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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nicht mit der gehörigen Ueberlegung zu handeln vermag, und feinen Handlungen daher nicht die volle rechtliche Wirkung bei» mißt, eine gleiche Voraussetzung und eine gleiche Folgerung aus derselben wohl auch in Bezug auf die von ihm begangenen gesetzwidrigen Handlungen gelten muß. Staatsminister v. Könneritz: Gegen diesen Antrag des hochgestellten Referenten würde sich das Ministerium durchaus erklären müssen. Was den ersten Grundsatz anlangt, daß sol ches der bisherigen Praxis der Juristenfakultät entspräche, so kann es an und für sich nicht ein Grund sein, einen Satz auf zunehmen, der nur daher entstand, daß es einer gesetzlichen Bestimmung ermangelte. Was den zweiten Grund anlangt, weil vor jenem Alter kaum jene Festigkeit des bösen Willms vorausgesetzt werden kann, welche zum Eintritt der vollen Strafe erforderlich sein möchte- so wird ja die Strafe um das bereits geübte Verbrechen zu bestrafen angewendet, nicht, weil eine solche Festigkeit vorhanden ist und dieser Wille gebrochen werden soll. Den dritten Grund anlangend, daß der Staat in anderer Rücksicht die Jugend als einen Zustand annähme, wo der Mensch nicht mit der gehörigen Ueberlegung handelt, so hat der im Civilrecht seine volle Bedeutung, weil die civilrecht- lichen Verhältnisse und deren Folgen als rein positive Bestim mungen und als Ausfluß des Verbrechens der Menschen un ter einander dem jungen Menschen, der in die Lebensverhält nisse noch nicht eingeführt ist, nicht klar sein können. Allein zu wissen, was Recht oder Unrecht ist, dazu bedarf es nicht eines Alters von 21 Jahren. Dies sagt schon das eigne Ge fühl und der Neligions - Unterricht. Im übrigen ist der Sächsi sche Entwurf hierin schon milder, als irgend ein andrer. Der Hannoversche, der Würtembergische, der Badensche Entwurf nehmen überall nur das 16. Jahr an; der Sächsische Entwurf hat das 18. Jahr angenommen. Bürgermeister Hübler: Der Majorität der Deputation haben allerdings die so eben vom Herrn Staatsminister entwi ckelten Gründe ebenfalls vorgeschwebt und sie behindert, dem Anträge Sr. Königl. Hoheit sich anzuschließen, Auch sie glaubte, daß sich von den civilrechtlichen Bestimmungen kein Schluß auf dieBestimmungen des Criminalrechts machen lasse; da ein junger Mensch von 18 Jahren, wenn er schon die Fol gen civilrechtlicker Verbindlichkeiten zu übersehen nicht befähigt ist, dennoch in diesem Alter recht wohl zu unterscheiden wissen muß, was gut sei und was böse. Die Majorität der Deputation fürchtete aber auch durch den Antrag einen Widerspruch in die Gesetzgebung gebracht zu sehen, indem er sich mit der auf das das 18. Altersjahr festgesetzten Eidesmün digkeit nickt vereinigen laßt. Dazu kam nun noch der Hin blick auf die fremden Gesetzgebungen. Nimmt der Hannover sche Gesetz-Entwurf das 9. bis 15., der Würtembergische das 10. bis 16. Lebensjahr als Grenze der Milderung gesetzlich be stimmter Strafe an, so mußte sich die Majorität der Depu tation gestehen, daß, der vorliegende Entwurf die möglichste Milde schon beobachtet habe. Referent Prinz Johann: Zur Vertheidigung meines Votums erlaube ich mir, Einiges demselben hinzuzufügen. Was den ersten Grund betrifft, den ich angeführt habe, so soll er nur beweisens daß, wenn wir dem Separat-Votum bei treten, wir nicht weiter gehen, als die bisherige Praxis, daß also nicht zu befürchten ist, daß Nachtheile daraus entstehen, die aus der Praxis der Juristenfakultät, die immer als die mildere zu letzt doch in Ausübung kam, gleichfalls nicht entstanden sind. Ich weiß, daß die fremde Gesetzgebung nicht so mild ist, als der Entwurf; ich glaube aber, daß das Beispiel fremder Staaten uns nicht binden könne. Mich hat es wenigstens nicht binden können, wo ich glaubte, daß überwiegende Gründe vorhanden seien, auf dasselbe nicht einzugehen. Eben so weiß ich, daß ein Unterschied zwischen den civil- und criminalrechtlichen Folgen zu machen sei: aber so viel weiß ich, daß der Staat einen jungen Menschen von 18 Jahren nicht für reis erklärt. Mei ner Ansicht nach glaube ich, daß kein Grund mehr Milderung verdient, als der der Jugend. Wir dürfen nurzurückgehen auf unsere Jugendzeit; wir wußten wohl, was gut oder böse sei, hatten wir auch immer die Ueberlegung und Festigkeit des Willens? Ich glaube, daß bis zum 21. Jahre die Gründe nicht vorhanden seien, wie spater, und ich bin dafür, daß man hier immer lieber weitere Grenzen annehme. v. Carlowitz: Ich wollte meine Ansicht dahin ausspre chen, daß ich der Regierung beitrete und durchaus nicht glauben kann, daß Civilgesetze zum Maßstab bei der Criminalgesetzge- bung dienen müssen. Wollte man dies für anwendbar erken nen, so müßte man ja noch weiter gehn, als der Hr, Referent es beantragt. Die Civilgesetzgebung kennt eine vuro sexm, sie stellt also die Frauenzimmer Mannspersonen nicht gleich. Wollte man dies Prinzip übertragen auf die Criminalgesetzge- bung, was würde man anders «bleiten können, als daß man Frauenspersonen nicht so bestrafen könne, wie Mannspersonen ? Das-mußte ich herausheben, um zu zeigen, wie gefährlich es sei, wollte man von der Civilgesetzgebung auf die Criminal- gesetzgebung Schlüffe ziehen. Referent Prinz Johann: Ich brauche den geehrten und ausgezeichneten Nechtsgelehrten nicht aufmerksam zü machen, daß zwischen Kuratel und Vormundschaft ein bedeutender Unter schied ist. Staatsminister v. Konnoritz: Was die Praxis derJu- ristenfakultat anlangt, so weiß, ich nicht, ob sie so fest gestanden hat. Mir ist wenigstens der Fall bekannt, daß sie auch bei ei nem Alter von 19 Jahren auf Todesstrafe erkannt hat. Wenn die Juristenfakultät so mild entschieden hat, so lag der Grund wohl hauptsachlich in der großen Harte unserer zeithrrigen Straf bestimmungen, die' den erkennenden Richter bewog, jeden ge denkbaren Milderungsgrund aufzusuchen und möglichst zu er weitern. Uebrigens mache ich aufmerksam, daß eine Inkonse quenz in den Gesetzentwurf kommen würde. Der Gesetzent wurf hat das'18. Jahr als dasjenige Alter angenommen, bis zu welchem Jugend Milderung bewirken soll, consequent aber auch aus gleichem Grunde die körperliche Züchtigung als eine mehr disciplinaire Strafe bloß bis zu diesem Lebensjahr vorgeschlagen. Man würde daher solchenfalls auch fragen können, warum die Disciplinarstrafe nicht auf das 21. Jahr auszudehnen sei?
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