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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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und stiehlt, es den andern Lag aber wieder ersetzt, so ist zwar der Schaden, der den Betheiligten hätte treffen können, aus geglichen, allein die andere Hälfte des Verbrechens, diese Art Hausfriedensbruch wird nicht reparirt und dennoch als straf los erklärt. Uebrigens ist der Meineid nicht das einzige Bei spiel der Art. Nehmen wir die Verläumdung an, den Fall also, wo Jemand heute verleumdet und den andern Tag aus Reue durch Widerruf den Schaden wieder gut macht. Und so konnten der Fälle mehr noch sein, die sich aufsinden ließen. Der Herr Regierungs - Commifsair wandte mir ein, es gehöre zur Straflosigkeit, daß das Einschreiten der Behörde noch nicht erfolgt sei. Das Einschreiten der Behörde ist aber nur zu oft ein spät nachfolgender, hinkender Bote. Ehe die Behörde einschreitet) kann der Dieb längst wahrgenommen haben, daß er entdeckt werden dürfte. Was über die Amnestie gesagt wurde von dem Herrn Secretaiv v. Zedt- witz, das erkenne ich an. Es ist aber ein wesentlicher Un terschied zwischen Amnestie und den Bestimmungen in der 63. ß., da Amnestie nie vor dem begangenen Verbrechen zugesichert wird, sondern erst nachher. Es werden ferner viele Fälle vor kommen, wo Straflosigkeit auf dem Wege der Begnadigung eintreten kann, der stets offen bleibt; aber desto bedenklicher ist es, in einem Gesetzentwürfe dem Volke bekannt zu machen, daß Derjenige, welcher stiehlt und vollständigen Ersatz leistet, straflos sein solle. . Grafv. Hohenthal: Es ist aufeinen Moment noch nicht aufmerksam gemacht worden. Es könnte nämlich, wenn die Bestimmungen der Paragraphe stehen bleiben, leicht dahin führen, daß ein Verbrecher sein lUibi beweisen könnte. Es brauchte dann nur ein verschmitzter Dieb, wenn er in der Nacht irgend einen kleinen Diebstahl begangen und da Ver dacht auf ihn geworfen würde, sobald er merkt, daß er herausge kommen; so brauchte er bloß hinzugehen, den kleinen Diebstahl zu bekennen, den Ersatz zu leisten, und jeder Verdacht wegen ei nes größern Diebstahls siele dann von ihm ab. Seer. Hartz: Gegen den Gesetzvorschlag und für das Se paratvotum hat man unter andern sich darauf bezogen, daß die Bestimmung des Artikels hauptsächlich dahin führen werde, verschmitzte Diebe straflos zu machen. Jchwürde diesem Grunde einiges Gewicht beilegen, wenn von Vergehen aller Arten ge gen das Eigenthum die Rede wäre. Allein Artikel 63. nimmt ausdrücklich alle diejenigen Vergehungen aus, wo erschwerende Umstände vorhanden sind. Das Gesetz will also Denjenigen nicht straflos machen, der in ein fremdes Haus einbricht, oder auch nur verschlossene Lhüren oder Behältnisse öffnet. Ledig lich von den gewöhnlichen Diebstählen dqrch Hinwegnahme der Sachen ohneGewalt, von Betrügereien ».Veruntreuungen der leichtesten Gattung ist hier die Rede, und wem unter uns möchte nicht der Fall vorgekommen sein, daß wir bei erfolgten! Geständnisse und Rückgabe des Entwendeten nicht einmal ge wünscht hätten, völlige Straflosigkeit eintreten zu sehen? Wer hätte namentlich bei jugendlichen Verbrechern solcher Art nicht gewünscht, ihnen die Hand zur Versöhnung bieten zu können, als ihn dem Richter übergeben zu sehen? Noch bemerke ich, daß der Artikel durch den Ausdruck, welcher von der Deputation vorgeschlagen wurde, weniger bedenklich geworden ist. Wäh rend nämlich der Gesetzentwurf nur eigenen Antrieb verlangt, erfordert die Deputation eigenen freien Antrieb. Könnte also dem Verbrecher nachgewiesen werden, daß erden Ersatz nur deshalb geleistet habe, weil er merkte, daß man ihm auf der Spur sei, so. würde er auf die Straflosigkeit keinen Anspruch machen können. Uebrigens erlaube ich mir, im voraus zu be merken, daß ich mir, wenn die Disposition der tz. 63. nach dem Anträge der Deputation stehen bleiben, das Separatvotum also abgeworfen werden sollte, später einen Vorschlag erlauben würde, einen Zusatz nämlich des Inhalts: Daß der nicht straf los sein solle, welcher wegen gleichartiger Verbrechen bereits bestraft worden ist. Ist der Sünder rückfällig, so würde es zu weit gehen, wenn auch dann noch völlige Straflosigkeit eintre- ten sollte. Sollte dagegen das Separatvotum angenommen werden, so würde natürlich auch der von mir beabsichtigte Zu satz wegfallen. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir dem Ver fasser des Separatvotums Folgendes zu entgegnen. Er sagt, die Gründe von der Gleichheit in den Fällen in der 26. u. 63. tz. bewiesen gegen mich, welche Fälle gleich seien, und dies sei eine Inkonsequenz. Diesen Einwurf kann ich nicht zugeben; an genommen, jedoch nicht zugegeben, daß die Fälle gleich seien, so schlägt doch der politische Grund durch, daß man ein größeres Reizmittel anwende, um zu dem Ersatz zu bewegen. Ich gebe es nicht zu, daß die Fälle gleich sind; ich behaupte, daßderThä- ter bei abgebrochner That eine geringere Präsümtion für sich habe, da es hier viel leichter ist, ein unlautres Motiv hin ter einem edlern zu verbergen, als bei dem Ersatz. Was die In konsequenz der Bestimmungen betrifft, so muß ich bemer ken, daß keine Schuld auf der-Welt so vollständig wieder gut zu machen ist, als der Schaden am Eigenthum; namentlich gilt das von der Ehre. Eine Verläumdung, die im kleinen Kreise ausgesprochen ist, hat sich gewiß in größere schon verbreitet, und solches ist nicht wieder gut zu machen. Ganz anders ist es bei dem Eigenthum. Staatsminister v. Könneritz: Wenn Hr. v. Carlowitz im Separavotum anführt, daß die Bestimmungen in der 63. ß.mit denen in der 26. tz. nicht in Einklang stehen, und daß, wenn man den 26. Artikel durchführen wollte, hier das Ge- gentheil gesagt sein müßte, so hat er vollkommen recht. Es folgt aber hieraus noch keine Inkonsequenz. Es kann ein Ge setz wohl allgemeine Bestimmungen enthalten und in Beziehung auf einzelne besondere Verhältnisse Modifikationen oder Aus nahmen aufstellen, ohne deshalb inkonsequent zu sein. Nun enthält aber Artikel 63. allerdings eine Ausnahme von dem all gemeinen Satz, Artikel 26. - Was die Motiven selbst anlangt, so ist bereits von mehreren Andern bemerklich gemacht wordett, daß es gelte, dem Bestohlenen wieder zu seinem Eigenthum zu verhelfen. Wenn der Reuige, wenn er Ersatz leistet, nicht Straflosigkeit erwarten kann, so wird er außer Stand gesetzt sein, sein Verbrechen zu gestehn und den Schaden zu vergüten, da er sich gleichzeitig Strafe zuziehen würde. Wenn der Abg. *
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