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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Könkgl. Commissair 0. Groß: Zn Beziehung auf die Aeußerung des Domherrn v. Günther, daß eine solche öffent liche Bekanntmachung in Deutschland etwas Ungewöhnliches und Auffallendes sein würde, erlaube ich mir zu bemerken, daß auch in den Gesetzentwürfen von Baden, Hannover und Würtemberg die öffentliche Bekanntmachung ergangener Straf- urthel vorgeschlagen ist und dort in einem weit großem Um fange stattsinden soll, als nach dem vorliegenden Gesetzent würfe beabsichtigt wird. V. Großmann: Daß die Normkrung, wie ich sie wünsche, etwas Unmögliches sei, kann ich nicht zugeben; ich glaube, die Motiven selbst geben die Hindeutung an die Hand, die man nun weiter verfolgen kann, um zum Ziele zu gelan gen. Ich gehe von dem Gesichtspunkte aus: Die öffentliche Bekanntmachung ist eine Verschärfung der Strafe; denn es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sie zufällig durch die Jour nalisten erfolgt, oder absichtlich von der hohen oder höchsten Behörde im Lande ausgeht. Die Stimme des Ministeriums der Justiz, wenn von ihm die Bekanntmachung ausgeht, wirkt unstreitig tausendmal mehr als das Wort eines Journa listen. Wenn ich mir das denke, so glaube ich, ließen sich die Fälle, wo eine solche Bekanntmachung wünschenswerth sein könnte, im Allgemeinen etwa auf die zwei zurückführen: alle solche Fälle können bekannt gemacht werden, welche mit einer ehrenverletzenden Strafe belegt werden, dann kann diese öffentliche Bekanntmachung in die Wagschale gelegt werden. Die Ehre ist ohnehin durch die Strafe schon verletzt worden, es bleibt also dem Wesen nach beim Alten. Dann aber solche Verbrechen, welche jene Ehrlosigkeit involviren und zugleich so gemeinschädlich sind, daß die öffentliche Warnung von oben eben so, wie der öffentliche Ausdruck des Abscheues nöthkg zu sein scheint, und unter diese Klasse bringe ich allerdings den Meineid. Ich habe deswegen eine bestimmte Fassung mir nicht vorzuschlagen erlaubt, weil ich wirklich die letzte Schlußfassung u. die Methode d.Berathung'des Gesetzes so verstanden habe, daß man eigentlich die Redaktion der Staatsregierung überlassen will und sich nicht von Seiten der Kammer in die Redak tion einmischen möge. Sonst würde ich vielleicht versucht ha ben , eine solche Fassung vorzuschlagen. Jedenfalls für den Fall, daß es der hohen Kammer gefallen möge, den Antrag auf Normirung abzuwerfen, muß ich daran festhalten, daß in der Schrift der Wunsch der Kammer dahin ausgesprochen werde, es wolle dem hohen Ministerium gefallen, in den Fällen des Meineides die öffentliche Bekanntmachung allemal eintre ten zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Eine Grenzlinie, wie sie Herrv. Großmann bezeichnet hat, reicht nicht aus. Es kommt hier nicht auf ein besonderes Verbrechen an, sei es noch so entehrend, sondern auf die Umstände, die die Bekanntwer- dung der Strafe rathsam machen, und die, wie ich schon er wähnt, selbst bei kleineren Vergehungen eintreten können. Die Gründe zu einer solchen Bekanntmachung sind vielmehr aus den administrativen Rücksichten für das öffentliche Wohl zu entnehmen , und daher ist die Anwendung dem Ministerium als einer administrativen Behörde überlassen. Es könnte so gar die Frage entstehen: ob es nicht lediglich den Abministr»- tivbehörden, welche für Vorbeugung der Verbrechen, für Auf rechthaltung der Ordnung sorgen sollen, zu überlassen sei? Ja, ich würde sie auch ohnedies hierzu ermächtigt halten. Wer sollte z. B. in dem oben angedeuteten Fall es bezweifeln, daß ein Stadtrath, um eine Aufregung zu stillen, Selbstrache vor zubeugen, eben so ermächtigt als verpflichtet wäre, der Bür gerschaft oder Communalgarde bekannt zu machen, wie der Injuriant bestraft worden? Wenn der geehrte Abgeordnete an getragen hat, die Strafe des Meineides jedesmal bekannt zu machen, so möchte ich das nicht für passend halten. Einmal sind die Abstufungen namentlich zwischen leichffinnigem und absichtlichem Meineid so verschieden, daß es ohne Unterschied sehr hart sein würde. Sodann tritt aber bei dieser Art von Verbrechen nicht leicht der Fall ein, daß das öffentliche Wohl oder das Interesse eine Bekanntmachung erheischen könnte, wer deshalb bestraft und mit welcher Strafe er belegt worden sei? Wollte man übrigens den Fall aufnehmen, so müßte dies eher einen Nachsatz bilden, daß bei diesem Verbrechen die Be kanntmachung jedenfalls erfolgen müßte. Was die Form solcher Bekanntmachungen betrifft, so will ich gar nicht be haupten, daß diese stets mit Bezeichnung der Namen, oder mit amtlicher Unterschrift des Ministeriums geschehen müßten. Oft wird es genügen, die begangene That zu bezeichnen, ohne den Thäter zu nennen, der aber freilich vielleicht der ganzen Stadt auch ohnedies bekannt ist. Ost wird die Bekanntma chung in einem Lokalblatt genügen, oft eine bloße Notiz in einem öffentlichen Blatt ohne alle Unterschrift den Zweck er reichen lassen. Vice-Präsident v. Deutrich: Es ist wohl aus dem Gut achten der jenseitigen Deputation abzunehmen, daß die Frage, ob irgend eine Norm hier vorgezeichnet werden solle und könne, auch dort erhoben worden sek. Man hat sich, wie es scheint, überzeugt, daß es schwer sein würde, hier eine Normirung ein treten zu lassen, und da man bedenklich erachtet hat, diese Er mächtigung demJustizministerium zu überweisen,so hat man vor gezogen, auf Wegfall der ganzen Paragraphe anzutragen. Ich halte doch die Sache für zu wichtig, um sie hier ganz in Weg fall zu bringen. Es sind Beispiele angeführt worden, wodurch nachgewiesen werden soll, daß es ganz ungeeignet sein würde, in einzelnen Fällen eine solche öffentliche Bekanntmachung eintreten zu lassen. Nun muß ich aber gestehen, daß, da die Bekanntmachung -iNdieHändedes Justizministeriums niederge legt wird, es mir doch in der That gar nicht denkbar erscheint, daß irgend ein Justizminister jemals in den vorhin'bezeichneten Fallen die öffentliche Bekanntmachung eintreten lassen würde. Es würde schon jeder Unterrichter, wenn es in seine Hand ge legt würde, dies in den angeführten Fällen nicht thun, geschweige der Mann, der an die Spitze der Justizverwaltung gesetzt wor den ist. Es ist vorhin bemerkt worden, daß es wünschens werth sei, unter andern den Meineid als ein solches Verbrechen zu bezeichnen, welches jedesmal öffentlich bekannt gemacht wer den soll. Da muß ich aber aus meiner Erfahrung einen Fall
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