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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der ordentlichen Strafe nicht übersteigen darf. — Die übrigen Theilnehmer an einem solchen Verbrechen sind nur dann nach gleichen Grundsätzen zu beurtheilen, wenn sie entweder an der Entschädigung des Verletzten Theil genommen, oder wenig stens, insofern dieser bereits gänzlich entschädigt ist, vor der Untersuchung das Verbrechen gegen denselben außergerichtlich eingestanden haben. Nach angestellter gegen die Personen der Verbrecher gerichteter Untersuchung kann der Ersatz nur bei Bestimmung der Strafe innerhalb der gesetzlich vorgeschriebe nen Grenzen berücksichtigt werden. Die Deputation hat zuvörderst hierzu Folgendes vorge schlagen: s) zu setzen „aus eignem freien Antriebe," womit auch die Königlichen Commiffaire einverstanden sind; li) unter gleichem Einverständnisse vor dem Worte „theilweise" einzu schalten: „von demselben," um allen Zweifel zu entfernen, daß auch der theilweise Ersatz von dem Thäter selbst geleistet sein müsse. Nächstdem ist aber auch Seiten des Hm. v. Carlowitz ein Separatvotum über diesen Artikel abgegeben worden. v. Carlowitz ist nämlich mit derjenigen Bestimmung des Artikels 63. nicht einverstanden, in Folge welcher Verbrecher gegen das Eigenthum anderer Personen aus gewinnsüchtiger Absicht, wenn sie aus eignem Antriebe, und ehe ein Einschrei ten der Behörde gegen sie stattgefunden hat, den Verletzten durch Rückgabe oder Werthserstattung vollständig entschädigt haben, mit einiger Strafe gänzlich verschont werden sollen. — Der Verfasser des Separatvotums stellt zur Begründung dieser An sicht unter andern Folgendes auf: Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß der gesetz widrige Wille des Verbrechers von dem Augenblicke an strafbar wird, wo er aus der Ideenwelt heraustritt und in eine, wenn auch nur entfernt vorbereitende, Handlung übergeht.. Auf die ser Ansicht beruht die Strafbarkeit des Versuchs, die, seit ein aufgeklärteres Zeitalter sich von dem altgermanischen Systeme der Strafzumessung nach dem Grade des zugefügten materiellen Schadens losriß, in jedem civilisirten Staate Eingang gefunden hat. Darum belegt auch der Entwurf mit Recht Artikel 24. den Versuch, sogar den entferntesten, mit einer, wenn auch ver- hältnißmäßig geringeren Strafe; ja es wird Artikel 25. der an den Tag gelegte gesetzwidrige Wille selbst dann mit Strafe be droht, wenn an dem Gegenstände, gegen welchen die gesetzwi drige Handlung gerichtet war, eine Rechtsverletzung nicht be gangen werden konnte; und, was noch mehr ist, nach Artikel ^16. der Verbrecher bestraft, der von seinem bereits begonnenen verbrecherischen Unternehmen freiwillig wieder abstand. Mit dieser Ansicht, die durch das unleugbar Gemeingefährliche des verbrecherischen Willens, auch wenn derselbe seinen Zweck nicht erreichte, gerechtfertigt wird, steht nun aber der Entwurf in diesem Artikel auf eine höchst auffällige Weise bei derjenigen Klaffe von Verbrechen, die gegen fremdes Eigenthum aus ge winnsüchtiger Absicht begangen werden, im Widerspruch. Es handelt sich hier nicht etwa von einer Handlung, die auf der Stufe des Versuchs stehen blieb, nein, es gilt einem so vollstän dig vollendeten Verbrechen, daß selbst den Erfordernissen der zeitherigen Praxis, die zu einem vollendeten Diebstahle Mehr noch verlangte, als die bloße Wegnahme fremden Eigenthums aus dem Gewahrsam des Besitzers, Genüge geschehen wäre, und gleichwohl bleibt ein solcher Verbrecher völlig straflos, wenn er nur den Verletzten entschädigte. Der Contrast dieser Gesetzesstelle mit den Grundsätzen des Entwurfs zeigt sich dann in vorzüglich klarem Lichte, wenn man erwägt, daß Artikel 26. in seiner allgemeinen Fassung auch Anwendung auf diejenigen Verbrechen findet, von denen im Artikel 63. die Rede ist. Wer demnach auf dem Wege den Diebstahl zu begehen durch ein bes seres Gefühl geleitet von seinem Unternehmen freiwillig wieder abstand und das fremde Eigenthum unangetastet ließ, wird gestraft, während der, welcher den Diebstahl wirklich vollbrachte, bloß weil er spater Ersatz leistete, nicht gestraft werden soll. Eine solche Bestimmung kann einzig und allein auf dem Felde der Strafgesetzgebungspolktik ihre Vertheidiger finden; allein auch von dieser Seite betrachtet läßt sie sich meines Erachtens nicht rechtfertigen, wollte man selbst die Inkonsequenz mitStill- schweigen übergehen, die in der Artikel 26. ausgesprochenen Be strafung des Versuchs liegt, bei dem der Verbrecher freiwillig stehen blieb. Mag sich auch die Zweckmäßigkeit einer Straf- herab setzung aus Gründen der Gesetzgebungspolitik, ja selbst in besonderen Fällen die Zweckmäßigkeit der Zusicherung einer Amnestie, wie sie nach vollbrachter That bisweilen vorkommt, rechtfertigen lassen, so darf es doch nie dahin kommen, daß e i n Gesetz von jenem Gesichtspunkte ausgehend bereits im Voraus Straflosigkeit für vollendete Verbrechen aus spreche. Zudem bindet der Entwurf, gegen den deshalb auch bereits eine Erinnerung von der gesummten Deputation gestellt worden ist, diese Straflosigkeit an nur wenig Bedingungen. Während man nämlich auch einen freien Antrieb zum Ersatz verlangen könnte, genügt ihm der eigne Antrieb, und den noch ist der Unterschied eines bloß eignen und eines zugleich freien Antriebs bei der sittlichen Würdigung dieser Handlung von ho her Bedeutung. Oft wird auch nicht thätige Reue, sonst oft als Milderungsgrund anerkannt, die Motive des Ersatzes sein, son dern es wird eine trübere Quelle, vielleicht die auf richtige Wahr nehmungen gegründete Besorgniß.baldiger Entdeckung, den Thäter zum Ersätze veranlassen, womit zwar die Wiederherstel lung des materiellen Schadens, nicht aber die Besserung des Verbrechers, der hier von dem sittlichen Gesichtspunkte aus keine Berücksichtigung verdient, erreicht wird. Trachtet demnach der Entwurf in wohlgemeinter Absicht dahin, den Thäter zum Er sätze anzuspornen, so kann auf der andern Seite dieselbe Bestim mung das Verbrechen sogar Hervorrufen, denn nur zu oft wird der Verbrecher an seine That deshalb leichter gehen, weil er, sobald er irgend für seine Sicherheit besorgt zu sein anfängt, noch Zeit genug zu finden glauben wird, den Ersatz zu leisten und sich so von jeder Strafe zu befreien. Deshalb scheint mir denn auch die Bestimmung des Entwurfs nicht einmal criminal- politisch zu sein. Ich stimme daher dafür, daß der Thäter nicht ganz straflos bleibe, sondern mit einer Strafe belegt werde, die das Viertheil der ordentlichen Strafe nicht übersteigen darf. Hierdurch würde zum Ueberfluß der Vortheil erreicht werden, daß der Verbrecher, der noch einmal in sein Vergehen zurück siele, wie billig nach den Bestimmungen des Rückfalls beurthcilt werden könnte, was nach der engen, nur auf verbüßte Strafe beschränkten Fassung des Artikels 58. nicht möglich ist. Die Fassung meines Antrags würde sich so gestalten: „Wenn bei den gegen — entschädigt, so ist auf eine Strafe zu erkennen, die ein Viertheil der ordentlichen Strafe nicht übersteigen darf. Ist unter dergleichen Voraussetzung— v. Carlowitz: Nur ein Paar Worte wollte ich zur Rechtfertigung meines Separatvotums mir erlauben. Ich bin heute noch einmal mit mir zu Rathe gegangen, ob vielleicht auch mein Separatvotum sich würde rechtfertigen lassen. Al lein ich muß bekennen, daß ich in meiner Ansicht nicht nur bestätigt, sondern auch in derselben bestärkt worden bin. Wenn ich in meinem Separatvotum herausgab, es leide der Entwurf an einer Inkonsequenz, so bin ich jetzt dahin gc-
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