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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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fen; dieser ist psychologischer oder physischer. Befehl gehört un ter Auftrag, nur daß er von oben an Untergebene gegeben ist. Verführung, Erregung oder Benutzung eines Jrrthums scheint Ueberredung zu sein. Deswegen glaubten wir, daß diese un ter den Begriff Ueberredung zu stellen sein. Dagegen schien uns nicht unbedenklich, mehrere Fälle noch aufzustellen, weil dadurch noch mehr Kasuistik in das Gesetz kommt, und Etwas, was nicht in eine dieser speziellenKategorkeen zu bringen wäre, dadurch ausgeschlossen würde. Es erschiene dann die Ueber redung in einem engern Sinne, z.B. drohende Worte, wo be ginnt und wo hört da die Ueberredung auf? Das Präsidium bringt nun -en Antrag zur Unter stützung, und da diese ausreichend erfolgt, bemerkt Bürgermeister Wehner: Es ist zwar von Seiten des hochgestellten Referenten bemerkt worden, daß hier in diesem im Gutachten der Deputation der II. Kammer enthaltenen Ar tikel vielleicht zu viel Kasuistik ausgenommen würde; allein es giebt doch gewisse Artikel, wo die Kasuistik kaum zu vermeiden ist. Ein solcher scheint nun Artikel 35. zu sein, und der im Deputations-Gutachten der I. Kammer scheint mir weniger deutlich zu sein als der, den die jenseitige Deputation beantragt hat. Daher habe ich das Amendement unterstützt und glaube, daß der Kammer wohl anzurathen sei, die Fassung der jenseiti gen Deputation anzunehmen. Secr. v. Zedtwitz: Der geehrte Redner glaubt, es sei in diesem Artikel eine Kasuistik eingeschlichen. Nein, es sind Kategorieen, wie auch vom hochgestellten Herrn Referenten schon bemerkt worden ist. Wenn man aber die einzelnen Fälle, welche jede dieserKategorieen in sich begreift, ins Gesetz aufneh men wollte, so würde allerdings eine Kasuistik entstehen und man könnte leicht dahin kommen, daß man irgend einen Fall dennoch vergässe. Es ist daher wohl Regel für den Gesetzge ber, dies nicht zu thun, und die Deputation hat auch, wiewohl sie sich anfangs selbst fragen mußte, ob Alles damit getroffen wäre, was der Entwurf habe umfassen sollen, Bedenken getra gen, die einzelnen Fälle besonders zu bezeichnen. In derThat läßt sich auch unter irgend eine der hier aufgestellten einzelnen Kategorieen ein jeder der im Bericht der Deputation der jen seitigen Kammer ausgestellten Fälle bringen. Königl. Commiffair V. Groß: Das Ministerium kann nur den von dem erlauchten Referenten gethanenen Aeußerun- gen beistimmen, daß in der Fassung des Artikels zumal nach dem Zusatz, der von dem Ministerium anerkannt worden ist, alle die Fälle, welche durch die Fassung des Artikels nach dem Vor schläge der Deputation der II. Kammer getroffen werden sollen, ebenfalls getroffen sind. Ich glaube durch den Ausdruck: Zwang, Ueberredung, Versprechungen, Geschenke, wird die Ab sicht der Antragsteller vollkommen erreicht, und selbst in dem im Separatvotum erzählten Beispiele glaube ich kaum, daß ein Richter in Zweifel sein wird, das Wort Ueberredung auf vorliegenden Fall anzuwenden. GrafH oh enthal: Ich zweifle nicht, daß ein intellektueller Richter nicht in Zweifel sein wird, daß er die Worte, die wir vorgeschlagen haben, auch in den Worten findet, die der Gesetz entwurf enthalt. Es scheint mir aber doch wünschenswerth, daß der Gesetzentwurf so 'viel wie möglich von Allen verstanden würde. Da die Fassung der Deputation der zweiten Kammer mir mehr Deutlichkeit zu enthalten scheint, so habe ich mir er laubt, diese vorzuschlagen. Es ist gesagt worden, daß, wenn man Kasuistik in das Gesetz bringe, man dann leicht einen Fall ausschließe. Ach glaube, ein intellektueller Richter wird auch andere Fälle, welche hier nicht getroffen worden find, nicht aus schließen; ich glaube aber, daß eben alle andern Fälle auch hier getroffen sind. Sie sind alle schon im Gesetzentwürfe enthal ten, es ist aber von mir erklärt worden, daß sie nicht so streng gefaßt sind, und schaden kann es nicht, wenn eine etwas deut lichere Fassung angenommen wird. v. Carlo witz: Die Entgegnung des Königl. Com- missairs habe ich vorausgesehen. Ich wußte, man würde mir einhalten, mein Fall würde unter dem Worte Ueberredung zu subsumiren sein. Allein ich habe dafür diese Entgegnungschon wi derlegt und am Schlüsse meines Gutachtens bemerkbar gemacht, weshalb ich einen wesentlichen Unterschied zwischen der Ueber redung und der absichtlichen Erweckung eines Jrrthums erken nen müsse. Bei der Ausführlichkeit der im Separatvotum ent wickelten Gründe enthalte ich mich jeder Wiederholung; neue Gründe hinzuzufügen vermag ich nicht, und so erlaube ich mir nur die einzige Bitte, daß, wenn es zur Abstimmung kommt, mein Separatvotum vorausgenommen werde. Es enthält das minus, das Amendement das wsjus, man könnte also » minori s.ä mszus gehen, und ich würde selbst der Verlegenheit überhoben werden, durch Verneinung des Amendements mein eigenes Votum mit abzuwerfen. Ein andres Auskunstsmittel wäre ferner die Spaltung des Amendements in zwei Theile, deren zweiter mit meinem Votum zusammenfallen würde. Referent Prinz Johann: Ich wollte mir den Antrag er lauben, so vorzuschreiten: zuerst über das Deputations-Gutachten abzustimmen vorbehältlich aller Zusätze, dann über das Carlo- witzische Separatvotum und zuletzt über alle andern Anträge. Secretair Hartz: Man hat mir eingehalten, daß die Ver führung mit unter dem Begriff Ueberredung enthalten sei, ich gebe aber zu bedenken, daß Verführung ohne Zureden vorkom men kann, z. B. durch absichtliche Erregung und Steigerung der Leidenschaft, welche das Verbrechen erzeugt; ja ich glaube, es wären sogar Falle denkbar, wo unbezweifelt Verführung stattsinde, ohne daß ein einziges Wort gesprochen würde. Referent Prinz Johann: Es läßt sich auch eine Ueber redung denken, ohne daß ein Wort gesprochen wird, eine Ueberredung durch Winke. Glauben Sie nicht, daß auch bei Laubstummen eine Ueberredung stattsinden könne? Domherr v. Günther: Ich bitte die hohe Kammer bei der Abstimmung eine Ansicht zu berücksichtigen, die kein An trag ist. Sie betrifft die Aeußerung des Hrn. Bürgermeister Wehner und eine Behauptung, die sowohl die Staatsregie rung als die Deputation für richtig zu halten scheint: nämlich, daß sich die Kasuistik nicht immer vermeiden ließe. Ich glaube, sie läßt sich wenigstens hier vermeiden, wenn man sagte: Wer
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