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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Sinne sich berauben, so mag er es immerhin thun, aber er mag auch sich in seinen Kasten einsperren, um nicht Unglück an zurichten. . Staatsminister v. Könneritz: Hier ist nur von völli ger Bewußtlosigkeit die Rede. Wenn Jemand im trunkenen Zustande ein Verbrechen begeht, so wird ihm dieser schon nach dem Gesetz als Milderungsgrund zu statten kommen, weil die Zumessung der Strafe sich nach der Gesetzwidrigkeit richtet. Wie man aber Jemand, der wirklich bewußtlos ein Verbrechen begeht, dieses Verbrechens wegen bestrafen will, das ist mir nicht erklärlich. Hat er den bewußtlosen Zustand absichtlich herbeigeführt, so hat er das Verbrechen selbst gewollt. Hat er sich aber nicht absichtlich in den Zustand der Bewußtlosigkeit gesetzt, so kann man ihm die in diesem Zustande begangene That nicht anrechnen, da er sie nicht mit Bewußtsein und mit hin auch nicht mit Absicht beging. Will man hierbei eine Kahrlässigkeit bestrafen, so kann es nur die sem, daß er sich betrunken hat, nicht, was er in der Trunkenheit beging. Die Bestrafung gegen Trunkenheit gehört aber vor diePolizei. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß die Fahrlässigkeit nur bei wenig Verbrechen bestraft wird, also ohnedies eine Menge Verbrechen unbestraft bleiben würden. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir gegen das von dem Herrn Minister Aufgestellte nur wenige Worte. Es ist keineswegs die Absicht der Deputation gewesen, den Zu stand der Trunkenheit hierbei mit im Auge zu haben, wo keine Bewußtlosigkeit eintritt. Aber, wenn man einmal die Vor aussetzung annimmt, daß in völliger Bewußtlosigkeit ein Ver brechen begangen werden könne, — das thut der Gesetzent wurf — so muß man auch 2 Fälle unterscheiden, wo es mit Absicht geschehen ist, und wo wenigstens Fahrlässigkeit zum Grunde liegt. Was der Herr Staatsminister gegen uns ein wirft, ist einmal, daß man die That nicht zur Fahrlässigkeit anrechnen könne wegen der vollen Bewußtlosigkeit, und dann, daß sie nicht als Verbrechen bestraft würde. Allein das Erstere würde nur beweisen, daß Derjenige, welcher sich vorher mit Absicht betrunken hat, nachher nicht mit der That bestraft werden könnte. Dasselbe gilt aber auch bei der Fahr lässigkeit. Kann nun aber das Eine bestraft werden, so kann es auch das Andere. Ich beziehe mich nur auf das vom Ser. cretair angeführte Beispiel. Wenn Jemand ein wildes Thier loslaßt und dieses richtet Schaden an, so wird er gestraft, weil er es losgelaffen, nicht aber wegen des angerichteten Schadens. Was aber nun das Zweite anbelangt, daß nicht alle culposenVerbrechen gestraft werden, so spricht das gegen den Gesetzentwurf, nicht aber gegen die Bestimmungen kann es angezogen werden. Bürgermeister Ritterstädt: Es giebt aber auch Fälle, wo die Fahrlässigkeit nicht bestraft werden könnte. Ich will den Fall annehmen, daß ein Betrunkener des Abends spat nach Hause kommt. Er nimmt das Licht in die Hand, kann aber die Gegenstände nicht erkennen, fetzt es, statt auf das Fenster, in den Holzkorb, dieser entzündet sich während der Nacht, das Haus brennt an, und ich glaube doch, daß hier keine Strafe angewendet werden kann. Regierungsrath v. Carlo witz: Ich würde das Verbre chen als aus Fahrlässigkeit begangen bestrafen. Wohin würde die Ansicht der Regierung führen? Der Herr Staatsminister hat zugegeben, daß, wenn Jemand sich betrinkt, aber nicht bis zu völliger Bewußtlosigkeit, er für die That zu haften habe, wenn er aber sich nicht bis zur Bewußtlosigkeit betrinke, er nicht dafür verantwortlich sei. Wenn aber das minus bestraft wird, muß wohl auch das mHns bestraft werden, sonst hieße dies ja zu übermäßigem Trinken auffordern. Bürgermeister Hübler: Ich gehöre allein der Minorität der Deputation an und muß mich entschieden gegen den Zusatz aussprechen, der, abgesehen davon, daß er praktisch wenig oder gar keinen Nutzen gewahren dürfte, auch an Jncongrui- tät leidet. Ich mache darauf aufmerksam, um bei dem Bei spiele stehen zu bleiben, daß schon an sich ein Trunkener im völlig bewußtlosen Zustande, wie ihn Art. 65. voraussetzt, in dem seltensten Falle befähigt sein wird, irgend ein Verbre chen zu begehen. Begeht er aber wirklich in dem Zustande einer solchen Zurechnungsunfähigkeit ein Verbrechen, so begreife ich doch in der That nicht, wie ihm etwas Anderes, als die Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann, sich bis zur Be wußtlosigkeit besoffen zu haben. Das Verbrechen selbst ist ihm auch nicht als fahrlässiges anzurechnen, weil auch das fahrlässige Verbrechen Zurechnungsfähigkeit und diese wenig stens einen Grad von Bewußtsein voraussetzt. Ganz anders ist der Fall, den Art. 65. bezeichnet, wo Jemand in der Ab sicht, ein Verbrechen zu begehen, in einen Zustand von Be wußtlosigkeit sich versetzt hat; denn hier ist und bleibt die Ge setzwidrigkeit des kundgegebenen, bösen Willens strafbar. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube, daß der Zustand solcherBewußtlosigkeit dem Menschen gar keineKräfte mehr giebt, ein Verbrechen zu begehen. Denn ich möchte doch fragen, mit welcher Kraft er in solcher Bewußtlosigkeit ein Verbrechen noch begehen könne? Ich habe sehr viele der gleichen Leute gesehen, die sich so betrunken hatten, daß sie wie das Vieh dalagen. Wie will dieser Mensch ein Verbre chen begehen? Er ist völlig bewußtlos. Er liegt auf der Straße, im Graben oder sonst wo; er hat alle Kräfte verlo ren. Etwas Anderes wäre es, wenn Jemand durch Leiden schaft, durch Jähzorn in eine Art von Epilepsie siele; auch da verliert er die Kraft. Wer ein Verbrechen begeht, muß Be wußtsein haben. Ohne Bewußtsein laßt sich keine That aus führen , weder im Guten noch im Bösen. Referent Prinz Johann: Das würde allerdings auch hiergegen den Entwurf sprechen; denn sonst wäre der Zusatz überflüssig. Uebrigens möchte ich doch anführen, daß wohl ein Unterschied bei einem Betrunkenen möglich ist zwischen dem Momente, wo er im Graben liegt, und dem Moment, wo er noch tüchtig um sich schlägt. Die Fahrlässigkeit scheint mir hier praktischer zu sein, als der üolus. Bürgermeister Ritterstädt: Gegen die Aeußerung des Hrn. Staatsminister erlaube ich mir nur das anzuführen, daß
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