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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Deputation beantragt den Wegfall der Worte: „das Verhaltniß — und auf" womit dieKönigl. Commissarien einver standen sind. Der Präsident befragt daher die Kammer, ob sie damit übereinstimmt? und es erfolgt einstimmigeBejahung. Zu Artikel 42., welcher „von der Zumessung der Strafe bei mehrem gleichen Lheilnehmem" handelt, wird Nichts bemerkt u. sonach die Frage des Präsident en auf Annahme des Art. sofort einstimmig'bejaht. Art. 43. (Zumessung der Strafe bei ungleichen Theilneh- mern.) Nach denselben Rücksichten sind die Strafen für un gleiche Lheilnehmer an einem Verbrechen zu bestimmen; es kann jedoch die Strafe nicht über zwei Drittheile der gesetz lichen Strafe des,Hauptverbrechens, und wenn diese in lebens länglicher Zuchthausstrafe oder Todesstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre gesteigert werden. Art. 44. (Zumessung der Strafe bei Begünstigung.) Ge gen Diejenigen, welche sich der Begünstigung eines Verbre chens schuldig machen, ist höchstens auf ein Drittheil der gesetz lichen Strafe, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe und bei To desstrafe auf zehnjährige Zuchthausstrafe zu erkennen. Die Deputation bemerkt hierbei: Artikel 43 und 44. Bei diesen beiden Artikeln fehlt die Bestimmung des Grades der Zuchthausstrafe; es dürfte daher in beiden Artikeln nach den Worten „zwanzig Jahr und bezie hendlich zehnjährige Zuchthausstrafe" einzuschalten sein: „1. Grades"; nicht minder möchte zu mehrererDeutlichkeit nach „To desstrafe" beigefügr werden: „höchstens." . Das Präsidium richtet nun an die Kammer die Fragen: wegen Annahme 1) der Deputations-Vorschläge und 2) der Artikel selbst in dieser veränderten Maße, und es findet durchaus einstimmige Bejahung statt. Die nächstfolgenden Artikel 45—47 (Artikel 45. handelt von der Strafe unterlassener Anzeige, Artikel 46. von der Be strafung mehrerer durch eine Handlung verübter Verbrechen, Ar tikel 47. von der Bestrafung mehrerer durch verschiedene Hand lungen verübter Verbrechen) werden nunmehr vom Referenten Prinz Johann verlesen und finden, da weder die Deputation noch irgend ein Kammermit^lied Etwas dabei zu erinnern hatte, die sofortige einstimmige Annahme. Zu Artikel 48., welcher lautet: Art. 48. (Bestrafung verschiedener gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht begangener Verbrechen.) Hat je doch Jemand mehrerer noch unbestrafter gleichartiger Dieb stahle, Unterschlagungen und Betrügereien sich schuldig gemacht, so ist der Betrag derselben zusammenzurechnen und hiernach die den Verbrecher treffende Strafe zu bestimmen, bemerkt die Deputation: In Gemäßheit eines Deputations-Vorschlags zu Artikel 157., wornach auch gewisse Arten der Erpressung dem Dieb stahle gleich bestraft werden sollen, dürfte hier statt „und Be trügereien" zu setzen sein: „Betrügereien und Erpressungen (Art. 157 unter2.)", womit auch die Königlichen Commissarien einverstanden sind. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir den Antrag, daß derVorschlag der Deputation eventuell angenommen werde. Königl. Commiffair v. Groß: Ich erlaube mir hierbei zu bemerken, daß die Deputation der ll. Kammer hier vorgeschlagen hat, statt des Wortes: „Unterschlagungen," „Veruntrauungen" zu setzen. Präsident: Habe ich richtig verstanden, so war die Mei nung, in der2. Zeile statt Unterschlagungen, „Veruntrauungen" anzunehmen. Ich frage daher dieKammer: Ob sie nach demAn- trage des Herrn Regierungs-Commiffair diese Veränderung annlmmt? Wird einstimmig angenommen. Der Präsident fährt fort: Nach dem Deputations- Gutachten sollen noch die Worte: „Betrügereien" rc.r'nWegfall kommen; und ich frage die Kammer 1) ob sie eventuell dem Gutachten der Deputation beizutreten gemeint ist? und 2) ob sie den so veränderten Artikel 48. annimmt? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. Art. 49. (Ermittelung des Betrags bei solchen Verbre chen.) Bei den im vorstehenden Artikel erwähnten, so wie bei allen andern Verbrechen, bei welchen die Größe der Strafe zu gleich von der Größe des Werths einer Sache abhangt, ist, wenn es einer besondern Werthsbestimmung bedarf, bei dem Vorhandensein der Sache in unverändertem Zustande der Be trag nach dem gemeinen, der Sache beizulegenden Werthe Ge richtswegen, nötigenfalls durch Sachverständige, im Fall aber die Sache nicht mehr oder nicht in unverändertem Zustande vor handen, durch die Aussage des Eigenthümers, oder Desjenigen, dem die Sache zur Verwahrung oder Beaufsichtigung anver traut war, zu ermitteln, und es hat derselbe an Eidesstatt zu versichern, daß diese Schätzung seiner Ueberzeugung gemäß sei. Diese Schätzungen sind auf Conventionsgeld zu richten. Nach dem Vorschläge der Deputation würde der letzte Satz des Artikels, „diese Schätzung rc." folgender Maßen zu fas sen sein: Diese Beträge sind nach dem gesetzlichen, inländischen Münzfüße zu berechnen, und die nach einem andern Fuße erfolg ten Schätzungen nach valvationsmäßigem Werthe auf ersteren zu reduziren." Präsident: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, kann ich die Frage darauf richten: ob die Kammer den Vorschlag der Deputation annimmtr Einstimmig bejaht. v. Welck: Ich wollte mir nur die Frage erlauben, auf was nämlich das Wort: „derselbe" im 49. Artikel auf der vor letzten Zeile sich beziehen solle. Ich fürchte, daß dies zu einem Mißverständniß Anlaß geben kann. Es heißt: „im Fall aber die Sache rc." Es wäre möglich, daß derEigen- thümer feine Sachen aufzuheben gegeben hätte, und dem er sie aufzuheben gegeben, wären sie gestohlen worden; nun ist die Frage: wer den Werth an Eidesstatt versichern soll? Der Eigenthümer oder der Bestohlne? das geht aus dem Wor te: „derselbe" nicht hervor. Staatsminister v.Könneritz:Es könnte heißen: „Einer oder der Andere." Königl. Commiffairv. Groß: Ich weiß nicht, an wen sich der Richter zu halten hat, es kommt auf die Verschieden heit des Falles an. Bürgermeister Hübler: In Praxi hat es gewöhnlich der Eigenthümer zu thun. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie dm so ver änderten Artikel 49. annimmt? Wird einstimmig ange nommen.
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