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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Deputation hat hierbei s) nach dem Worte „Kindheit" die Einschaltung des Wortes „taubstumm" beantragt. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kam mer die Einschaltung des.Wortes „taubstumm" annehme? Sie wird einstimmig bejaht. Hierauf trägt der Referent den Satz sub v. des 65. Art. (s. oben) nebst dem Deputations-Gutachten vor. Die Mehr heit der Deputation hat nämlich b) den Wegfall des Wortes „zu fällige" vorgeschlagen und den Zusatz nach den Worten „inso fern sie" beantragt: „Hat sich der Lhäter selbst in einen solchen Zustand versetzt, so ist ihm, dafern solches absichtlich geschah, um das Verbrechen zu verüben, die Lhat als vorsätzlich zuzu rechnen, außerdem kann ihm dieselbe in geeigneten Fällen als Fahrlässigkeit angerechnet werden." Königl. Commissair v. Groß: Das Ministerium wird der von der Deputation vorgeschlagen Fassung des letzten Sa tzes nicht beistimmen können. Die Fahrlässigkeit, wenn sie als Verbrechen bestraft werden soll, setzt eine mit Bewußtsein un ternommene Handlung voraus, bei welcher aber der eingetretne Erfolg nicht beabsichtigt war und nicht mit Bestimmtheit vor- ausgesehn werden konnte. Sie scheint auch mit den übrigen Bestimmungen des Entwurfs nicht in Einklang zu stehen, da auch Verbrechen in diesem Zustande begangen werden können, in Ansehung deren eine Strafe wegen Fahrlässigkeit nicht aus drücklich festgesetzt ist. Prinz Johann: Das, was derKönigl. Commissairge sagt, scheint hier einmal zu viel zu beweisen und da der Grund nicht ganz schlagend zu sein. Es beweist zu viel. Es würde den schon im Gesetzentwurf ausgenommenen Fall ausschließen, daß, wer sich absichtlich der Trunkenheit hingiebt, um ein Ver brechen zu begehen, wenn er ein Verbrechen begeht, nicht sei ner selbst bewußt ist, und er würoe dann straflos bleiben. Ec ist aber nicht straflos, denn die eigentliche Handlung in dem ge dachten Falle ist nicht gerade die Handlung des Verbrechens in der Trunkenheit; allein ich glaube, daß, wenn irgend Jemand sich unter solchen Umständen betrinkt, doch darin eine Fahrlässigkeit liegt, in einem solchen Falle eine Culpa vorhanden sei. v. Carlowitz: Ich empfehle die Ansicht der Mehrheit der Deputation zur Annahme. Soviel mir bewußt ist, hat sie die Preußische Gesetzgebung für sich. Es läßt sich auch nicht anders denken, als daß der Fall eines Verbrechens während der Trun kenheit, wenn der Verbrecher sie sich nicht in der Absicht zuzog, ' um das Verbrechen zu begehen, nur unter die Culpa gehöre; denn vomDolus kann so wenig hier die Rede sein, als vom Casus. Bürgetmeister Ritt erst ad t: Ich glaube allerdings, daß in Demjenigen,. was von dem Königl. Commissair und der Mehrheit derDeputation gesagt ist in Beziehung auf die Fahr lässigkeit, ein Mißverstandniß zum Grunde liegt. Der Königl. Commissair scheint angenommen zu haben, daß dieDeputation im Augenblicke der Ausführung eines Verbrechens eine Fahrläs sigkeit angenommen habe. Allein so war es nicht gemeint, son dern sie fand die Fahrlässigkeit nur darin, daß sich Jemand vorher in den Zustand versetzt hat, in welchem er nicht Voraus sicht, welche Gesetzwidrigkeiten er begeht. Hätte man dieses nicht angenommen, so würden eine Menge Verbrechen unbe straft bleiben. Z.B. bei einem Trunkenbold, der berauscht alle mal sich in Raufhändel einläßt, der alsdannAndere gefährlich ver wundet oder tödtet, wird man annehmen müssen, daß er auch da ran hatte denken sollen, sich nicht in einen solchen Zustand zu ver setzen, wo er eine grobe Fahrlässigkeit begeht. Darum muß ich dafür sprechen, daß man das Gutachten der Mehrheit der Deputation annimmt. Bürgermeister Schill: Wie ich §.65. das erste Mal durchlas, stieß mir auf, daß ein in der Trunkenheit begange nes Vergehen ganz straflos sein würde, wenn die Trunkenheit nicht in der Absicht herbeigeführt wäre, ein Verbrechen aus zuüben. Dem, glaube ich, ist durch das, was die Deputa tion in ihrer Mehrheit vorgeschlagen hat, begegnet. Denn unter der Fahrlässigkeit verstehe ich hier nichts als die omissio üiliKsntmö. Er hat nicht aufgepaßt, wie viel er vertragen kann, dadurch ist er straffällig, und eben, um dieses zu verhü ten, muß Strafe darauf gesetzt werden. Dolus ist es nicht, aber Fahrlässigkeit. Secr. v. Zedtwitz: Auch ich gehöre zur Mehrheit der Deputation. Da aber die Gründe für deren Ansicht schon von allen Seiten hervorgehoben worden sind, so habe ich Nichts mehr dafür hinzuzusetzen, wohl aber noch zu bemerken, daß von einer zufälligen Trunkenheit, wie ein Mitglied der Kammer sie bezeichnete, hier nicht die Rede sein kann, da die Deputation die Worte beigefügt hat: „in geeigneten Fällen." Es würde ein solcher Fall gar nicht dahin gehö ren; denn nicht von diesem, sondern von der nur zu ost in Gewohnheit übergegangenen Trunksucht und den in ihr verüb ten Handlungen hat das Deputations-Gutachten gesprochen. Königl. Commissair D. Groß: Bei der Fassung des Artikels wurde völlige Bewußtlosigkeit vorausgesetzt, also nicht ein gewöhnlicher Rausch. Wenn Jemand in völlige Bewußt losigkeit versinkt, wird er freilich in einen solchen Zustand ver setzt, wo nur selten ein eigentliches Verbrechen begangen wer den kann. Sollte es demungeachtet der Fall sein, so scheint das Verbrechen doch nicht als ein fahrlässiges bezeichnet werden' zu können. Wohl aber dürfte es bedenklich sein, durch die vorgeschlagene Fassung Veranlassung zu geben, überhaupt die im Rausche begangenen Verbrechen nur als fahrlässige zu be strafen. Secr. v. Zedtwitz: Es geht mir bei dem Zusatze zu diesem Artikel ein Gleichniß bei, das gewiß sehr schlagend ist. Wenn Menschen mit wilden Thieren einziehen, so sorgt man Polizei wegen dafür, daß siegehörig in Kasten verwahrt werden, damit sie keinen Schaden anrichten. Wird nun gleichwohl durch die Unvorsichtigkeit des Führers ein solches wildes Thier aus seinem Gewahrsam gelassen, richtet es Schaden an und verletzt Personen, so wird wohl Niemand daran zweifeln, daß ein solcher Führer seiner Fahrlässigkeit wegen bestraft werden müsse. Eben so auch Derjenige, der, seiner Leidenschaft nicht Herr, in ihr ein Verbrechen begeht. Will er trinken und seiner
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