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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schlag geben oder Verhülfe dazu leisten, ohne bei der Ausführung des Verbrechens selbst persönlich mitzuwirken. Das Deputations-Gutachten stellt zunächst zu dem mit diesen Artikeln beginnenden V. Kapitel allgemeine Ansichten über die Urheber eines verübten Verbrechens (intellektuellen und physischen Urheber) und über die gleiche und ungleiche Lheil- nahme an dem Verbrechen auf und schlägt dann zu Artikel 32. folgenden Zusatz vor: „Dasselbe findet statt bei Denjenigen, welche das Verbrechen gemeinschaftlich mit demLhäter beschlossen und, ohne an der Ausführung selbst Theil zu nehmen, vor Ausführung derThat Beihülfe geleistet haben." Ferner beantragt sie den Wegfall der Worte: „mit verei nigten Kräften" Es ergreift Niemand das Wort, und wird sonach die Frage des Präsidenten: ob die Kammer den Vorschlag der Deputation, welcher heißt: „dasselbe findet — geleistet haben," (sieheoben) annähme? einstimmig bejaht; ebenso die Frage: ob die Worte: „mit vereinigten Kräf ten" wegfallen sollen? Auch der Artikel findet nun in der Maße einstimmige Annahme. Art. 33. Es ist sonach bei denjenigen Verbrechen, wo bei Bestimmung der Strafe auch die Größe des Werths der Sache zu berücksichtigen ist, an welcher das Verbrechen begangen wird, bei Festsetzung der Strafe für jeden einzelnen Theilnehmer der volle Betrag dieses Werths zum Grunde zu legen. Hierbei wird eine Bemerkung nicht gemacht, u. nach erfolgter Frage des Präsidiums derselbe einstimmigangenommen. Au Artikel 34. (siehe oben) schlägt die Deputation folgende Fassung vor: „Haben Einer oder Mehrere solcher vereinigter Verbrecher eineHandlung sich zu Schulden kommen lassen, welche nach den vorhandenen Umstanden als in der Verabredung oder Ueberein- kunft begriffen nicht betrachtet werden kann, so ist diese Hand lung den übrigen Mitgliedern der verbrecherischen Vereinigung nicht zuzurechnen." Der Präsident richtet an die Kammer die Frage: ob sie die von der Deputation vorgeschlagene Fassung annähme? Dies wird einstimmig bejaht, und es wird der Artikel in der Maße angenommen. Zu Art.35. (s.ob.)beantragtdieDep. im Einverständnisse mit den Königs. Commissarien nach den Worten: „einer strafbaren That durch" einzuschalten „Auftrag," und das Deputations- Mitglied v. Carlowitz will hinter dem,Worte „Zwang" noch folgende Worte eingeschaltet wissen: „durch absichtliche Erre gung oder Benutzung eines Jrrthums." Das Separatvotum des v. Carlowitz äußert sich über diesen Antrag folgender Maßen: Für diesen Antrag sprechen namhafte Autoritäten so frem der Gesetzgebungen als bekannter Strasrechtslehrer. Dieselben Worte finden sich nämlich im baierschen Strafgesetzbuch Art. 46. Und dem hannoverischen Entwürfe Art. 53., ja der letztere geht noch weiter und gedenkt außerdem der Erregung und Benu tzung einer Leidenschaft oder Gemüthsbewegung. Auch Mit- termaier im Neuen Archiv des Criminalrechtö Bd. 3. St. 1. S, 142. erklärt sich für diesen Zusatz und bezieht sich zu dessen Rechtfertigung auf folgenden vorgekommenen Fall, der der Praxis entnommen statt weiterer Gründe hier Platz finden mag. — Eine Frau, welche mit ihrem Manne in Uneinigkeit lebte, hörte, daß es ein Mittel gebe, die erstorbene Liebe ihres Gatten zu wecken. Abergläubisch genug wendete sie sich an einen Nachbar, der lange schon verborgener Feind ihres Man nes war, und erhielt von ihm die Erklärung, daß durch An wendung eines gewissen Pulvers, welches aber giftiger Natur war, die Liebe wieder hergestellt werden könne. Der Mann starb an den Folgen des gefährlichen Liebesexperiments.— Wenn nun hier der Feind des Ehemannes unzweifelhaft einen Jrrthum in der Ehefrau erregte und diesen zu seiner verbreche rischen Absicht benutzte, so wird es sich gewiß vollkommen recht fertigen, ihn unter diesem Artikel mit zu begreifen; allein er würde ihm ohne einen Zusatz nicht anheimfallen, weil von Ver sprechung, Geschenk oder Zwang so wenig als vom Auftrag hier auch nur im entferntesten die Rede sein kann, und weil man unter dem Worte „Ueberredung" das Anpreisen des be stimmt ausgesprochenen und namhaft gemachten Verbrechens selbst zu verstehen pflegt. Zu diesem Artikel war ein Amendement vom Secr. Hartz und Graf Hohenthal dahin gestellt worden, die Fassung, wie sie von der Deputation der II. Kammer vorgeschlagen worden, anzunehmen. Diese lautet nämlich: Art. 35., Diejenigen, die Andere zu Ausführung einer strafbaren That a) durch Gewalt, Drohung, Befehl, Auftrag, Versprechen oder Geben eines Lohnes, b) durch Rath, Verfüh rung, Ueberredung oder dringendes Bitten, o) durch absichtliche Erregung oder Benutzung eines Jrrthums bestimmen, find u. s. w. Secr. H artz: Als ich diese Paragraphe zuerst las, glaubte ich sofort eins von den Verhältnissen zu vermissen, welche hier,' wenn ich nicht irre, ihren Platz finden müßen, nämlich die Ver führung. Als ich aber auf den Bericht der Deputation der II. Kammer kam, fand ich, daß jene Deputation nicht nur diese Ansicht getheilt, sondern auf noch mehrere Fälle nahmhaft gemacht habe, welche unter den Begriff der Verleitung zu ei nem Verbrechen mit zu subsumiren sind, die aber die tz. des Entwurfs nicht enthält, und die auch unsere Deputation nicht vorgeschlagen hat. Es sind dies namentlich die Begriffe: Ver führung, Drohung, Rath, Befehl, Bitte. Sie erschienen mir in den Worten: Auftrag, Ueberredung, Versprechung, Geschenk und Zwang, nicht so deutlich enthalten zu sein, als sie es bei der Abfassung eines Gesetzes sein sollen. Ich glaube zwar, daß es die Absicht weder der Regierung noch der Deputation gewesen ist, diese Fälle auszuschließen; ich glaube aber auch, daß bei der Anwendung des Gesetzes häufig Zweifel und Be denken vorkommen dürsten, wenn man nicht deutlich ausdrückt, wie weit der Begriff der Verleitung erstreckt werden soll. Graf Hohenthal: Nach dem, was Bürgermeister Harz geäußert hat, bleibt mir Nichts zu erwähnen übrig; denn meine Ansichten fallen mit den seinigen zusammen. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich nicht dafür erklärt, nicht weil sie jenen Vorschlag bedenklich, sondern weil sie ihn überflüssig hielt. Es scheint in dem Entwürfe Alles enthalten zu sein,was in jenseitiger Deputation gewünscht wurde: Gewalt, Drohung sind offenbar unter Zwang begriff
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