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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schrankungder Dauer der Zucht- und Arbeitshaussirafen keine An wendung. Wenn jedoch die bei einem solchen Zusammentreffen zu erkennende Freiheitsstrafe die wahrscheinliche Lebensdauer des Verbrechers übersteigt, so ist der Richter ermächtiget, die Strafzeit in angemessener Weise zu verkürzen, jedoch nie unter die Artikel 16. für die verschiedenen Strafen bestimmte längste Aeitfrist." Dieser Artikel wird ohne weitere Bemerkung von der Kammer sofort einstimmig angenommen. (Zusammentreffen körperlicher Züchtigungen.) „Bei dem Zusammentreffen körperlicher Züchtigungen, mögen sie nun als Folge der Zuchthausstrafe ersten Grades, oder als Schärfung, oder als Surrogat anderer Strafen eintreten, ist das, entwe der im Allgemeinen bestimmte, oder nach ärztlichem Gutach ten, rücksichtlich der Individualität des Verbrechers zulässige höchste Maß nicht zu überschreiten, sondern wegen des Neber? maßes ein anderes Schärsungsmittel in Anwendung zu brin gen, oder die Verwandlung zu unterlassen. Referent Prinz Johann bemerkt hierzu, daß in diesem Art, die Worte: „als Folge der Zuchthausstrafe ersten Grades oder" in Gemäßheit eines frühem Beschlusses (zu Art. 7.) aus fallen müssen, was Staatsminister v. Könneritz bestätigt, und es wird nun nach erfolgter Frage der Art. in der Maße einstimmig ange nommen. Art. 56. des Entwurfs lautet: Die in den Artikeln 50. bis 55. vorgeschriebenen Be stimmungen sind auch dann in Anwendung zu bringen, wenn ein Verbrecher durch verschiedene Erkenntnisse zu nicht gleichar tigen Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist, oder während der Vollziehung einer Freiheitsstrafe ein Verbrechen begeht, welches mit einer gelindem Strafart geahndet wird.. Im erstem Falle steht die Verwandlung der bereits erkannten Strafen dem betref fenden Appellationsgericht zu. s) Die Deputation schlagt im Einverständniß mit den Kö nig!. Commissairen die Vertauschung des Wortes „Vollziehung" mit „Verbüßung" vor. — b) Die Deputation glaubte anfangs, daß hier auch der Fall zu erwähnen sein dürfte, wenn wahrend der Strafzeit wegen eines Verbrechens auf Strafe erkannt wird, das vor hem Eintritte der laufenden Strafe begangen worden ist. Da jedoch die König!. Commissaire die Versicherung ga ben, daß ihrerseits dieser Fall schon unter dem im Artikel ge dachten Faste begriffen werde, wenn der Verbrecher durch ver schiedene Erkenntnisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist, so glaubten wir unsrerseits bei dieser Erklärung uns beruhigen zu können. Das Präsidium stellt, nachdem Bemerkungen nicht ge macht werden, auf a. und b. des Deputations-Gutachtens be sondere Fragen, und beide.Fragen werden einstimmig bejaht. Art. 57. (Andere Schärfungsfälle). Außer den Fällen, wo nach Artikel 50. und 55. eine Schärfung der Strafen ein tritt, oder bei besyndern Verbrechen eine solche ausdrücklich vor geschrieben ist, kann, abgesehen vyn der Festsetzung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen, nach richterlichem Ermessen auf die gesetzlich zulässigen Schärfungen der verwirkten Strafen erkannt werden, 1) wenn einVerbrecher bereits früher mehrmals wegen Verbrechen bestraft worden ist, welche wegen ihrer Beschaf fenheit die Strafe des Rückfalls nicht nach sich ziehen; 2) wenn ein Verbrecher bei einem von mehrern Individuen gemeinschaft lich verübten Verbrechen die übrigen Mitschuldigen durch Miß brauch des nach seinen Verhältnissen zu selbigen rhm zustehenden Einflusses verleitet hat. Das Deputations-Gutachten lautet: ri) Hier muß zunächst in Gemäßheit -er Veränderung bei Artikel 50. das Citat dieses Artikels in Wegfall kommen, b) Die Deputation schlägt vor, die überflüssigen Worte „nach richterlichem Ermessen" zu streichen. In beiden Puncten sind die Königs. Commissaire einverstanden. Referent Prinz Joh ann: Es liegt hier ein kleiner Antrag des Seeretair Hartz vor, den wir als richtig erkannt haben; tt erwähnt, daß das Citat auf Art. 55. ebenfalls nicht stehen blei ben könne, weil Art. 55. sich verändert hat. Die Deputation ist mit dem Antragsteller einverstanden, daß es statt 55. heißen muß: 56. . Diese Veränderung wird sofort einstimmig angenom men, wie auch das Deputations-Gutachten unter s. und b., und der Art. selbst in dieser veränderten Maße einstimmige Annahme finden. Art. 58. (Rückfall). Wenn Jemand wegen eines begange nen Verbrechens bereits in Strafe verurtheilt worden ist, diese Strafe wenigstens theilweise oder durch erfolgte Begnadigung in einem mindern Maßstabe verbüßt hat und sich eines Verbre chens derselben Art wiederholt schuldig macht; so ist, insofern nicht schon die Strafe des wiederholten Verbrechens gesetzlich be stimmt ist, die gesetzliche Strafe des neuen Verbrechens nach Er messen des Richters zu erhöhen, jedoch nicht über das Doppelte, und bei Zuchthaus- und Arbeitshausstrafe unter Beschränkung rücksichtlich auf Zwanzig, Fünfzehn und Zehn Jahre. — Bei öfterm Rückfall und bei bereits erfolgter Verdoppelung der or dentlichen Strafe, ist nach richterlichem Ermessen auf die Artikel 8 und 12 bestimmten Schärfungsmittel zu erkennen. ») Die Deputation beantragt, unter Zustimmung der König!. Commissaire die Vertauschung der Worte: „in einem nieder» Maßstabe" mit den Worten: „eine geringere Strafe." b) In Folge der Deputations - Vorschläge bei Artikel 16. müßte hier das Wort; „Fünfzehn" gestrichen werden, o) Nach dem zweiten Absätze würden folgende Worte beizufügen sein: „Tritt die Strafe des Rückfalls wegen eines Verbrechens ein, welches höchstens mit 3 Wochen Gefängniß, im höhern Grade aber mit Arbeitshausstrafe geahndet wird, so kann statt der wegen Rückfalls über 3 Monate heransteigenden Gefängniß- strafe auf Arbeitshausstrafe, jedoch nur in der halben Dauer, erkannt werden." Die König!. Cnmmissaire sind mit diesem Vorschläge einverstanden, nur wünschen -sie nach den Worten: „aber mit Arbeitshaus" eingeschaltet zu sehen: „oder Zucht haus". Die Deputation hält jedoch diese Einschaltung für überflüssig, weil im Gesetzbuche kein Fall vorkommt, wo vom Gefängniß sogleich zum Zuchthaus übergegangen wird. <l) schlägt die Deputation vor, dem Artikel folgenden Zusatz beizufügen: „als gleichartige Verbrechen sind solche zu be trachten, welche in dem zweiten Lheile dieses Gesetzbuchs unter einer besonder» Aufschrift aufgeführt werden, dafern nicht eben daselbst spezielle Bestimmungen deshalb getroffen sind. Der Versuch und die. ungleiche Theilnahme sind als gleichartig mit dem Verbrechen selbst anzusehen." e) Die Deputation hegte anfangs den Zweifel, ob nach der Fassung des Artikels auch die im Auslande erfolgte Bestrafung als den Begriff des Rückfalls begründend angesehen werden würde. Da jedoch die Königlichen Commissaire ihr die Versicherung gaben, daß es in der Absicht der Negierung liege, die Bestra fung im Auslande der Bestrafung im Jnlande gleich zu achten, so glaubte man von einem desfallsigen Monitum abstrahiren zu können, k) Die Deputation empfiehlt endlich folgenden Antrag in der zu erlassenden ständischen Schrift: „ — daß
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