Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
über die Verhandlungen des Landtags. Dresden, am 2. Sanuar. 1837. Fünfzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 19. December 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besondern Berathung über den Entwurf eines Crimmalgesetzbuchs (Art. 23 — 49). — ' Der Präsident, hierauf zur Tagesordnung über gehend, welche die fortgesetzte Berathung des Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuch betrifft, ladet den Referent Prinz Johann ein, die Rednerbühne zu betreten. Nachdem dies erfolgt war, bemerkt Referent Prinz Johann: Daß man in letzter Bera thung bis zum 3. Kapitel gelangt sei. Bei Art. 23., welcher „von der Vollendung des Verbrechens handelt," sei von keiner Seite Etwas zu erinnern, und der Präsident stellt sofort die Frage: Nimmt die Kammer den Art. 23. des Gesetzentwurfsan? Sie wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann tragt sodann die Art. 24. und 25. in Verbindung vor, da das Deputations-Gutachten sich auf beide erstreckt. Art. 24. ( Strafen des Versuchs.) Ist bei einem beabsich tigten Verbrechen der Verbrecher 1) durch äußere Umstände an der Vollendung der unternommenen gesetzwidrigen Handlung verhindert, oder 2) aufgleiche Weiseder Erfolg der von ihm vollen deten Handlung abgewendet worden, oder hat er 3) zu der Ausfüh rung des von ihm beabsichtigten Verbrechens irriger Weise oder aus Mangel an Einsicht ein völlig untaugliches Mittel gewählt, oder 4) das gewählte taugliche Mittel in unzureichender oder un zweckmäßiger Art angewendet, so ist auf eine verhaltnißmäßig geringere Strafe, als die auf die vollendete verbrecherische That gesetzte, zu erkennen. Diese kann besonders in den vorgedach ten Fällen unter Nummer 2 und 4, wenn das beabsichtigte Ver brechen mitLodes- oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, bis zu zwanzigjährigem Zuchthause ersten Grades, und bei andern Strafen bis zu zwei Drittheilen gesteigert werden. Art-25. Konnte an dem Gegenstände, gegen welchen die gesetzwidrige Handlung gerichtet war, eine Rechtsverletzung nicht begangen werden, so ist der Thäter mit einer dem Grade des an den Tag gelegten gesetzwidrigen Willens angemessenen Strafe bis zu vierjährigem Arbeitshause zu belegen. Die Deputation schlägt unter Einverständniß der König!. Commissarien, vor: die Worte „besonders —2 und 4" im Artikel 24. Hinwegzulassen und statt deren am Schlüsse bei- zusügen: „In den Fällen unter 2 und 4, welche überhaupt beson ders streng zu ahnden sind, kann, wenn das Verbrechen mit der Todesstrafe bedroht ist, auch bis zu lebenslänglicher Zuchthaus strafe gestiegen werden." Sie bemerkt nach Andern hierüber noch Folgendes: Die mannichfachen, gegen die beiden Bestimmungen der Art. 24. unter 3. und 25. erhobenen Bedenken, daß dadurch bloß die Absicht des Handelnden, die gar keinen Erfolg haben konnte, -estraft werde, kann die Deputation nicht theilen; es schienen hr vielmehr jene Falle ganz nach Analogie des Versuchs behan delt werden zu müssen. Es liegt nämlich bei ersteren so gut, als bei letzterem eine auf einen gesetzwidrigen Erfolg gerichtete äußere Handlung vor, die nur durch Umstände, die nicht in dem Willen des Thäters liegen, jenes Erfolgs entbehrt. Ob jene Umstande in einem Jrrthum über den Gegenstand, oder in einer verfehlten Wahl des Mittels, oder in äußeren Hindernissen la gen, kann den Hauptgesichrspunct nicht verrücken. Welcher Unterschied ist z. B. zwischen dem, der auf den Schatten Desje nigen schießt, den er tödten will, und dem, der ihn aus einem andern Grunde fehlt? Zu diesem Artikel waren zwei Amendements eingegangen, das eine vom Bürgermeister Bernhard!, das andere vom Dom herr v. Günther. In Bezug auf ersteres äußert Bürgermeister Bern hard!: Da ich voraussetzen kann, daß mein Antrag keinen Erfolg haben wird, und ich nicht wünsche, einen, wenn auch nur geringen Zeitverlust herbeizuführen, so will ich den An trag fallen lassen. ' Referent Prinz Johann: Wenn kein anderes Kammer mitglied diesen Antrag wieder aufnimmt, so könnte ich sofort zum Güntherschen Antrag übergehen, welcher dahin geht, zu dem Art. 24. eine nähere Bestimmung der Bestrafung des Ver suchs zu beantragen. Domherr v. Günther: Ich habe meinem Anträge an fangs eine weitere Ausdehnung geben wollen, als ich in diesem Augenblicke zu thun beabsichtige. Ich beschranke ihn aber auf das, was ich jetzt vortragen werde, und zwar aus dem Grunde, welchen Herr Bürgermeister Bernhard! andeutete, mhmlich weil ich nicht glaube, daß mein erweiterter Antrag Erfolg haben wird. Ich bemerke also nur Folgendes: Der Versuch ist im Allgemeinen ein durch äußere Handlungen sich kund gebendes Bestreben, Verbrechen zu begehen. Dieses Bestreben ist nun entweder ein solches, wodurch ein Gut wirklich gefährdet wird, oder ein solches, wodurch eine dergleichen Gefahr der Natur der Sache nach nicht eintreten kann. Die erste Gattung des Versuchs könnte man objektiven und die zweite subjektiven Versuch nennen. Beide sind in praktischer Hinsicht ungemein verschieden. Daher schlage ich vor, aus dem 24. Artikel Nr. 3. Hinwegzulassen, und diesen Punct mit dem Artikel 25. zu verbinden, weil Nr. 3. mit Art. 25. diejenigen Fälle enthält, wo durch den Versuch deS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder