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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bei einer öffentlichen Behörde, noch zu einer Benachrichtigung des Gefährdeten, wenn diese ein Einschreiten der Behörde nach sich ziehen würde, verbunden. Art. 39. Die Unterlassung der Anzeige eines bereits ver übten Verbrechens ist bei Personen, welche nicht Amtshalber bei davon erlangter Wissenschaft zu einer solchen Anzeige ver pflichtet sind, außer den durch die Gesetze ausdrücklich bestimm ten Fällen, für eine Begünstigung nicht zu achten und auch un ter der erwähnten Voraussetzung nicht strafbar, wenn bei dem Verbrechen die im Art. 38. benannten Angehörigen Desjenigen conkurriren, dem das Verbrechen bekannt wird. Die Deputation schlägt zu Artikel 38. den Wegfall der Worte: „jedoch sind—verbunden," vor, will ferner aus Art. 39. alles Dasjenige ausgeschieden wissen, welches auf jene Aus nahme in Betreff der Angehörigen des Verbrechers Bezug hat, und beantragt folgende veränderte Fassung des Art. 39., welche, so weit sie nicht die Hinwe^lassung des aus die Ausnahme in Be treff der Angehörigen Bezuglrchen betrifft, sich auch der Zustim mung der Königlichen Commissarien zu erfreuen hat: Art. 39. Hinsichtlich bereits verübter Verbrechen ist die Unterlassung der Anzeige nur als Begünstigung anzusehen bei Personen, welche Amtshalber bei erlangter Wissenschaft zu einer solchen Anzeige verpflichtet sind, so wie in den durch die Gesetze besonders bestimmten Fällen. — Nicht weniger ist dann, wenn ein Unschuldiger wegen eines solchen Verbrechens in Untersu chung gezogen wird, Jeder, der von dem wahren Lhäter glaub würdige Nachricht hat, verpflichtet, selbige dem Gerichte an zuzeigen. Endlich bemerkt noch die Deputation: Die Deputation erlaubt sich daher eine Ausdehnung der Ausnahmen vvrzuschlagen, s) fürPflegeältern und Pflegekinder, bei denen das Gefühl der Dankbarkeit das der Kindesliebe er setzen sollte; b) für diejenigen Verhältnisse der Collateralver- wandten, wo der sogenannte respavtus parentelse eintntt; für Neffen und Nichten gegen ihre Oheime und Tanten; bei den Verschwägerten in gleichem Grade, indem das Verhältniß mit denselben oft ein eben so inniges ist, als mit Verwandten; wo aber der umgekehrte Fall eintritt, eine Anzeige stets den Schein der Gehässigkeit auf den Denuncianten wirft. — Auch dürfte diese Ausnahme nicht auf den Fall unterlassener Anzeige zu beschränken, sondern nach dem Beispiele Baierns auf die Ar tikel 37. erwähnten Handlungen zu beziehen sein, wenn sie bloß den Schutz des Verbrechers und nicht die Sicherung des verbre cherischen Erfolgs bezwecken. Oder welcher Richter dürfte es wohl über sich gewinnen, den Sohn zu verurtheilen, der dem Vater zur Flucht behülflich gewesen, oder den Vater, der die Spuren des Verbrechens vernichtet hat, das seinen Sohn auf's Hochgericht zu bringen droht? — Endlich giebt der Artikel 39. nicht klare Maße, ob die erwähnten Ausnahmen auch dann ein treten sollen, wenn die Verpflichtung zur Anzeige aus einem amtlichen Verhältnisse folgt, welches wohl keineswegs die Mei nung war. — Die Deputation schlagt dem gemäß folgenden diese Ansichten aussprechenden Zusatzartikel vor: Artikel39b. „Ehegatten, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, Geschwister, Neffen und Nichten, Ver schwägerte in gleichem Grade, Pflegeältern und Pflegekinder des Verbrechers werden, mit Ausnahme des Falles einer Amtspflicht, nicht gestraft, 1) wegen der im Artikel 37. erwähnten Handlun gen, dafern sie dadurch bloß den Schutz der Verbrechers bezwe cken ; 2) wegen der in Artikel 38 und 39. erwähnten unterlasse nen Anzeige und Warnungen, wenn letztere ein Einschreiten der Behörde zur Folge haben würden." Zugleich wird vom Referent Prinz Johann erwähnt: Daß vom Secretair Hartz eine doppelte Ausdehnung des von der Deputation vorgeschlagenen Art. 39 b. beantragt worden sei, indem dieser beigefügt zu sehen wünsche a) nach dem Worte: „Geschwister," Oheim und Tante, und d) nach dem Worte: „Pflegekinder," Vormünder und Mündel. Secr. Hartz: Ich bin-in der That zweifelhaft, ob die Ausnahme der Paragraphe auch auf den Grad der Verwandt- chast zu erstrecken sei, welche mit dem Ausdruck: Neffe und Nichte bezeichnet wird. Allein ich bin der Meinung, daß, wenn diese stehen bleiben, eben so gut auch die Onkel und Tanten das Recht haben würden, jene Ausnahme für sich zu verlangen. Die Deputation führt als Grund, warum jenes Verhältniß nur von einer Seite her Beachtung finden soll, an, daß hier der sogenannte respevtua paremtela« eintritt. Allein dies ist nur ein von den Rechtslehrern aufgestellter Begriff, der in das Volksleben niemals Eingang gefunden hat, und ich habe immer gesehen, daß das Verhältniß der Oheime und Tanten zu den Neffen und Nichten eben so innig ist, wie das umgekehrte. Noch wichtiger scheint es mir aber, in diese Paragraphe auch das Verhältniß der Vormünder und Mündel aufzunehmen. Es besteht einerseits keine stärkere Verpflichtung der Aeltern, für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, als die zur Fürsorge der Vormünder für ihre Mündel, andererseits aber auch keine stärkere Verpflichtung der Dankbarkeit, als die der Mündel zu ihren Vormündern, und ich glaube, daß, wenn man Verschwägerten eine Ausnahme von dem Gesetz gestattet, man solche auch den Vormündern und Mündeln mit Recht und Billigkeit nicht wird versagen können und wollen. Referent Prinz Johann: Die Deputation ist anfangs selbst der Ansicht gewesen; sie wollte bis zu den Geschwisterkin dern herabsteigen; indessen hat sie sich durch den Herrn Re- gierungs-Commissair veranlaßt gesehen, bis zu diesem Punct zurück zu treten. Eine Grenze mußte gezogen werden. Was die Vormünder und Mündel betrifft, so ist anzunehmen, daß die Verhältnisse verschieden sein können. Entweder er ist der Erzieher, oder er ist es nicht. Im ersteren Falle fällt der Vor mund unter den Begriff der Pflegealtern; im letzter» Falle ist kein Grund zur Ausnahme vorhanden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium muß sich gegen eine Ausdehnung des Gesetzes der Art erklären. Scheint es auch auf der einen Seite das Gefühl anzusprechen und mithin die Humanität es zu erfordern, daß man bei ver wandtschaftlichen und anderen näheren Verhältnissen eine An zeige nicht erfordere und mithin die Unterlassung einer solchen Anzeige nicht bestrafe, so steht doch andererseits der Rücksicht für solche Verhältnisse die Pflicht gegen seine Mitbürger und ge gen den Staat entgegen, die nach der Ansicht des Ministeriums höher steht. Was "übrigens insbesondere den Vorschlag betrifft, das Verhältniß des Vormundes zu dem Mündel zu beachten, so ist es gewiß die erste Pflicht des Vormundes gegen seinen Pflege befohlenen, daß er ihn von Verbrechen abhalte, daß er jedes nur mögliche Mittel, und sek es auch die Anzeige bei der Obrigkeit, ergreife, um ihn an der Verübung des Verbrechens zu hindern,
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