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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Derjenige, welcher sich absichtlich in einen bewußtlosen Zustand versetzt und ein Verbrechen begeht, eben, weil er sich absichtlich in diesen Zustand versetzt hat, als dolofer Verbrecher bestraft werden könne. Ebenso wird auch Derjenige, der es ausFahr- läßigkeit begeht, als fahrlässiger Verbrecher zu bestrafen sein. Ich muß auch eine solcheBestimmung um so rathsamer finden, weil es häufig schwer zu entscheiden ist, ob sich Jemand im Zu stande völliger Bewußtlosigkeit befunden hat, und dadurch glaube ich die Besorgniß zu beseitigen, daß die ganz unverschul dete Trunkenheit in diese Kategorie zu setzen wäre. Das ist durch den Zusatz der Deputation „in geeigneten Fällen" ver mindert worden. Bürgermeister Gotischald: Auch ich habe mich gleich anfänglich für das Gutachten der Mehrheit der Deputation entschieden. Jndeß scheint mir der Grund, den der Hr. Staats minister vorgebracht hat, von sehr dringender Wichtigkeit zu sein. Beide Ansichten werden sich vielleicht vereinigen durch eine ver änderte Fassung des Deputations-Gutachtens. Die Deputa tion schlägt vor, daß die That als Fahrlässigkeit zugerechnet werden solle. Es würden aber beide übereinstimmen, wenn man sagte: „die dabei zu Schulden gebrachte Fahrlässigkeit." Ich glaube, so würden vielleicht beide Meinungen sich vereini gen lassen. Auf die nunmehr gestellte Frage des Präsidenten: Un terstützt die Kammer das Amendement des Antragstellers? erhält dasselbe nicht ausreichende Unterstützung. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte nur bemer ken, daß, wenn auch dieser Antrag nicht unterstützt, doch die Absicht der Regierung dadurch getroffen wurde. Denn, daß man wegen Fahrlässigkeit gestraft werden könne, hat die Regierung nicht ausschließen wollen; allein das ist Sache der Polizei. Eine That in bewußtlosem Zustande begangen kann Niemandem zugerechnet werden. Es weiß vielleicht Jemand, daß er in bewußtlosen Zustand geräth, wenn er getrunken hat; er weiß aber nicht im Voraus, was er in seinem Zustande thut, er weiß es nicht, wenn er ein Licht ergreift und dadurch eine Brandstiftung veranlaßt. Wie könnte man ihn dafür wegen fahrlässiger Brandstiftung bestrafen? Referent Prinz Johann: Die Trunkenheit allein reicht nicht hin, sondern es müßten Umstände hinzugekommen sein, die es wahrscheinlich gemacht haben, ob er in der Trunkenheit Schaden anrichten werde. Konnte er das voraussehen, so wird ihm die That als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Bürgermeister Bernhardt: Die Worte im Deputa tions-Gutachten „in geeigneten Fällen," habe ich für gleichbe deutend mit den im Artikel 31. gehalten; denn in andern Fäl len, als denen, welche im Gesetz bestimmt sind, könnte Fahr lässigkeit nicht nach dem Gesetze bestraft werden. Referent Prinz Johann: Soll die Fahrlässigkeit bestraft werden, so muß der Fall so beschaffen sein, daß eine vulxa an zunehmen. Wenn sich Jemand in seinen 4 Pfählen betrinkt, und es steigt Jemand zum Zimmer herein, den er dann erschlägt, so kann ihm das nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Bürgermeister Bernhardt: In der§. 31. heißt es: „eine bei dem Mangel rechtswidrigen Vorsatzes aus Fahrlässigkeit ent standene Rechtsverletzung ist nur in den im Gesetz bestimmten Fällen mit Strafe zu belegen. Also gilt die Präsumtion für die Fahrlässigkeit bis zum Beweise des gesetzwidrigen Vorsatzes. Um so mehr können Fälle der Fährlässigkeit vorkommen, die im Gesetz' nicht mit Strafen belegt sind. Hier werden doch wohl Polizeistrafen nicht ausgeschlossen sein; nach der Aeußerung des Hrn. Staatsministers ist die Verhängung solcher Strafen dann nicht ausgeschossen: ich habe aber geglaubt/ daß es um künfti ger Nachricht willen gut sein würde, wenn Etwas darüber ge äußert und im Protokolle bemerkt wird. Referent Prinz Johann: Es versteht sich von selbst, da alle wegen polizeilicher Vergehungen vorhandenen Strafbe stimmungen in der Publikationsverordnung Vorbehalten sind. Die hierauf gestellte Frage des Präsidenten: Ob die Kammer das doppelte Gutachten der Mehrheit d'er Deputation, daß in dem Satze v des Art. 65. das Wort „zufällig" wegfal len, und statt des letzten Satzes von den Worten: „insofern sie" gesetzt werden möge: „Hat sich der Thäter selbst rc." (siche oben S.430.) annehme? wird von 29 gegen 4Stimmen bei fällig beantwortet. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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