Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mangel an Einsicht bis jetzt als gesetzliche Milderungsgründe nicht anerkannt sind, weshalb der Richter selten ein Gewicht darauf legen wird. Würde aber der Zusatz in das Gesetz ausgenommen, so würde der Richter diesen Milderungsgrund nothwendig berücksichtigen müssen. Uebrigens wird durch die Relativität der Strafe dem Richter ein hinlänglicher Spiel raum gegeben, um die Schwäche des Verstandes und die hier nach anzunehmende wenigere Böswilligkeit bei der Bestim mung der Strafe zu berücksichtigen, und sollte es in einzel nen Fällen sich zeigen, daß noch ein milderes Strafmaß an gemessen scheine, so würde dies wohl am besten der Begna digung vorzubehalten sein. Bürgermeister Ritterstädt: Ich glaube, auch Etwas hinzufügen zu müssen zu den Gründen der Mehrheit der De putation und zwar, meiner Ansicht nach, eine Ergänzung zu dem Gutachten. Es ist hier das sehr zu berücksichtigen, daß, wenn eine solche Bestimmung im Gesetze ausgenommen wer den soll, die Fälle, von denen hier die Rede ist, einer psy chischen ärztlichen Beurtheilung unterliegen. Nun muß ich offen bekennen, man muß so wenig als möglich solche Falle unter eine solche Beurtheilung stellen, da die tägliche Erfah rung lehret, wie verschieden die Ansichten der Aerzte in die sen Fallen sind, und auch Falle vorkommen, daß Gerichts arzte, welche sich mehr in die Stelle eines Richters versetzen sollten, mehr die Stelle eines Sachwalters annehmen, um den Angeschuldigten zu entschuldigen. Aus diesem Grunde scheint es doppelt bedenklich, eine solche Bestimmung aufzunehmen, und ich glaube, daß die im Gesetzentwurf überall herrschende Regel einer relativen Strafe Aushülfe gewähren müsse. Referent Prinz Johann: Ich gestehe, daß ich das Se paratvotum in der Hinsicht niedergeschrieben habe, um mein "Gewissen zu beruhigen. Will die Kammer nicht darauf ein gehn, so fühle ich die praktischen Gründe sehr gut, aber ganz überzeugen haben sie mich nicht können. Ich bin von der Ansicht ausgegangen, daß es in der Natur keinen Sprung giebt. Von der Bewußtlosigkeit bis zu dem vollen Bewußt sein giebt es eine ganze Kette von Fallen, und das Minimum ist nicht gering; es sind Fälle der Art, wo 5 und mehr Jahre Zuchthaus stattsinden würde. Es würde also der Nachtheil entstehen, daß der Richter entweder auf gänzliche Straflosig keit oder auf 5 bis 10jährige, auf lebenslängliche Zuchthaus strafe, ja auf die Todesstrafe erkennen müßte. Ich glaube, in öubio würde der Richter immer zur gelindesten Ansicht seine Zuflucht nehmen, also hier die gänzliche Freisprechung aussprechen. Referent trägt nun die Motiven zu dem Würtembergi- schen Gesetzbuch, welches eine ähnliche Bestimmung enthält, vor. — Das möchte ich, fährt er fort, auch den Herren ent gegnen, die von dem Steckenpferde sprachen, auf dem die Defensoren ritten; ich kenne das Steckenpferd sehr gut, ich wünsche aber, daß sie ein anderes Pferd wählen möchten. Ich glaube aber auch, daß durch meinen Vorschlag kein Beden ken entstehen könnte. Bürgermeister Hübler: Ich muß dem vollständig bei treten, was Bürgermeister Ritterstädt so eben unter Beziehung auf seine Erfahrung über die Geneigtheit der Gerichtsärzte, die Zurechnungsfähigkeit der Verbrecher vorkommenden Falls in Zweifel zu stellen, bemerkt hat. Ich könnte aus meiner eig nen Erfahrung schlagende Belege dafür anführen, und ich halte diese Geneigtheit für unendlich einflußreicher und zu Um gehung des Gesetzes geeigneter, als die Ausflüchte der Defen soren, die nur erst durch das ärztliche Gutachten Gewicht er halten. Sollte der Vorschlag des hochgestellten Referenten Annahme finden, so würde er, so edel auch der Grund sein mag, aus dem er entsprungen, zur Folge haben, daß dem Ermessen der Aerzte nur ein neues noch größeres Feld eröffnet wäre, und es könnte leicht dahin kommen, daß auf dm Grund einer solchen Bestimmung eine Masse von Verbrechen künftig fast ganz straflos bleiben müßte. Leugnen läßt sich nicht, daß von der völligen Vernunftlosigkekt bis zum vollen Bewußtsein eine Menge von Nuancen inne liegen; indeß ge währen hier die relativen Strafen des Gesetzentwurfs dem Richter einen genügenden Spielraum zwischen dem Minimum und ma- »wum der Strafe und schließen die Besorgniß aus, daß der Richter sich lieber für gänzliche Straflosigkeit erklären, als auf das Minimum des Strafmaßes heraufgehen werde. Die Annahme des Deputations-Gutachtens der Minorität scheint daher unter allen Umständen sehr bedenklich. Staatsminister v. Könneri tz: DerZustand, wo der Ver nunftgebrauch nicht völlig aufgehoben, wohl aber bedeutend ge schwächt ist, wird auch nach Artikel 40. wenigstens bei relativen Strafen einen Milderungsgrund abgeben, weil die Strafe nach dem Grade der gezeigten Gesetzwidrigkeit des Willens zu bemes sen ist. Aus politischen Gründenscheint esaußerdemsehr bedenk lich, einen solchen Zusatz, wie er hier beantragt ist, aufzunehmen. Es ist wahr, daß in der Natur kein Sprung ist und sehr viele Abstufungen stattsinden können; es fehlt aber für diese Abstufun gen ein bestimmter Maßstab, um sagen zu können, ein solcher Fall soll unter das Minimum gehören. Wie schon gesagt, nicht bloß Defensoren, sondern namentlich auch die Aerzte suchen sol che Umstande hervor, daß vielleicht kein Fall übrig bleiben möchte, wo die ordentliche Strafe zuerkannt werden könnte. Zn keinem Fall könnte eine solche Bestimmung, daß unter das Minimum herabgegangen werden dürfe, statthaft sein, ohne einen Maßstab anzugeben, wie weit dies geschehen könne; denn das heißt mit andern Worten soviel als: der Richter kann erkennen, wie er will. Der Präsident geht nun zur Frage über, ob die Kammer nach dem Anträge des Referenten Prinz Johann den in Frage stehenden Zusatz-Artikel annehme? Die Antwort erfolgt-mit29 gegen 3 Stimmen verneinend, und es wird nun Artikel 65. in seiner nunmehrigen Gestaltung einstim mig angenommen. Referent Prinz Johann geht zu Artikel 66. über, welcher „von der Ausschließung der Strafbarkeit wegen mangelnder Zu rechnungsfähigkeit beim Jrrthum" handelt. Nachdem Referent Prinz Johann diesen Artikel verlesen, macht er auf einen Druckfehler aufmerksam auf der 4. Seile, rw-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder