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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent PrinzJohann: Die Sache ist so, wenn z.B.Je mand 50 Lhlr. gestohlen hat und diese 50 Thlr. wieder hinlegt, so kann er bloß mit -5 Jahr Zuchthaus gestraft werden und so nach in diesem Falle mit der gesetzlichen Strafe nach dem Ge setzentwurf. Nun geht er aber hin und legt bloß -40 Lhlr. auf den Tisch und behält 10 Thlr. in der Lasche, so könnte der Rich ter bloß bis zu drei Monat Gefängniß steigen, welche er bloß für den nächsten Grad eintreten lassen könnte. Nach meinem Vorschläge würde nun dem Richter die Freiheit gelassen, zwi schen dieser Strafe und der Hälfte der Strafe des nächsten hö- hern Grades zu wählen. Wenn nun ein Diebstahl von lOTHlrn. mit 4 Wochen Gefängniß bestraft wird, so würde ihm dann an heim gestellt sein, ob er, da der Diebstahl auf 10 Lhlr. herabge sunken, noch dieses Strafmaß annehmen oder bis zur Hälfte des nächsten höhern Grades steigen wollte. v. Carlowitz: Ich habe wider diesen Vorschlag Nichts, er scheint mir sachgemäß. Als der Präsident hieraufdie Frage stellen will, äußert zuvörderst Graf v. Hohen thal: Ich weiß nicht, ob ich die Mei nung des Vorschlags richtig getroffen; so viel ich verstanden habe, soll es heißen: so ist bei der festzustellenden Strafe auf den nicht ersetzten Betrag die durch das Gesetz vorgeschriebene Strafe zu richten. Referent Prinz Johann: Es muß bestimmt werden, wie viel man von dem nicht ersetzten Lheile annehmen kann. Graf Hohenthal: Nach dem Vorschläge des Herrn v. Carlowitz würde sie auf herabsinken, für den nicht ersetz ten Lheil aber die volle Strafe in Ansatz kommen. Wenn also Jemand 50 Lhaler gestohlen hat und er ersetzt 10 Lhlr., so würde die volle Strafe für 40 Lhlr. in Anwendung kommen und für die ersetzten 10 Lhaler noch A der Strafe stattfinden. Prinz Johann: Es wird sich die Strafe nicht von Lhaler zu Lhaler abstufen und sie nach gewissen Abschnitten berechnet werden. Königl. Commissair v. Groß: Ich glaube, es ist das Beste, anzunehmen, daß in diesem Fall zwei Diebstähle vor liegen, deren einer ersetzt, der andere nicht ersetzt ist. Die Bestrafung würde nach den allgemeinen Grundsätzen der Con- currenz der Verbrechen zu beurtheilen sein. Prinz Johann: Es würde der Betrag zusammengerech net werden. Der Fall ist so complizirt, daß ich mir erlauben werde, in der nächsten Sitzung einen diesfallsigen Vorschlag zu machen. Bürgermeister Wehn er: Ich wollte den Vorschlag eben selbst thun, denn es kommt darauf an, daß die Strafe mit den übrigen im Verhaltniß stehe. Dem Vorschläge Sr. Königl. Hoheit stimme ich vollkommen bei, daß von Seitm der Deputation der Kammer eine neue Fassung vorgetragen werde. Secretair Hartz: Es wäre also der Deputation zu über lassen, Vorschläge zu eröffnen, wie die Mißverhältnisse aus zugleichen sind. Prinz Johann: Nachdem diesfallsigenBeschlüsse würde die Abstimmung über den ersten Satz des Artikels 63. ausge setzt werden und dieselbe vorzubehalten sein. Präsident: Ich könnte sonach an die Kammer die Frage stellen: ob sie, bis auf die Worte in der dritten Zeile des Satzes «ub b. von unten denselben mit Vorbehalt der etwa be liebten^ Veränderung annehme? Diese Frage wird einstim mig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zu dem 2. Absätze des Artikels 63. (s. oben S. 422.) über, wobei sich die De putation im Einverständniß mit den Königl. Commiffarien zu folgender Fassung vereinigt hat: „bei ausgezeichneten Diebstählen, Betrügereien und Veruntrauungen kann in obi gen Fällen die Strafe bis zu einem Drittheil der vollen Strafe herabgesetzt werden, jedoch ohne die Strafart zu verändern. Es leidet aber diese Bestimmung keine Anwendung auf die Ar tikel 222. und 223. gedachten Verbrechen." Präsident stellt die Frage auf Annahme dieser von der Deputation vorgeschlagenen Fassung? Sie wird einstim mig bejaht. Referent trägt hierauf den 3. Absatz des Art. 63. (s. oben S. 423.) und des Deputations - Gutachtens vor, nach welchem nach den Worten „kann der" einzuschalten ist „von ihm geleistete." Der Präsident stellt darauf die Frage, welche ein stimmig bejaht wird. Präsident: Ich könnte nun die Abstimmung mit Vor behalt des letzten Satzes im 1. Abschnitte, wo von der Deputa tion noch eine neue Fassung vorgetragen werden wird, die Frage über die Annahme des ganzen Artikels richten und ich frage: ob die Kammer denselben unter diesem Vorbehalt an zunehmen gemeint ist. Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zum VII. Kapitel über, welches „von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschlie ßen oder tilgen" handelt, und trägt Art. 64. vor (I. Aus schließung der Strafbarkeit; a. wegen Mangels an Zurech nungsfähigkeit, 1. bei Kindern). Da Niemand darüber zu sprechen wünscht, so stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer diesen Artikel annehmen wolle? Wird einstim mig bejaht. Referent Prinz Johann geht zu Art. 65. über. Derselbe lautet: Art. 65. (2. Bei mangelndem Vernunftgcbrauch.) Des gleichen findet die Zurechnung eines Verbrechens nicht statt: a) bei Personen, welche durch eine Seelenkrankheit des Gebrauchs ihrer Vernunft beraubt sind: b) bei taubstumm gebornen oder in den Jahren der Kindheit gewordnen Personen, welche ohne Un terricht geblieben sind; e) bei Denjenigen, welche zur Zeit des verübten Verbrechens durch Krankheit oder andere zufällige Um stände in dem Zustande völliger Bewußtlosigkeit sich befunden haben, insofern sie sich nicht absichtlich in diesen Zustand versetzt haben, um das Verbrechen zu verüben. — Es schließt jedoch die Straflosigkeit solcher Personen die etwa nüthigen Sicherheits maßregeln zur Verhütung anderweit von ihnen zu befürchtender gesetzwidriger Handlungen nicht aus."
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