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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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müssen; es heißt: wo das Maximum wenigstens Arbeite Haus ist.. . Bürgermeister Schill: Es scheint mir, als ob das dem Denunciationswesen Thor und Thür öffnen würde, wenn man wollte bei einem Vergehen- wo Arbeitshausstrafe eintritt, eine Anzeige zur Pflicht machen. Es werden dadurch Nach theile entstehen, die größer sind, als das, was dadurch genützt werden kann. . Referent Prinz Johann: Der Sprecher ist vielleicht davon ausgegangen, wo von begangenen Verbrechen die Rede ist; es handelt sich aber von künftigen Verbrechen, und die Denuncirung derselben liegt in Jedermanns Pflicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir nur ein kleines Beispiel anzuführen. Wenn ein Dienstbote weiß, daß seine Herrschaft bestohlen werden soll, und er wollte es dem Dienstherrn nicht anzeigen, würde man dies unbestraft lassen wollen? Domherr v. Günther: Der Meinung bin auch ich, aber nur um deswillen, weil ein Verhältniß zwischen Herr schaft und Dienstboten dem letzteren die Anzeige zur beson deren Pflicht macht. Im Allgemeinen aber bezweifle ich zwar nicht, daß in moralischer, wohl aber, daß in juristischer Hin sicht eine Verbindlichkeit existire, Jedem Jedes anzuzeigen, und daß man Jemanden wegen Unterlassung einer solchen An zeige so schlechthin für strafbar erklären könne. Bürgermeister Ritterstädt: Ich muß mir erlauben auszusprechen, daß die vorgeschlagene Fassung undeutlich sei; denn es müßte wohl heißen: bei welchem Arbeitshausstrafe eintritt. Secretair Hartz: Dann würde das die Zuchthausstrafe ausschließen. Referent Prinz Johann: Das Maximum muß wenig stens Arbeitshaus sein. v. Großmann: Ich glaube, für das Volk ist diese Bestimmung gar nicht zu gebrauchen, denn einmal kann das Volk diese Strafscala nicht im Kopfe führen und kann nicht wissen, wenn die Strafe nach dem Ermessen des Richters zur Anwendung kommen dürfte. Ich muß mich daher mit den Bemerkungen des Herrn Domherrn v. Günther einverstanden erklären, daß man eine objektive Bestimmung nach Maßgabe des Bedrohten setze; ich finde dies wünschenswerther,als sie vom Strafgrad entlehnt zu sehen. Der Präsident stellt nun die Frage auf die Annahme des Antrags des Regierungs-Commissairs. Er findet mit 24gegen9 Stimmen Genehmigung. Referent Prinz Johann: Es würde wohl nun auf den früheren Antrag des Herrn Secr. Hartz überzugehen sein. v. Carlowi tz: Wenn es sich jetzt darum handelt, ob das Deputations-Gutachten angenommen werden soll, und wenn der Herr Staatsminister sich auch gegen das Deputa tions-Gutachten erklärt, so muß ich bemerken, daß ich drin gend wünsche, die Kammer möge dem Deputations-Gutach ten ihre Zustimmung ertheilen. Die Deputation kommt in dem Haupt-Grundsatze mit dem Herrn Staatsminister überein, - denn es liegt dep Deputation ja-nicht daran, Verbrecher zu begünstigen, nein, auch sie hat lediglich das Interesse des Staats vor Augen. Nun, glaube ich, wird aber Nichts mehr dazu beitragen, den Staatszweck selbst zu fördern, als die Schonung eines Gefühls, das auch der Staat als eine seiner Stützen ansehen darf. Was ist der Staat Anders, als ein Verein von Familien? Ich bin der Ueberzeugung, daß ein Staat- der die. Heiligkeit der'Familienbande verkennen, die Gefühle in den älterlichen, ehelichen und übrigen Verhältnissen mißachten wollte, nichts Anders thun würde, als sein eigenes Todesurtheil unterschreiben. - Ich glaube demnach, daß die Ansichten, welche der Herr Staatsminister ausgesprochen hat, keineswegs dazu beitragen werden, dem Staate einen Gewinn zu verschaffen. Es ist auch nach meinem Dafürhalten die Strafe selbst, möge sie sein, welche sie wolle, hier, wo es sich davon handelt, ob der Eine mehr oder der Andere weniger Gefühls mensch ist, im höchsten Grade ungleich. Es würde kaum ei nen ähnlichen Fall im Criminalgesetzbuche geben, wo der Rich ter so innig selbst davon überzeugt sein müßte, daß seine Strafe einen Schuldlosen träfe. Ich glaube, rllan muß hier weiter gehen, als der Entwurf, und wenn ich mich nicht mit dem Amendement des Herrn Secretair vereinigen kann, so ge- schichtes nurdeshalb, weilich seinen Fällen ein ähnlichesVerhält- niß nicht unterlegen kann. Könnte ich mich davon überzeugen, daß ein gleiches inniges Verhältniß zwischen dem Vormunde und seiner Mündel vorhanden sei, so würde ich auch für das Amendement stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung ist weit entfernt gewesen, diese Verhältnisse ganz unberücksichtigt lassen zu wollen; allein weiter zu gehen, als im Entwürfe geschehen, hält sie nicht für angemessen. Wenn der Antragsteller bemerkt, es könne bei Nichtachtung solcher Verhältnisse der Staat zu Grunde gehen, so habe ich nur zu entgegnen, daß gerade nach seinem Vorschläge der Fall eintreten kann, daß das ganze Staatsgebäude durch Hochverrats: umgestürzt wird, weil ent ferntere Verwandten von der Pflicht entbunden sind, das be vorstehende Verbrechen anzuzeigen. v. Carlowitz: Die erste Rede des Herrn Staatsmini sters war ganz allgemein. Aus seinen Bemerkungen hätte man schließen können, der Entwurf wolle auch von diesen Ver hältnissen Nichts wissen; daher war auch meine Entgegnung allgemeinerer Natur, und wenn ich dabei der Aeltern- und Gat tenliebe mit gedacht, so habe ich doch nebenher auch der übrigen ähnlichen Verhältnisse Erwähnung gethan. Referent Prinz Johann: Was die Ausdehnung betrifft, so möchten die einzelnen Puncte wohl näher zu betrachten sein. Nun frage ich zuerst, ob das Band, welches die Pfleglinge an ihren Erzieher knüpft, nicht dasselbe ist? Es kommt den Pflegekindern die Pietät und Dankbarkeit auch zu. Das Ver hältniß der Collateralverwandten kann ein sehr nahes sein; oft vertritt der Oheim an den Neffen Vaterpflichten. Es ist bes ser, eine weitere Ausdehnung als zu enge Grenzlinien. Dann, was die Verschwägerten betrifft, möchte ich an das Sprüch- wort erinnern: Mann und Frau ist ein Leib. Also ich glaube, ch
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