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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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möge seiner Stellung sich genau bekannt gemacht und das also unterlassen hatte, was ihr widerspricht. Uebrigens er laube ich mir eine Bemerkung, daß es allerdings Vergehen geben kann, die nach den Gesetzen vielleicht minder strafwür dig erscheinen, aber in Hinsicht auf die Moral und die Stimme des Herzens straffällig sind, und zumal bei Personen, die das Vertrauen der Nation aus ihrer Mitte erwählt hat. Ich würde meinen, daß der, welcher sich der Leidenschaft im Pri vatleben so hingiebt, nicht geeignet sek, in der Kammer mit Ruhe und Umsicht zu sprechen. Mein, da mir von meh rer» glaubwürdigen Personen versichert worden ist, daß Kühn nicht die Absicht gehabt habe, einVergehn herbeizuführen, und er die möglichen Folgen desselben wohl nicht bedacht, sondern nur als Werkzeug gehandelt hat, auch zwei Redner vor mir in dieses Urtheil einstimmen; so muß ich dem letzten geehrten Redner umsomehr Glauben beimessen, da er doch die Sachlage wissen muß, und trete bloß aus diesem Grunde dem De putations-Gutachten — rücksichtlich dessen ich den Scharf sinn des Referenten mit Vergnügen anerkenne, — bei, daß Kühn seine passive Wählbarkeit nicht verloren hat. Abg. Eisenstuck: Der Redner, welcher eben zu spre chen aufgehört hat, scheint den Standpunkt unrichtig genom men zu haben. Der Deputation hat bloß die Frage vorgele gen, ob das Vergehn nach den allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sek, dasjenige Vergehn, dessen der Stellvertreter Kühn beschuldigt, und weshalb er verurtheilt worden ist. Das ist die Frage, und diese hat die Deputation in allen ihren Mitgliedern nur verneinen können; sie hat es für entehrend nicht angesehen. Ich glaube, es ist erwähnt worden, daß, weil der fragliche Stellvertreter Untersuchungs- Arrest gehabt, dies sei ein Beweist, daß er ein großes Ver brechen begangen habe. Diese Argumentation geht in der That zu weit. Im Gegentheil fragt sichs, ob der Untersu chungsrichter Kühn mit Untersuchungsarrest hätte belegen oder nicht, überhaupt gegen hätte Handgelöbniß ihn entlassen sollen. Er war angesessen, und nach unserm Gerichtsverfahren konnte er nicht so lange in Haft gehalten werden. Es hat dieser Um stand Nachtheile gehabt, weil er gesessen, indessen konnte man ihm das nicht wieder abnehmen. Die Deputation hat sich strenge an die Frage gehalten: ist Kühns Vergehn entehrend oder nicht? Es ist ferner erwähnt worden, daß Polizeiverge hen in der Regel nicht entehrend seien; diese Aeußerung soll nun ihre vollständige Rechtfertigung nicht finden können. Ich sollte das doch glauben, wenn man annimmt, daß ihm das zur Last gelegt worden, daß er Unterschriften zur Petition ge sammelt hat. (Ich will diese Petition, die früher verhandelt wurde, nicht wieder zur Sprache bringen). Es ist doch so viel gewiß, daß es geschah zu einer Zeit, wo die neuen Ideen noch nicht so viel Consistenz gewonnen hatten. Ich muß doch ge stehen, es würde die größte Harte darin liegen, wenn ich ei nen Mann, der im Vertraun auf das juristische Verfahren seine Unterschrift giebt oder Andere dazu bringt, — diesen Mann eines entehrenden Vergehens beschuldigen könnte. Ich will mich hier nicht weiter damit einlassen, unter welche Kategorie dieses zu stellen sei. Ich glaube, man hat es unter das Aufruhr und Tumultmandat gestellt, und da lassen sich mancherlei Fälle denken, woraus doch die Ehre unverletzt hervorgehen kann. Darnach hat man die Sache beurtheilt; es kann wohl, wenn man gegen ein Gesetz fehlt, die Ehre gefährdet sein, es kann aber auch nicht der Fall sein. Es hat der Abgeordnete noch die Moral damit verbunden; es kann nun eine Hand lung unmoralisch sein, deshalb ist es aber noch kein Vergehn, und eine Handlung kann ein Vergehn sein, welches in -er allgemeinen Meinung doch nicht die Ehre kränkt. Sehr wohl und vorsichtig hat die Verfassungs-Urkunde und Landtagsord nung diese Fassung gewählt, daß die Kammer entscheiden solle, ob ein Vergehn nach den allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten sei; es sind dieselben Ansichten auch in an dern Staaten, und die Kammer muß darüber urtheilen, weil unser Criminalcodex oder Nicht-Codex in einer dergestaltigen Unordnung sich befindet, daß es eine schwere Aufgabe wäre, auszusprechen, welches Vergehn entehrend sei oder nicht. Ich kann nicht einsehen, daß, wenn Jemand eine Petition un terschreibt und von Andern unterschreiben läßt, und die Ge meine zusammen beruft, dies eine entehrende Handlung sek. Es wird künftig die Lehre von dem Aufruhr und Tumult, wie der Entwurf zum Criminalgesetzbuch zeigt, eine bessere Ge stalt gewinnen, und dann wird sich zeigen, ob ein Vergehn, welches hier Kühn zur Last gelegt wird, und weshalb er 4 Wochen Untersuchungsarrest gehabt hat, einer so großen Strafbarkeit unterliege. Dieser Gesichtspunkt konnte nicht aus der Acht gelassen werden, daß man nach besondern Um ständen eine Sache im Leben beurtheilen müsse, und darnach kann das erwähnte Vergehn unmöglich in die Klasse der enteh renden gerechnet werden. ' Abg. Noux: Ich will die Kammer nicht mit einer großen Auseinandersetzung aufhalten in Beziehung auf die Frage, die uns vorliegt, und die allerdings sehr wichtig ist. Es ist einsehr hohes Recht, was der Kammer gegeben worden ist, sich darüber zu entscheiden, ob das Vergehn eines Staatsbürgers ein sol ches nach allgemeinen Begriffen entehrendes sei, welches den Eintritt in die Kammer verschließt, oder in wieweit Derjenige, der wegen eines Vergehens in Untersuchung gewesen ist, für werth erachtet werden solle, in die Kammer einzutreten. Ich erbat mir vornehmlich das Wort, um zu erklären, daß ich mit den im Deputations-Berichte geäußerten Ansichten, insonderheit vom Standpunkte des Rechtes aus, nicht allenthalben habe einverstanden sein können. Dies näher zu entwickeln, wird sich Gelegenheit finden, wenn wir über den Entwurf des Cri- minal-Gesetzbuches zu diskutiren haben werden. Ich setze vor aus, die Deputation hat, als sie diesen Bericht abstattete, vor her die Akten eingesehen, und habe das volle Vertrauen, daß die Sache sich so verhält, wie sie eben in faktischer Hinsicht darge stellt worden ist, nämlich, daß der Stellvertreter Kühn eigent lich nur eine kulpose Contravention gegen ein, allerdings im Geiste feiner Zeit mit einer durch besondere Anlässe hervorge rufenen großen Strenge abgefaßtes Criminalgesetz. sich hat zu Schulden kommen lassen. Ich bin daher der Meinung,
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