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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ordnung v. 30. Mai 1836 finde ich nicht, daß die Regierung unsere Rechte normirt oder uns abgehalten hat, das zu thun, wozu uns das Wahlgesetz berechtigt. Die Verordnung sagt : Nur eine eventuelle Wahl solle stattfinden, also kann die Kam mer immer machen, was sie will, sie kann das Verfahren des Wahlgesetzes verfolgen oder eine eventuelle Wahl gelten lassen. Die hohe Staatsregierung hatte bloß den Zweck, dem Lande Kosten zu ersparen. Auch in Hinsicht des zweiten Punktes, den ich ebenfalls als richtig anerkenne, muß ich bemerken, daß ich gewünscht hätte, Herr Dufour hätte bei der Wahl den Be schluß eines seiner Vorgänger (Kramermeister Hammer) be folgt bei der letzten Ständeversammlung/ der gestorben ist; derselbe kam mit einem kranken Körper hierher, er opferte der Pflicht sein Leben. Aber einen Widerspruch finde ich nicht in der Erklärung des Herrn Dufour, wo er sich mit Krankheit und wegen Geschäften entschuldigt, und ich bitte Sie, meine Herren, was würden Sie gemacht haben, wenn er seine Krankheit bescheinigt hätte? Sie würden doch unmöglich an die Fakultät gegangen sein und seinen Gesundheitszustand haben untersuchen lassen! Abg. Eisen stuck: Der jetzige Sprecher hat die Deputa tion angeschuldigt, daß sie der Staatsregierung Unrecht gethan habe; das kann ich nicht finden; im Gegentheil muß Jeder er kennen, daß von der Deputation Rücksichten genommen wor den sind, wie irgend nur nach dem Prinzips der Gerechtigkeit genommen werden können. Es hat die Deputation abstrahirt von mehr als einer Bemerkung, die sie hätte machen können. Da aber der Gegenstand einmal angeregt worden, so halte ich mich verpflichtet, Einiges darüber zu sagen. Allerdings kann wohl die Frage gestellt werden, ob es zur Ausführung des Wahlgesetzes unumgänglich erforderlich ist, eine eventuelle Wahl für zuläßig zu erklären? es läßt sich Manches dafür und dagegen sagen. Ich bin fest überzeugt, daß sich dafür weiter Nichts sagen läßt, als daß in einzelnen Fällen Kosten erspart werden. Weit Mehr läßt sich aber dawider sagen. Dawider streitet, daß wenn Einer hingeht, um einen seiner Mitbürger zu wählen, man von ihm voraussetzen kann, daß er das Verhält- niß werde erwogen haben: ob der Mann, den er gewählt hat, über 60 Jahre ist, ob er so krank ist, daß er keinen Schritt gehn kann, und ob seine Geschäfte der Art sind, daß er diesenGe schäften nicht vorstehn kann. Wenn nun der Wahlmann in die Wahlversammlung tritt, so kann er unmöglich etwas Wei teres ins Auge fassen, als den, den er zu wählen hat, den er für einen passenden Vertreter des Landes hält; er kann aber nicht auf 3 — 6 Andere eventuell gefaßt sein. Das ist also sehr mißlich; man hat das auch in der angezogenen Verord nung als sehr wichtig erkannt, und hat der Wahlcommission nachgelassen, nach Befinden eine eventuelle Wahl nachzu lassen. Dies kann ich nur aus einem doppelten Gesichts punkte nehmen. Wenn der Gewählte 60 Jahre alt und krank ist, so wird der Wahlcommissair Veranlassung finden können, zur eventuellen Wahl zu schreiten. Im vorliegenden Falle, glaube ich, war das nicht der Fall, denn Hr. Dufour war selber zugegen, und als er gewählt war, so ist es ihm nicht beigefallen zu sagen, daß er so krank sei. Die Wahlmanner, die ihn wählten, kannten auch seine Gesundheit, aber er mußte es am besten wissen, und wenn es ihm nicht beiging, da muß ich geste hen, daß sich der Wahlcommissairkaum veranlaßt finden konnte, sein Ermessen eintreten zu lassen. Eine zweite Rücksicht ist die, um Kosten zu ersparen, aber eine Kostenersparniß in der Stadt Leipzig ist, da diese Stadt einen Wahlbezirk allein bil det, doch unmöglich von solcher Wichtigkeit. Ich glaube also allerdings, daß, wenn man auch mit Rücksicht auf das Landes interesse Jnconvenienzen durch Wiederholung von Wahlen ver meiden wollte, ich doch bezweifeln muß, ob das dem Wahl commissair nachgelassene Ermessen eintreten konnte; ich glaube, es war eher von der eventuellen Wahl zu abstrahiren. Nun noch ein zweiter Grund, wo ich mich nimmer werde mit der An sicht der Staatsregierung vereinigen können. Es hat nämlich das Wahlgesetz 3 Gründe der Ablehnung bestimmt. Der eine ist das 60jährige Alter, der zweite Krankheit und der dritte übermäßige Geschäfte im häuslichen Leben, so daß der Er wählte nicht verpflichtet ist, sich diesen Geschäften zu entziehn. Nun glaube ich, wenn bei der Wahl der Gewählte den 3. Grund anführt und spater den 1. und 2. oder, wie hier den 2.; wenn über den 3. Grund die Kammer zu entscheiden hat, über den I. und 2. aber die Staatsregierung, da scheint mir allerdings, da Dufour sich auf seine Geschäfte bezogen hatte und später bei der Kreisdirektion und nicht bei der Wahlversammlung auf den Punct wegen seiner Krankheit sich bezog — so scheint mir doch, als habe die Sache so gelegen, daß die Staatsregierung die von Dufour vorgebrachten Gründe an die Kammer hatte bringen sollen. Jedoch auch hiervon will ich abstrahiren. Es hat später Hr. Dufour ein Zeugniß vorgebracht von seinem Hausarzt. Ich gestehe wir haben bisher angenommen, daß nicht Hausärzte Destimoma über den Gesundheitszustand aus stellen können, sondern es muß ein gerichtlicher Arzt sein. Das Zeugniß wurde verworfen, er brachte ein zweites von demsel ben Arzt, und auf Grund dieses Zeugnisses hat die Staatsre gierung ihn entlassen. Nun, das istgeschehn, und es wird von der Staatsregierung angeführt werden können, daß zwei Zeug nisse vorhanden waren, welche seinen Gesundheitszustand be denklich machten, und daß sie wohl aus diesem Grunde seine Entlassung hat verfügen können. Auch davon will ich noch abstrahiren. Aber, meine Herren! das liegt auf der Hand, wenn Einer eventuell gewählt ist für einen Fall, da kann das nicht für den andern Fall gelten. Also angenommen, es habe die Wahl bestehn können, so ist es doch nicht denkbar, wie man annehmen kann, wenn Einer für den Fall, daß Hr. Dufour von der Kammer wegen seiner geschäftlichen Verhältnisse ent schuldigt werden würde, gewählt wurde, — daß die Wahlman ner auch für den Fall gewählt haben, wenn Hr. Dufour von der Staatsregierung sollte frcigesprochen werden. Es ist also auf Einen eventuell gewählt, und auf den Andern hat die Staatsregierung die Missive erlassen. Es hat der Deputation geschienen, als sei das außer allem Zweifel, daß Hr. Warth, gewählt für den Fall, daß die II. Kammer Hrn. Dufour sollte wegen der von ihm vorgeschützten Geschäfte seiner Verbindlich-
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