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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Großmann: Das Separatvotum scheint mir doch sehr der Unterstützung werth zu sein. Einmal geht es hervor aus dem Geist der Milde, welcher durch das ganze Gesetz weht und die größte Wirksamkeit im Leben verspricht. Dann ist die Bestimmung eines Alters in Bezug auf die Anwendung der Milde etwas Positives und insofern etwas Willkührliches. Ich sollte aber wohl meinen, daß den Bestimmung bis zum 21. Le bensjahre gewisse physiologische Gründe zur Seite stehn. Die Alten maßen das Menschenleben nach, den Stufenjahren und bestimmten die Stufenjahre nach der Zahl Sieben- Nun erklär ten sie ausdrücklich, daß im 14. Lahre die Pubertät einträte; eine Folge derselben ist der Zustand größerer Reizbarkeit und Leiden schaftlichkeit. Diese Leidenschaftlichkeit, welche namentlich von dem 14. bis 21. Jahre vorherrschend zu sein scheint, scheint doch wohl beider Gesetzgebung mit größererVorsicht beachtet werden zu müssen. Dann ist ein 4. Punct endlich - der: wenn diese physiologischen Bemerkungen auf Wahrheit beruhen und durch die Erfahrung bestätigt werden, so däucht es mir hart, gleich das Leben in seinem Aufblühn zu verkümmern, sei es durch Vernichtung, die Todesstrafe, oder durch Entehrung, die Zucht hausstrafe. Die beiden theuern Güter, Ehre und Leben, schei nen es werth zu sein, daß man bis zum 21. Jahre, welches den Zeitpunct der physischen und der beginnenden moralischen Reife bezeichnet, den Milderungsgrund hier festsetze. Ich gebe zu, was vom Hm. Staatsminister bemerkt worden ist, daß eine solche Bestimmung eine gewisse Inkonsequenz involvire; allein es läßt sich vielleicht dieser Inkonsequenz in Folge der Bera- thung noch abhelfen, oder wenn das nicht ist, durch die Bera- thung in der H. Kammer. Bürgermeister Hübler: Ich mache den Hrn. v. Groß- ma nn noch.darauf aufmerksam, daß nach dem Vorschläge der Deputation auf Todes- und lebenslängliche.Zuchthausstrafe in diesem jugendlichen Alter niemals erkannt werden soll. Der aus der Pubertät und dem deshalb gereizten Zustande der Jugend entlehnte Grund möchte wohl zu viel beweisen, da jene Reizbarkeit in den meisten Fällen über die beantragte Altersbe stimmung weit hinausgehen würde. v. Welk: Ich glaube auch, daß wir dann in eine Inkon sequenz mit dem Militairstrasgesetzbuch kommen; denn da die jungen Leute mit dem zurückgelegten 20. Lebensjahre militair- fähig werden, so kann es vorkommen, daß ein solcher junger Mensch ein Verbrechen begeht, und dem würde nach dem Mili- tairstrafgesetzbuche kein Milderungsgrund zur Seite stehn, wäh rend dem Civilisten die Milderung zu gute kämt- v. P osern: Ich erkläre mich für, das Separatvotum, weil ich glaube, es ist analog, wenn der Staat in civilrechtli- cher Hinsicht aus einem Grund der Milde seine Staatsbürger bis zum 21. Jahre für unmündig erklärt, daß er auch, wenn es auf Vollziehung der Strafen ankommt, im Criminalgesetz- buch dasselbe anerkennt. Der Staat, glaube ich, erkennt uns außer andern hier nicht näher zu erwähnenden Gründen in civilrechtlicher Hinsicht bis dahin für unmündig, weil er wohl m gewisser Beziehung bei uns bis dahin noch nicht die nöthige Rechtskenntniß voraussetzen kann, und es stehen in dieser Hinsicht den Unmündigen besondere Rechtswohlthaten zur Seite; analoge Bestimmungen halte ich daher auch in criminalrechtlicher Beziehung nicht für unpassend. , Die Reife des Körpers hängt ost zusammen mit der Reife des Geistes, beides ist aber bis dahin noch nicht bei allen Individuen vor auszusetzen, daher aber auch nach meiner Ansicht der Eintritt der vollen Strafe unzulässig. Wenn endlich bemerkt worden ist, daß andere Staaten ein vielfrüheres Alter feststellen, so muß ich bemerken, daß die andern Staaten den Grunsatz: NsIitiL suxxlet »etatem, nicht anerkennen. v. Carlo witz: Der geehrte Sprecher scheint mir ei nen Weg zu betreten, der mir höchst gefährlich scheint; er führt dahin, dem Strafgesetzbuch seine Anwendbarkeit zu er schweren ; denn nimmt man den Grundsatz an, daß um ge straft werden zu können, vollkommene Rechtskenntniß vorhan den sein müsse, so wird sich zeigen, daß es nur Wenige im Volke giebt, die, sei' das Gesetz auch noch so faßlich, mit jeder Bestimmung desselben genau bekannt sind. Es kann, um die Strafe anzuwenden, das Einzige vorausgesetzt werden, daß das Individuum wisse, die Handlung, welche es begeht, sei ein Verbrechen. Daß aber ein Mensch im 18. Jahr fähig sei, Recht von Unrecht zu unterscheiden, hat bereits der Herr Staatsminister gezeigt. v.P osern: Ich muß allerdings bemerken, es ist mein Wunsch, daß der Staat immer mehr darauf hinwirken möge, daß die Rechtskenntniß sich immer mehr im Volke verbreite, wie ich auch demgemäß dafür stimmte, was die Deputation selbst zu Artikel 58 beantragt hat: daß die hohe Staatsregie rung dahin Vorkehrungen treffe, daß die aus den Strafan stalten und Gefängnissen zu Entlassenden auf die Folgen des Rückfalls aufmerksam gemacht werden. Königl. Commissair v. Groß: Es ist allerdings zu wünschen, daß eine genauere Kenntniß der Strafgesetze unter dem Volke verbreitet werde, aber es wäre höchst gefährlich, als nothwendige Bedingung der Bestrafung die Kenntniß der dem Verbrechen speziell angedrohten Strafe vorauszusetzen. v. Großmann: Ich stimme in dieser Hinsicht mit v. Carlowitz überein, daß es nur der Bestimmung der Strafe bedürfe; was aber den vorliegenden Gegenstand anlangt, so kommen wir dann in eine Jnconsequenz; denn nach §. 38. ist die Arbeitshausstrafe als Kriterium für die Nichtanzeige eines Verbrechens ausdrücklich festgesetzt worden. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von P. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt vr. Gretschel.
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