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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Haupt als Milderungsgrund gelten sollte, hier bestimmt auch Matz greifen muß. Denn wir haben es hier mit Verbrechern zu thun, die oft weit unter das 18. Jahr fallen, und bei de nen der Satz, daß ihre Jugend als Milderungsgrund gelten soll, aus der That selbst doch nicht hinweggebracht werden kann. Ich würde daher nach dem, was ich hier angedeutet habe, der Ansicht sein, daß der Vorschlag des Herrn Dom herrn v. Günther angenommen werden müßte. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist gewiß zu glauben, daß die Anwendung dieses Satzes nur in höchst seltnen Fällen stattfinden wird, und auch nur da, wo sie schon nach der bis herigen Praxis stattgefunden hat; besonders würde die An wendbarkeit desselben nicht allein aus der Beschaffenheit des Verbrechens gefolgert werden, und es ist in dieser Hinsicht das wohl sehr richtig, was der Herr Domherr v. Günther in spe zieller Beziehung auf das Verbrechen der Brandstiftung bemerkt hat. Aber es ist nicht zu leugnen, und Jeder, derin dieserHinsicht praktische Erfahrung gemacht und Gelegenheit gehabt hat, viele Criminalakten einzusehen, wird zugestehen, daß viele Falle vorge kommen sind, wo jugendliche.Verbrecher solche Beharrlichkeit bei der Ausführung des künstlich angelegten Planes und eine solche Bosheit und Verwilderung an den Tag gelegt haben, daß in Beziehung auf Ausführung von Verbrechen, ihre voll kommene Steife des Verstandes nicht zu bezweifeln war. Es ist aber noch darauf aufmerksam zu machen, daß häufig Fälle vorgekommen sind, wo solche juNge Verbrecher mit älteren Personen zugleich Verbrechen verübten, und offenbar vorlag, daß der Jüngere der Verleiter und Anstifter zum Verbrechen war; sollte man nun in einem solchen Falle wegen eines viel leicht höchst geringen Unterschiedes des Alters den eigentlichen Anstifter milder bestrafen, als den Verleiteten? Referent Prinz I o h'a n n: So sehr ich früher für Milde war, so muß ich mich dochjetztgegen den geehrt. Antragsteller erklären. Der Hauptgrund, worauf er sich stützt, ist der, daß bei Verbre chen unter 21 Jahren, wenn auch der Verstand ausgebildet, doch die Vernunft nicht ausgebildet sei. Daß solche Fälle ein treten können, ist schon vom Regierungscommissair erwähnt worden. Auch beschränkt der Artikel das Ermessen des Richters nicht; er soll auf alle Umstände Rücksicht nehmen, namentlich auch darauf,ob derVerbrecherinBeziehung aufseineVernunstso wohl, als seinenVerstand bereits die gehörige Entwicklung erlangt hat. Ich glaube, man muß die Wahrheit des Satzes aner kennen, daß es zwischen dem Alter der vollen Zurechnungsfä higkeit und dem der gänzlichen Unzurechnungsfähigkeit ein Mit telglied gibt, da wo die Jugend unbedingt als Milderungs grund gilt. Es giebt ein Alter, wo jene Gründe Anwendung erleiden müssen, und ein andres, wo sie Anwendung leiden kön nen, und dies ist auch bei den meisten Gesetzgebungen anerkannt. Nehmen wir ein jüngeres Alter an, als der Gesetzentwurf auf stellt, etwa das 16. Jahr, so würde bei deni höher« Alter doch immer auf Leichtsinn Rücksicht zu nehmen sein. Da wir aber ein so hohes Alter als Grenze der Jugend annehmen, ein Mer, das gewiß im Vergleich zu andern Gesetzgebungen sehr hoch ist, obschon es mir nicht zu hoch scheint, so müssen wir auch den Grundsatz aüfstellen: msMit supplst aetatem, Bis zum 15. Jahre müßten wir andere Grundsätze aufstellen und sagen: bis zum 15. Jahre gilt die Jugend als Milderungsgrund, und außerdem noch, wenn es sich zeigt, daß das Verbrechen leicht sinniger Weise verübt worden ist. V. Großyrann: Man setzt hier Verstand und Vernunft gegen einander, scheint aber das beide verbindende Medium außer Acht zu lassen, nämlich die Einbildungskraft. Diese ist in diesem Mer die Quelle aller Uebel; namentlich weiß man aus Erfahrung von Brandstiftern, daß nur phantastische Träume von dem Anblick nächtlichen Feuers zu dem Verbre chen veranlaßt Haben, und ich glaube also, daß eine mildere Zu rechnung aus dem angeführten Grunde in diesen Jahren eintre ten sollte. Domherr v. Günther: Wenn ich das von mir gestellte Amendement mit dem zusammen halte, was die Deputationge- stellt hat, so stehe ich nur um ein einziges Wort von ihr ent fernt, und ich-würde mich insofern mit ihr vereinigen, als sie sich entschließen sollte, dieses Wort fallen zu lassen. Es heißt, Seite73. „Todes-oder lebenslängliche Zuchthausstrafe"; wäre die Deputation geneigt, das Wort „lebenslängliche" fallen zu lassen, so trete ich der Deputation in aller Beziehung bei. Referent Prinz Johann: Es liegt nun ein veränderter Antrag vor, der streng genommen zur Debatte über I». gehört. Indessen, da der Sprecher davon sein Amendement abhängig gemacht hat, so würde es gut sein, sofort zu d. über zu gehen. Domherr v. Günther: Der hohe Referent wolle be merken, daß, wenn die Deputation das Wort „lebenslängliche" fallen läßt, sie durchaus meinem Antrag beitritt. Referent Prinz Johann: Durchaus nicht; der Milde- rungsgrund geht auf alle Strafen; der Grundsatz: wslitis supplot aetstem ist ein allgemeiner Satz; überall leidet er An nahme, außer, wo in Folge dessen Todes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe stattfinden soll, ist diese Strafe nicht anzuwen den, sondern es soll eine angemessene zeitliche Freiheitsstrafe ein treten. Nun geht aber der Sprecher noch weiter und will, daß er auch bei der Zuchthausstrafe nicht Anwendung erleiden soll. Domherr v. Günther: Ich überzeuge mich allerdings, daß trotz des Anerbietens, das ich gemacht habe, zwischen dem Anträge der Deputation und dem meinen noch ein bedeutender Unterschied sein-wird. Ich muß also der hohen Kammer über lassen, ob sie zuerst über meinen Antrag abstimmen will, der darin besteht, daß der Grundsatz: walttia supplvt setstem, nicht in unser Gesetzbuch übergehe, und dem gemäß die von mir bezeichneten Worte in Wegfall kommen. Der Präsident stellt also die Fragen: 1) Nimmt die Kammer den Antrag des Domherrn v. Günther an? Sie wird mit 21 gegen 9 Simmen verneint. 2) Schließt sich die Kam mer dem Deputations-Gutachten unter ». an? Wird von 26 gegen 4 Stimmen bejaht. Man geht sonach auf den Antrag der Deputation unter b. übe* der dahin geht, folgende Worte beizusügen:
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