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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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langt, zu behaupten, daß er nichtMr an einer, sondern an einer doppelten Inkonsequenz leide. Um dieses zu rechtferti gen, erlaube ich mir. Ihnen die Bestimmung des Artikels 26. ins Gedächtniß zurückzurufen. Nach Artikel 26. des Ent wurfs wird schon als ein Verbrecher Derjenige gestraft, der auf dem Wege zur verbrecherischen That vielleicht getrieben durch ein erwachendes besseres Gefühl umkehrt und von der bereits begonnenen verbrecherischen Unternehmung freiwillig wieder absteht, während nach dem vorliegenden Artikel der Verbrecher nicht bestraft wird, der die Lhat wirklich vollendet und nur später den Ersatz leistet. Nicht ich allein habe diese Inkonsequenz gefühlt, nein, ich habe mich gefreut, diese Wahrnehmung auch im jenseitigen Deputations-Gutachten wiederzusinden. Die jenseitige Deputation ist zwar mit der Bestimmung des Artikels 63. einverstanden, allein sie ist nicht einverstanden mit der von uns angenommenen Bestim mung des Artikels, und wenn sie bei Artikel 26. darauf hin weist, daß es rathsamer sei, wenn der dort verabhandelte Fall nicht mit Strafe belegt werde, so macht sie doch aufmerk sam auf den Widerspruch des Artikels 26. mit dem Artikel 63. Sollte Ihnen die Stelle des jenseitigen Berichtes nicht sofort gegenwärtig sein, so erlaube ich mir, Sie auf S- 49. zu verweisen, wo es hejßt: „hierzu kommt, daß, da nach Ar tikel 63. der Dieb, welcher einen nicht ausgezeichneten Dieb stahl begangen hat, wenn er aus eignem Antriebe den Verletz ten vollständig entschädigt, straflos ist, es hiermit in Wi derspruch treten würde, wenn Derjenige straflos sein sollte, der den Diebstahl nur versucht nicht vollbracht hat, vor der Vollbringung davon zurückgetreten ist." Daß ich dieser Ansicht oder vielmehr dem daraus gezogenen Schlüsse der jenseitigen Deputation nicht beitreten kann, liegt darin, daß ich der Ueberzeugung bin, daß auch schon der Fall des Artikel 26. strafbar sein müsse, weil doch immer das widerrechtliche Ge fühl des Verbrechers sich durch eine That Luft macht, mithin in der Außenwelt wahrnehmbar wird. Erlaube ich Mir nun auf die Gründe einzugehen, die man hauptsächlich meinem Separatvotum entgegenstellt, so ist der erste davon hergenom men, daß Artikel 26. nur allgemeine Bestimmungen enthalte, und daß diese allgemeinen Bestimmungen durch eine singuläre, aus der Natur des besondern Verbrechens hergenvmmene recht füglich beschränkt werden könne. Darauf erlaube ich mir zu bemerken, daß eben diese allgemeine Natur des Arti kels 26. mich in meiner Ansicht bestärkt hat; nehme Artikel 26. das Verbrechen des Diebstahls, der Veruntrauung und des Betrugs wörtlich hier aus, so würde jene Inkonsequenz nur darin noch zu finden sein, daß die Gattungen der Ver brechen aus einem verschiedenen Gesichtspunkte beurtheilt wür den. Da aber Artikel 26. allgemeiner Natur ist, so folgt ganz natürlich, daß selbst ein Dieb, welcher stehlen will, die Sache aber liegen läßt, gestraft wird, während wieder ein anderer Dieb, der die Sache bereits mitgenommen und den andern Tag wiederbringt, nicht bestraft werden soll. Ein zweiter Grund, der gegen mein Separatvotum im Bericht un serer Deputation Herausgehoden worden ist, ist der: „Essei zu erwägen, daß es eines viel geringer» Reizmittels bedürfe, um den Verbrecher von der bloß begonnenen That abzubrin gen , da er bei dem Aufgeben derselben in der Regel keinerlei Gefahr laufe, als ihn nach vollbrachter That zum Ersatz zu bewegen, bei welchem er seine Schuld bekennen und sich so nach, wenn nicht die hier vorgeschlagne Bestimmung ihn schütze, einer Bestrafung aussetzen müsse." Dieser Grund" würde sehr viel für sich haben, wenn man nur annehmen könnte, daß der Verbrecher, der Ersatz leistet, zu ihm stets durch Gefühle der Reue bestimmt würde, durch Gefühle also, die allerdings Anerkennung und Berücksichtigung verdienen. Allein, ich habe in meinem Separatvotum bemerkt, daß die ses einer der seltensten Fälle sei. Der Fall liegt zu nahe, als daß ich an ihn nicht denken sollte, der Fall nämlich, wo der Dieb in aller Eile nur deshalb den Ersatz leistet, weil er glaubt entdeckt zu werden. Warum ein solches Gefühl, das kaum etwas Weiteres ist, als Furcht, Berücksichtigung fin den soll, das kann ich nicht begreifen. Das wäre demnach die erste Inkonsequenz, die ich an dem Entwürfe rüge; eine Inkonsequenz, die, da Artikels, den Thäter, von dem dort die Rede ist, bestraft, selbst zur Ungerechtigkeit wird. Al lein eine zweite Inkonsequenz finde ich darin, daß der Ent wurf dieses viel zu weit ausgedehnte Prinzip der Gesetzge- bungspolitik nicht auf andere Verbrechen überträgt. So findet sich, daß ein Meineidiger bestraft werden soll, wenn er auch Lags darauf bekennt, daß er einen Meineid geleistet habe, und somit jeden daraus entstandenen Nachtheil wieder gut macht. Hätte der Entwurf sein Prinzip konsequent durchge führt, so müßte auch ein Meineidiger in diesem Falle ganz straflos gelassen werden. Ist also der Gesetzentwurf nicht nur abweichend von der zeitherigen Gesetzgebung und Praxis; lei det er an Inkonsequenzen, die selbst zur Ungerechtigkeit füh ren und beruht er auf falschen Voraussetzungen, indem er den Verbrechern lobenswerthe Gefühle unterlegt, so wüßte ich nicht, wie ich ihn nach meiner Ueberzeugung auch nm im ent ferntesten zu rechtfertigen vermöchte. Referent Prinz Johann: Ich wollte mir nur einige Be merkungen zur Widerlegung des Separatvotums und zur Ver- theidigung des Deputation-Gutachtens erlauben. Es sind gegen das Deputations-Gutachten und mit ihm gegen den Entwurf Bedenken rechtlicher und politischer Natur erhoben worden. Die rechtlichen Bedenken bestehen darin, daß eine Ungleichheit der Behandlung gerügt wird gegen Denjenigen, der von dem Verbrechen freiwillig vor vollendeter That zurück getreten ist und bestraft wird, während ein Anderer, der die That bereits vollendet hat, straffrei sein soll. Ich kann eine Inconsequenz hierin nicht finden. Derjenige Verbrecher, wel cher von der Lhat zurücktritt, hat gewiß einen Theil der That bereits verübt; es gehört dazu sehr wenig, um zurückzutreten. Dagegen muß ich gestehen, daß in der Waagschale der Gerech tigkeit der Schritt des Verbrechers, der freiwillig die That be kennt und freiwillig Ersatz leistet, jenen Schritt des Verbrechers ziemlich aufzuwägen scheint, vorausgesetzt, daß der Antrieb ein wirklich rein moralischer sei. Ferner ist entgegnet worden: Beim
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