Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Name des Meineidigen genannt werden müsse, scheint mir uner läßlich; denn sonst ist es eine Sache ohne Eindruck, es ist der historischen Notiz, der Anekdote hingegeben. Bürgermeister Hübler: Ich kann die hohe Kammer ver sichern, daß die Bestimmungen des vorliegenden Artikels von Seiten der Deputation sehr reiflich erwogen worden sind. Auch der Deputation sind die dagegen aufgestellten Bedenken nicht entgangen. Es entstand die Frage, ob es nicht ange- meßner sei, nach dem Vorgänge anderer Gesetzentwürfe den Er folg öffentlicher Bekanntmachung in das Ermessen des erken nenden Richters zu stellen. Man mußte sich aber überzeugen, daß auf diese Weise der in den Motiven angedeutete Zweck des öffentlichen Bekanntmachens nicht zu erreichen sein werde, da dem Richter präsumtiv jene Totalübersicht und eben des halb die Beurtheilung der Nothwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im einzelnen Falle nicht so klar vorliegt, wie, 'dem Justiz - Ministerium. Die Deputation glaubt aber, auch die Sache um so vertrauensvoller in die Hände des verantwortlichen Justiz-Ministeriums legen zu dürfen, da die dem Artikel beigefügten Motiven die Tendenz der Bekanntmachung und die Fälle ihrer Nothwendigkeit be zeichnen und so der Willkühr im Allgemeinen Grenzen setzen. Die Ansicht eines geehrten Sprechers, daß ein künftiger Justiz minister an die Motiven des vorliegenden Entwurfs sich nicht binden, sondern die Fälle der Bekanntmachung ganz nach eig nem Gutdünken werde ermessen können, theile ich nicht. Ich halte auch einen künftigen Justizminister nicht für berechtigt zu eigenmächtiger Abweichung von dem Sinne eines Gesetzes, welches mit den Ständen unter Zugrundelegung der ihm bei gegebenen Motiven berathen worden. Thut er es dennoch, so wird es nicht ohne Verantwortung geschehen. Den Vor schlag des Hrn. Justizministers: in der Schrift Beziehung auf die Motiven des Gesetzentwurfs zu nehmen, halte ich minde stens nicht für nothwendig, weil, wie ich glaube, derselbe Zweck schon durch den Gang der heutigen Berathung erreicht wird. Als eine Schärfung hat die Deputation die öffentliche Bekanntmachung nicht ansehen können. Im Gegentheil ließe sich wohl mit Recht fragen, ob es nicht im Interesse des Staa tes und sonach in der Hand der Regierung liege, die Bestra fung aller Verbrechen öffentlich bekannt zu machen, und ob nicht der Staat, in so weit dies nicht geschieht, auf ein ihm zustehendes Recht bloß verzichte? Den auf Spezialisirung gerichteten Antrag des Hrn. 0. Großmann, so gut er auch ge meint ist, und so gerechten Abscheu auch der Deputation, wie der Bericht zeigt, das Verbrechen des Meineids erregt hat, halte ich dennoch für bedenklich, weil, wenn das Verbrechen des Meineids hier herausgehoben werden sollte, kein Grund vorhanden wäre, andre gleich verabscheuungswürdige Verbre chen mit Schweigen zu übergehen. Was endlich das Amen dement des Secr. Hartz anlangt, so möchte für den vorliegen den Zweck durch dasselbe Wenig gewonnen sein. Es würde die Fassung in den Motiven bloß mit einer andern vertauscht, aber in der Sache Nichts geändert werden, in so fern das Er messen -es Jusiizmim'sters immer zu entscheiden hätte, welche spezielle Fälle in die Kategorie des Amendements gehören und eine öffentliche Bekanntmachung als angemessen erscheinen lassen. V. Großmann: Ich bin mißverstanden worden; ich habe bloß erklärt, es möge der von mir bezeichnete Fall, wenn keine Normirung stattfände, in der Schrift ausgenom men werden. Ich will keine Spezialisirung, wenn man auf die Normirung eingeht. Referent Prinz Johann bemerkt zum Schlüsse der De batte: Es ist in der Debatte der Antrag gemacht worden auf gänzliche Verwerfung der Paragraphe, dann auf nähere Nor mirung und endlich auf größere Hervorhebung des Meineides. Was die Verwerfung des Artikels betrifft,-so muß man die Frage stellen: was will man damit, als das Verbot der öf fentlichen Bekanntmachung aussprechen? Wenn man es nicht aussprechen will, so scheint die Verwerfung überflüssig. Das Äussprechen eines solchen Verbotes scheint aber bedenklich, da Fälle vorliegen, wo eine solche öffentliche Bekanntmachung dringend nothwendig ist, was auf keiner Seite bezweifelt wird. Man müßte dann auch einen Schritt weiter gehn und Privat personen verbieten, solche Verbrechen öffentlich bekannt zu ma chen. Ich komme nun zur Frage wegen der nähern Normi rung, und hier würde ich mich für den Antrag' des Herrn Staatsministers erklären. Der Antrag vom Secr. Hartz führt uns nicht weiter; aus dem Ermessen kommen wir nicht hinaus. Die Rücksichten, welche hier genommen werden müssen, sind nicht rechtlicher sondern politischer Art, und ich stimme mit dem Bürgermeister Hübler überein, daß der künftige Justizminisier eben so an die Motiven gebunden ist, als der jetzige. Kann es zur Beruhigung der Kammer dienen, so würde ich mich für den Vorschlag des Hrn. Justizministers erklären. Bedenklich kann ich ihn nicht finden. Gegen die angeblichen Bedenken schützt das große Schiboleth unsrer Zeit: Oeffentlichkeit! Ich glaube nicht, daß ein Justizminister, der einen solchen Mißbrauch machen würde, wie er angeführt ist, noch dann wagen dürfte an der Stelle zu sitzen, wo der Hr. Justizminister jetzt sitzt. Dies dürfte er nicht wagen. Was die Ansicht des v. Großmann betrifft, so stimme ich mitder ihr zu Grunde liegenden Absicht zwar überein, was soll aber mit dem Anträge bezweckt werden? ein ausdrückliches Gebot, in allen Fallen die Strafe des Meineids bekannt zu machen, oder daß dies nachgelassen ist? wäre letzte res der Fall, so bedarf es eines Antrags nicht, ersteres scheint aber bedenklich, weil auch für diesen Fall das Begnadigungs recht ausgeschlossen wäre. Es wäre der Justizminister nicht befugt, die Strafe des Meineids nicht bekannt zu machen, und daß es spezielle Fälle giebt, welche zu berücksichtigen sind, ist genügend auseinandergesetzt. Ich kann mich nur für dieBei- behaltung des Artikels und, wenn man will, für die Annahme des Vorschlags des Hrn. Justizministers erklären. Der Präsident geht nun zum Resume über und äußert: ich muß mir nur erlauben, die Fälle chronologisch durchzugehn. Eigentlich ist dies durch den hochgestellten Referenten schon in der Art geschehen, daß ich nicht mehr nöthig habe, zuresumi- ren; denn in der Hauptsache bin ich seiner Ansicht. Offen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder