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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„Todes- oder Zuchthausstrafe findet indeß. auch in diesem Falle niemals statt, und es ist statt derselben auf eine ange messene zeitliche Freiheitsstrafe zu erkennen." Ich bemerke dabei, daß der Sinn des Amendements dem Sinne der Pa ragraph« selbst ganz genähert ist. Ich stelle der hohen Kam mer anheim, ob über diesen Antrag besonders diskutirt werden soll; ich habe ihn nur erwähnt, um nicht durch die Abstim mung über das Hartzische Amendement Zweifel eintreten zu lassen, ob dieser Antrag noch zulässig sei. Referent Prinz Johann: Es wäre zu wünschen, daß der Antrag zur Unterstützung gebracht würde. Seer. .Hartz: Mein Amendement scheint mit diesem An träge nicht zusammen zu hangen, weil es nur die Differenz zwischen dem 18. und 21. Jahre betrifft. Bürgermeister Hüb ler: Jchglaube, daß, wenn das Amen dement vom Domherrn, v. Günther durchginge, Secr. Hartz geneigt sein dürfte, das seinige fallen zu lassen. Secr. Hartz: Beide Anträge hängen nicht zusammen. Der vom Domherrn v, Günther trifft nur das 18. Jahr; mei ner die Differenz zwischen dem 18. und 21. Jahre. «Venn auch das Wort: „lebenslänglich" wegbliebe, so würde doch einer, der 18^-Jahr alt ist, geköpft werden, und das wider spricht meinem Gefühle. v. Carlowitz: Beide Anträge sind allerdings bedeutend verschieden, der Secr. Hartzische betrifft das lempus, den 'Terminus s gno. Secr. Hartz: Auf die Aeußerung des Hrn. Staatsmini sters erlaube ich mir nur eine Bemerkung. Es wurde mir ent-- gegengestellt, daß in dem Würtembergischen Gesetzbuch die Todesstrafe mit dem 18. Jahre zulässig sei, aber es ist auch zugleich vorhin eingchalten worden, daß die Zurech nungsfähigkeit dort schon mit dem 16. Jahre beginne. Dem nach scheint es mir, daß wir dem dort angenommenen Grund sätze ganz gemäß handeln würden, wenn wir den Aeitpunct für Beides um einige Jahre hinausrücken würden. Dort fangt die Zurechnungsfähigkeit mit dem 16. Jahre an, und die To desstrafe tritt mit dem 18. Jahre ein, bei uns würde die Zu rechnungsfähigkeit mit dem 18. Jahre beginnen, und es würde dann die Todesstrafe erst mit dem 21. Jahre zulässig werden. Es scheint also gerade dieser Umstand für mein Amendement zu sprechen. Domherr 0. Günther: Ich würde darauf antragen, nach der jetzt gegebenen Erläuterung zuvörderst über'das Har tzische Amendement abstimmen zu lassen. Staatsminifter v. Könneritz: In Bezug auf das Bei spiel, welches ich angeführt, will ich nur noch darauf aufmerk sam machen, welchen Eindruck es wohl im Volke machen müßte, wenn auch hier die lebenslängliche Zuchthausstrafe ab geworfen werden sollte, und demnach ein Mensch, der in sei nem 21. Jahre seinen Vater gemordet hat, später wieder frei in der Welt umher gehen könnte. Nachdem das Präsidium das Amendement des Secr. Hartz zur Abstimmung gebracht hatte und dasselbe mit 17 ge gen 12 Stimmen abgeworfen worden war, äußert Domherr v. Günther: Jetzt würde ich bitten, über das, was ich vorhin ankündigte, Mich näher erklären zu dür fen. Soll der Grundsatz: malitin suxplet sotatem gelten, so würde ich doch darauf antragen, daß nicht bloß die Todes und lebenslängliche Zuchthausstrafe, sondern die Zucht hausstrafe überhaupt ausgeschlossen würde. Es würde für diesen Antrag auch das sprechen, was der Artikel selbst besagt: „Insbesondere sollen solche Verbrecher nicht mit Todes- oder Zuchthausstrafe belegt werden, sondern es ist statt derselben auf Arbeitshaus- oder Gefängnißstrafe zu erkennen u. s. w." Auch die Zuchthausstrafe gegen einen jungen Menschen auszusprechen-, der noch nicht das 18. Jahr feines Alters erreicht hat, scheint mir sehr bedenklich zu sein. Es sind mit dem Zuchthaus außer dem Strafübel noch Folgen verbunden, von denen allerdings bedenklich sein muß, sie an die Handlung eines Menschen zu knüpfen, der noch nicht das 18. Jahr, und also nach unsern klimatischen und,andern Verhältnissen nicht die Reife seiner ganzen Persönlichkeit er reicht hat, welche nöthig wäre, um die Zurechnung gegen ihn eintreten zu lassen, wie sie vorhanden sein muß bei dem, der das Zuchthaus verwirkt hat. Dieser Antrag, durch den Präsidenten zur Unterstützung gebracht, erhält dieselbe ausreichend, weshalb v. Carlowitz bemerkt: Ich wollte die Kammer ersuchen, nicht zu verkennen, daß das Amendement des Domherrn v. Günther von dem Entwürfe abweicht. Allerdings ist der Ent wurf mit ihm darin nur einverstanden, wie auch mit der De putation und mit mir, daß- der Regel nach bei jungen Ver brechern die Todes- und Zuchthausstrafe ausgeschlossen wer den soll; allein eine Ausnahme soll dann eintreten können, wenn Jemand durch ausgezeichnete Bosheit älteren Personen sich gleichsam gleichstellt und sich dadurch des Vorzugsrechtes seiner Jugend begiebt. -Don dieser Ausnahme macht die De putation im Interesse der Jugend wieder eine Ausnahme, daß selbst in dem Falle ausgezeichneter Bosheit auf Todes und lebenslängliche Zuchthausstrafe nicht anerkannt werden soll. Allein der Unterschied zwischen ihr und dem Vorschläge des Herrn Domherrn 0. Günther liegt darinne, daß Letzterer auch in dem angeführten Falle nicht einmal auf Zuchthaus strafe erkannt wissen will; er will also nicht, daß jugendliche Verbrecher, auch bei der größten Bosheit schlechterdings nicht, auch nicht einmal eine kurze Zeit, auf das Zuchthaus kommen sollen. Königl. Commissair v. Groß: Es scheint der Antrag des Herrn Domherrn v. Günther unvereinbar mit der bereits er folgten Annahme des Grundsatzes: malitis supplet sotgtom. Die Bestimmung geht im Allgemeinen dahin, daß bei jungen Verbrechern das Alter bis zum 18. Jahr als Milderungsgrund angesehen werden soll; als Ausnahme ist angenommen, daß, wenn die Beschaffenheit der That, ihrer Motiven und der übri gen concurrirenden Umstände die Präsumtion ausschlossen, daß der Verbrecher mehr aus jugendlichem Leichtsinn, als aus Bosheit und mit Ueberlegung gehandelt habe, dieser Milde rungsgrund wegfallen soll. Die geehrte Deputation hat da-
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