Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eintrag thun, wenn man sich bemüht, Fälle vorzuführen von ganz geringer Strafbarkeit. Denn die Deputation würde im Einverständniß mit dem Ministerium solchenfalls nur ant worten : Fälle dieser Art werden auch geringe gestraft. Mag daher immerhin ein Fall vorkommen, wie er vom v. Günther bezeichnet worden ist, der Richter kann und wird dann auch eine geringere Strafe erkennen. Daß aber Falle auch anderer Art vorkommen können, Fälle, bei denen eine härtere Strafe Noch thut, kann Niemand leugnen. Bürgermeister Hübler: In Bezug auf die beiden Bei spiele des Herrn Domherrn v. Günther, die von den Säge spänen in dem Kaffee und den Nadelstichen in des Andern Bild entlehnt waren, bemerke ich noch, daß Art. 25. das richterli che Ermessen ausdrücklich auf den Grad des an den Tag ge legten gesetzwidrigen Willens hinweist. Objektiv aber liegt in jenen Beispielen ein so geringer Grad des gesetzwidrigen Willens vor, daß wohl schwerlich ein Richter jemals in den Fall kommen könnte, die Strafe bis zu dem waximum, oder auch nur bis zu einer diesem wsxinmm sich nähernden Strafe ansteigen zu lassen. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Nimmt die Kammer das Amendement des v. Günther an? Sie wird mit 25 gegen 8 Stimmen verneint. In Betreff des Vorschlages der Deputation äußert der Königl. Commiffair v. Groß: Ich wollte nur bemerken, daß nach dem Bericht der Deputation der H. Kammer fast dasselbe beantragt worden ist, jedoch in anderer Fassung. Diese ist auf der 48. Seite des jenseitigen Deputations-Gutachtens in in der Maße vorgeschlagen: „bei besonders hoher Gefährlich keit des Verbrechers kann, wenn das Verbrechen mit Todes strafe bedroht ist und die Fälle unter 2. und 4. eintreten, ausnahmsweise bis zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe die zu erkennende Strafe gesteigert werden." Referent Prinz Johann: Ich muß der Kammer anheim geben, welche Fassung sie vorzieht, ich muß aber bemerken, daß unsere Fassung Berücksichtigung verdienen dürste. Königl. Commissair v. Groß: Ich halte für ganz gleich gültig, welche Fassung angenommen wird; indessen würde vielleicht die Fassung der Deputation der H. Kammer in der Hinsicht einige Berücksichtigung verdienen, weil die Worte in der vorgeschlagenen Fassung: „welche überhaupt besonders streng zu ahnden sind" eine etwas schwankende Bestimmung enthalten. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß die angeführten Worte dem Entwürfe angehören, und mir scheint es nothwendig, daß sie besonders herausgehoben werden sollen. v. Carlo witz: Wenn gewünscht wird, daß die Deputa tions-Mitglieder sich erklären, so erkläre ich mich dafür. Bürgermeister H übler: Ich würde es gleichfalls unbe denklich finden. Auf gestellte Frage des Präsidenten wird der Zusatz, wie er in dem Deputations-Gutachten der H. Kammer S. 48 enthalten ist, wie auch der Art. 24. in der Maße einstimmig angenommen. Man gelangt nunmehr zu Artikel25 (siehe oben S. 389.). - 0, Großmann: Der v. Günthersche Antrag scheint doch sehr viel für sich zu haben, und es fragt sich, ob die hohe Kammer genehmigt, daß ich ihn bei diesem Artikel insofern wieder aufnehme, daß statt 4 Jahr Arbeitshaus gesetzt werde: 6 Monate Gefängniß. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß der v. Günthersche Antrag verworfen ist und dessen Wiederauf nahme kaum mehr statthaft sein dürfte. Domherr v. Günther: Es würde sich fragen, ob nicht der Antrag, den ich in Bezug auf die zweite Frage, nicht in Bezug auf die erste, gestellt habe, doch jetzt wieder aus genommen werden könnte. Abgestimmt ist, daß nicht bei beiden Fällen das geringe Strafmaß stattsinden könne, ob es aber nicht zulässig sei, den Antrag zu wiederholen bei dem einzelnen Puncte, scheint zweifelhaft. Referent Prinz Johann: Ich glaube, wenn der Wunsch des Antragstellers der gewesen ist, so hätte er vor der Fragstel lung sagen müssen. ich bitte die Fälle zu spalten. v. Großmann: Ich sollte meinen, daß der Fall da ge wesen sei, wo ein Antrag, welcher von einem Mitgliede fallen gelassen worden ist, von einem andern wieder ausgenommen werden durfte. Nun ist über Art. 24. abgestimmt, aber über Art. 25. noch nicht, und ich würde bitten, die Kammer zu fra gen, ob noch der Antrag zulässig sei? Präsident: Ich gestehe, es schien mir in der Abstim mung des Amendements des Domherrn v. Günther schon zu liegen, daß es auch für diesen Fall nicht angenommen werde. Indessen wenn ein Zweifel stattsinden sollte, würde ich mich bescheiden und an die Kammer eine Frage richten. v. Carlo witz: Insofern noch ein Zweifel obzuwalten scheint, ob jenes Amendement noch zulässig sei — obschon, was mich betrifft, ich es nicht mehr für zulässig halte — so würde es zweckmäßig sein, zuvor die Frage zu stellen, ob die Kammer glaube, durch Abstimmung darüber bereits entschieden zu ha ben oder nicht? Referent Prinz Johann: Eben so glaube ich, wenn es einmal zur Abstimmung kommt, braucht es die Unterstützung zur Hälfte, weil Art. 24. und 25. zugleich in Vortrag gekom men sind und mithin der Antrag im Laufe der Debatte ge stellt worden. Präsident: Mit beiden Ansichten bin ich einverstanden, und ich erlaube mir nun die Vorfrage zu thun, ob die Kammer vorhin bei der Abstimmung über das vom Domherr 0. Günther gestellte Amendement über das gegenwärtige mit abgestimmt zu haben glaubt? Es erfolgt mit 26 gegen 5 Stimmen beja hende Antwort, und da somit dieser Antrag abgelehnt ist und Niemand eine anderweite Erinnerung macht, wird auf die An nahme der Paragraphe selbst eine Frage gestellt und diese mit 27gegen 4 Stimmen angenommen. Bei Art. 26., welcher „von dem freiwilligen Zurücktritt deS Verbrechers von der vorhabenden verbrecherischen Handlung vor deren Ausführung" handelt, ist von der Deputation Nichts er-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder