Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erd schon in einem gewissen Kreise durch das UrLheil bekannt wird; aber ich glaube, daß die Art der Strafe zugleich den Ausdruck der' öffentlichen Würdigung des Verbrechens enthalt. Mir scheint es im höchsten, heiligen Interesse des Staates zu liegen, seinen Abscheu gegen eine solche That, welche den In begriff aller Schlechtigkeiten enthält, öffentlich an den Lag zu legen. Präsident:Jch würde mir an den Domherrn 0. Günther Vie Frage erlauben, ob nicht der Antrag gespaltet werden möchte, und-ob nicht über den ersten Th eil desselben, über den Wegfall des.' ganzen Artikels, der Antragsteller eine Unterstützungsfrage Mellt zu sehen wünscht? Domherr v. Günther: Es scheint mir allerdings, als ob mein Antrag eine Unterstützungfrage nicht bedürfte. Er ist nämlich in der That kein anderer, als: ich stimme gegen den Artikel, und wenn ich hinzugefügt habe, es möge insofern nicht der ganze Artikel in Wegfall kommen, als es der hohen Staats regierung gefalle, die einzelnen Fälle anzugeben, in welchen sie die öffentliche Bekanntmachung für nothwendig erachtet, so ist es nur ein Vorschlag, dessen Benutzung oder Nichtbenutzung von der Staatsregierung abhangt: es hängt von ihr ab, ob sie darauf eingehen will oder nicht. Ich habe indessen geglaubt, der verehrten Deputation meine Bemerkungen gegen den Artikel anzeigen ,zu müssen, weil ich fürchtete, dieselben, wenn ich sie nicht angezeigt hätte, vielleicht in Bezug auf die Form zurück gewiesen zu sehen. Es mag sein, daß ich hierinnen zu besorgt gewesen bin, und daß die Anzeige nicht nöthig gewesen wäre, indessen wie es sei, ich glaube, daß es einer Unterstützungsfrage nicht bedürfe. '. ' Referent Prinz Iohann: Ich stimme dem um so mehr bei, da nach der gegebenen Erklärung der Antrag auf Wegfall des Artikels theils bloß eine.Interpretation, theils eine reine Ne gation ist. Präsident: Es ist nun noch ein Lheil des Günther- schen Antrags darauf gerichtet, daß die Fälle,'welche zur öffent lichen Anzeige sich'eignen-vorher mitgetheilt werden möchten^ . . v. Großmann: Ich Würdewünschen,daß.gesetzt werde: und normirte Falle. -- - . V.Günther: Herr V. Großmann ist mit meinem Anträge, den Art. ganz in Wegfall' zu bringen, einverstanden, weicht aber insofern von mir ab, als er einen Fall namentlich bezeich net, wo er dem Justizministerium die Berechtigung der Be kanntmachung Vorbehalten zu sehen wünscht. v. Posern: Ware nicht dtr Antrag zu spalten? v. Großmann: Das ist meine Meinung, einmal die allgemeine Normirung, und dann der besondere Fall. v. Posern: Ich würde nicht für die allgemeineNormirung stimmen können, aber für die Spezialisirung. Der Präsident richtet an dieKammer die Unterstützungs frage in Betreff des Vorschlags, daß einzelne Fälle normirt wer den sollen, wie auch ferner darauf, daß unter diesen zu normiren- den Fällen der Fall des Meineids jedenfalls mit ausgenommen werden soll, und beide Anträge finden die ausreichende Unterstützung. Secretair v. Z ed t w i.tz: Es sind Gründe vom Herrn Dom herrn v. Günther gegen die ß. 22. im Ganzen angeführt wor den, die wohl dahin führen könnten, daß mehrere Mitglieder der hohen Kammer gegen dieselbe stimmen könnten. Ich glaube aber, wir sind dadurch sehr wohl berathen, daß wir die Gesetzentwürfe jeder Zeit mit den nöthigen Motiven erhalten. Die Absicht, welche die Regierung bei dieser Gesetzesparagraphe hat, ist nun deutlich ausgesprochen in den Motiven. Würde daher gegen den Artikel gestimmt, so würde ich mir einen An trag in der Schrift erlauben müssen, der dahin gerichtet wäre, daß die hohe Staatsregierung ersucht würde, wenigstens dann, wenn das Verbrechen sehr häufig vorkommt, oder der Fall so ausgezeichneter Art ist, daß er, wie beim Raube, die allgemeine Aufmerksamkeit im Lande erregt, die öffentliche Bekanntmachung seiner Bestrafung- schlechterdings erfolgen zu lassen, weil häufig wohl die erfolgte That, das Verbrechen selbst bekannt wird, nicht aber dessen Bestrafung, wovon die Kunde sich immer nur auf einen kleinern Bezirk erstreckt.- Ich würde also im Voraus die Kammer darauf aufmerksam machen, daß ich dann, wenn ge gen den Artikel gestimmt würde, mir diesen Antrag noch ertau ben müßte. Ich hoffe und glaube aber, daß dies nicht nöthig sein wird, weil die Kammer sich aus den Motiven selbst überzeu gen wird, daß die Regierung bei dieser Bestimmung keine andere Absicht gehegt hat, als diese, - und haß sie namentlich nicht etwa auch solche unwichtige Fälle, wie sie das eine oder das-andere Mitglied im Sinne haben mag, für -die öffentliche Bekanntma chung geeignet hält. . Staatsminifter v. Könneritz: Die Motiven der Negie rung zeigen deutlich,, was sie hier vor Äugen gehabt habe. Es heißt da: „es scheint zweckmäßig, eine solche öffentliche Be kanntmachung vollzogner Strafen auch für andre Fälle vor- zubehalten," — also nicht als Nothwendigkeit ist diese öffent liche Bekanntmachung hier bezeichnet, . sondern sie ist nur Vor behalten — „wo entwederdas häufige Vorkommen eines Verbre chens, wie.es z.B. vor.wenjgen Jahren rücksichtlich der Brand stiftungen vorzüglich an den eignen Gebäuden-der Fall war, eine besondre Abschreckung und Einschärfung der dagegen be stehenden Strafgesetze wünschenswerth macht, oder die verbre cherische That die öffentliche Aufmerksamkeit-erregt Hat, oder die Persönlichkeit des .Verbrechers oder die Beschaffenheit des Verbrechens Veranlassung giebt, die erfolgte Bestrafung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen." . Die Fälle sind nicht so ganz selten , wo die HothwmdiMt einer solchen Bekanntma chung eintreten-kann,^ Allein andere Grenzlinien, und Nor men,- ass hier.angegeben sind, weiß ich nicht vvrzuschlagen; es kann nicht gesetzt, werden auf irgend ein bestimmtes Verbre chen, sondern es geschieht nur im öffentlichen Interesse, ent weder um zu zeigen, der Verbrecher ist entdeckt und bestraft, oder insofern die allgemeine Aufmerksamkeit auf ein Verbre chen gerichtet ist, und das ganze Volk oder ein ganzer Ort in- teressirt ist, nicht bloß ob, sondern auch wie ein Verbrecher be straft worden ist, ob nicht zu hart oder zu mild. Solche Fälle können vorkommen bei dem größten bis zum kleinsten Verbrechen. Vor einigen Jahren, als die Brandstiftungen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder