Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M i t t h e j l u n g e tt über dle Verhandlungen des -8 andt a g s. 30. Dresden, am AI. December. 1Ä36. Fünfzehnte öffentliche Sitzung der II. Kammer, am 19. Decbr. 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der außerordentlichen Deputation, die passive Wählbarkeit des für den Abgeordneten im XVIIl. bäuerlichen Wahlbezirke zum Stellvertreter gewähl ten Georg Friedrich Kühn, Begüterten zu Kulten, betr.— Wahl einer außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Mittheilungen, die Ausführung des neuen Grundsteuersystems - betreffend.— Auf die Frage des Präsidenten: ob Jemand darüber zu sprechen wünsche, äußert Abg. Puttrich: Wenn im Deputationsbericht gesagt worden ist: „Es hat Kühn Nichts weiter verbrochen, als eine Petition, ein zur Einreichung bei der Ständeversammlung be stimmtes Gesuch auf eine mit den bestehenden polizeilichen Vorschriften nicht ganz verträgliche Weise verbreiten und mit Unterschriften versehen helfen," so muß ich der verehrten Depu tation ganz Recht geben. Kühn ist jedenfalls dazu aufgefordert worden, ich will nicht entscheiden, ob durch den Verfasser oder durch Andere. Er hat sich dazu hergegeben, daß er die Wünsche, die in dieser Petition enthalten, hat verbreiten helfen. Eine Menge Wünsche wurden in jener Petition ausgesprochen. Ware ein Theil derselben in unserer Kammer in einzelnen Pe titionen eingereicht worden, so bin ich überzeugt, daß viele von der Kammer günstig beurtheilt worden waren. Allein die Pe tition enthielt auch Wünsche, die ins Uebertriebene gingen, und darum mußte sie zurückgewiesen werden. Die Petition erregte mehr ihrer Form wegen Aufsehen. Daß Kühn Unterschriften gesammelt hat und sich dazu hergegeben, die Commun zusam menkommen zu lassen, das läßt sich freilich nicht entschuldigen und ist allerdings etwas Ungesetzliches; allein es ist gewiß von seiner Seite mit einer ungesetzlichen Absicht nicht geschehen. Uebrigens hat Kühn, so Viel mir bewußt, das Lob eines braven und rechtlichen Mannes, so daß man nicht voraussetzen kann, er habe eine Schuld hier sich beikommen lassen wollen. Ich kann nicht anders, als nur dem Deputations-Gutachten beipflichten, daß man dem Stellvertreter Kühn den Zutritt nicht versagen möchte. Abg. Grimm: Der Stellvertreter im XVIII. bäuerlichen Wahlbezirk ist der meinige, darum sei es mir vergönnt, der Kammer, so Viel mir bekannt, die Sachlage kurz mitzutheilen. Dieser Stellvertreter befand sich vor diesem kleinen Vergehen in unbescholtnem Rufe, er hatte sich die Liebe und dasVer- l trauen Aller erworben, so daß, als man vor Beginn des vo rigen Landtags mit .den Wahlen beschäftigt war, Kühn von seinen Urwählern zum Wahlmann ernannt wurde, und als man später hoher Anordnung gemäß zur Wahl des Deputier ten und Stellvertreters schritt, wurde er von sämmtlichen Wahl männern zu meinem Stellvertreters erwählt. Als nun aber das kleine Vergehen eintrat, wie 1833 die Petitionen sich all gemein regten, so erschien, ich möchte sagen, unglücklicher Weise das 5. Stück der Biene, wo eine solche Petition heraus gegeben wurde. Von dieser machte er einen kleinen Gebrauch und wollte Unterschriften sammeln. Aber er muß doch das Vertrauen seines Gerichtsherrn in höchstem Grade besessen haben, sonst würde der Stellvertreter kein Attest bekommen haben, welches von der Staatsregierung berücksichtigt worden ist. Ich kann also nur der Deputation beipflichten, daß sie dieses kleine Vergehen nicht als ein entehrendes Verbrechen be trachtet. Ich überlasse der hohen Kammer, was sie beschließt. Abg. Bonitz: Ich erlaube mir über das Deputations- Gutachten einige Bemerkungen. Es ist anfänglich, wie auch im Deputations-Gutachten erwähnt worden, der Stellvertre ter Kühn in Untersuchungsarrest gewesen. Wenn nun ein Untersuchungsrichter wegen eines Vergehens sofort Arrest erken nen muß, so muß ich doch gestehen, daß es nicht unter die so unbedeutenden gehört. Die Deputation sagt, es könnte für Mehr, als ein Polizeivergehen, nicht angesehen.werdem Ich gebe das zu, wohl formell aber nicht materiell; wenp aber die Deputation sagt, daß ein solches Polizeivergehen unter die entehrenden in derRegel nicht zu rechnen wäre (also mit Ausnahmen), so rechtfertigt sich das schon Ausgesprochene, daß Kühn nicht so vertheidigt zu sein scheint, als die verehrte Deputation wünscht. Ferner wird gesagt, „daß das Petitions rechtüberschritten worden u. die letzte durch ihre Form straffällig gewesen sei"; ich muß daher auch hieraufdie Aufmerksamkeit der Kammer hinlenken. Wenn ferner gesagt wird, daß die Ver fassungs-Urkunde zur Zeit, wo das fragliche Vergehn statt fand, neu gewesen wäre und das Bewegen in verfassungsmä ßigen Formen „mindestens für diejenige Klasse von Staats bürgern, zu denen Kühn gehört, noch der Art war, daß man ein Hinaustreten aus den gezogenen Schranken zumal Seiten Derer, welche an der Abfassung der für gesetzwidrig er klärten Petition selbst keinen Theil, sondern nur deren Verbrei tung mit befördert haben, für ein Verbrechen, an welches die schwere Strafe der Entehrung geknüpft werden müsse, nicht gelten lassen kann;" so muß ich dagegen bemerken, daß man doch von Kühn als einem Stellvertreter mit Recht erwartet hätte, daß er auch mit der Verfassungs-Urkunde schon ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder