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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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derrres nicht num die Strafbarkeit, sondern nur Heißen müsse, und es fragt der Präsident: Nimmt die Kammer diesen Ar tikel 66. an? Einstimmig Za. Artikel 67. lautet: (4. „Bei mangelnder Freiheit.) Handlungen oder Unterlas sungen, zu welchen Jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohungen, die mit gegenwärtiger unabwendbarer Gefahr für Leib und Leben verbunden sind, genöthigt wird, unterliegen keiner Zurechnung." Die Deputation will nach den Worten: „verbunden sind" eingeschaltet wissen, „oder durch begründete Besorgnisse solcher Gefahren.^ Bürgermstr. Bernhardi: Aufrichtig muß ich bekennen, daß es mir nicht hinlänglich erscheint, wenn die Königs. Herren Commissarien erklärt haben, wie sie unter der Gefahr im Gesetz auch die Gefahr für einen Dritten verstünden. Denn das Ge setzbuch soll für den Richter und das Volk sein, damit der Rich ter darnach erkenne und das Volk sich imHandeln darnach richte. Aber freilich muß ich bemerken, daß sehr viele Personen, welche das Gesetzbuch lesen, diese Auslegung hinsichtlich der Gefahr für Andere nicht werden hineinbringen können oder wollen, und doch dünkt mir dieser Zusatz etwas Wesentliches, so daß ich wünschen muß, daß die gegebene Auslegung mit im Gesetze ausgenommen werde; denn weder in den Worten, noch in dem Sinne des Ge setzes scheint mir dieseZnterpretation jetzt zu liegen. Ich würde also darauf antragen, daß die Worte im Gesetzentwürfe: „auch für einen Dritten" nach den Worten: „Gefahr für Leib und Le ben" mit aufgenommen würden. Präsident: Nachdem die Kammer dieses Amendement vernommen, frage ich, ob sie dasselbe unterstützt? Unterstützt. Referent Prinz Johann: Wir haben im Gesetzentwürfe bei sehr vielen Puncten uns mit der Erklärung der Königl. Com- miffarken begnügt. Wir haben geglaubt, es würde diese Erklä rung künftig, wenn sie im Deputations-Berichte und somit in den Landtagsakten niedergelegt wäre, für den Richter im mer eine Quelle der authentischen Interpretation sein; in dieser Hinsicht scheint mir der Zusatz unnöthig; er könnte als ein Vorwand gebraucht werden, wenn er im Gesetz er wähnt würde. Was die Fassung des Zusatzes betrifft, so glaube ich nicht, daß es heißen könne: „auch für einen Drit ten," sonst könnte man glauben, daß die Gefahr für sich selbst und zugleich für einen Dritten vorhanden sein müsse, sondern es müsse heißen: „oder für einen Dritten." v. Carlowitz: Vielleicht hat auch die hohe Staatsre- gierung Nichts dagegen. Dem Anträge stimme ich übrigens bei. Ich gebe gern zu, daß es nicht überall zu ermöglichen sein werde, was man etwa noch nebenbei desiderirt, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, sondern, daß man ost werde auf die Motiven recurriren müssen. Weil es aber hier mit ein Paar Worten abgethan ist, bin ich dem Amende ment nicht entgegen, es würde aber vielleicht so heißen müs sen : „mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben auch ei nes Dritten." Königl. Commissair 0. Groß: Es ist von dem erlauch ten Herrn Referenten schon bemerkt worden, daß nicht die Meinung gewesen ist, hier die Gefahr für einen Dritten ganz auszunehmen, aber man fand bedenklich, dies ausdrücklich beizufügen, weil leicht Mißbrauch damit getrieben, und es als Entschuldigung für strafbare Handlungen auch in solchen Fäl len gebraucht werden könnte, wo Jemand auch durch Gefahr für einen Dritten sich gar nicht dazu bestimmen lassen durste. Bürgermeister Bernhard:: Ich hätte geglaubt, daß die Besorgniß des Mißbrauchs den Gebrauch nicht ausschlie ßen könne, und es scheint mir in der That nicht angemessen, daß wir außer dem Criminal-Gesetzbuche noch andere Gesetz bücher, und das wären hier die Landtagsakten, haben, zu welchen der Richter seine Zuflucht nehmen müßte, wenn er im Gesetzbuchs keinen Aufschluß fände. -Was die Fassung des Zusatzes betrifft, so werde ich mich für die Ansicht des Hrn. v. Carlowitz entscheiden, daß es also heiße: „für Leib und Leben auch eines Dritten." Secretair v. Zedtwitz: Ich halte den Zusatz nicht für nöthig, denn es ist klar, daß in den Worten: „für Leib und Leben" auch die Gefahr für eines Dritten Leib und Leben mit begriffen ist, und daß also der Richter gewiß auch darauf Rücksicht nehmen wird. Dieses Argument ist zwar nicht von der Deputation gebraucht worden, es verstand sich aber von selbst, weil der Leib und das Leben eines Dritten eben so wie das eigne Leben des Bedrohten mit berücksichtigt wer den muß. v. Welck: Wenn sich die Kammer für Annahme dieses Zusatzes entscheiden sollte, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß dies wohl zu Mißverständnissen führen könnte, und man es, wie auch der hochgestellte Referent erwähnt, zu cumulativ verstehen könnte, so daß nicht für den eigent lich Bedrohten, sondern noch für den Dritten die Gefahr vor handen sein müsse. Präsident: Ich würde nun zu den Vorschlägen der Deputation kommen, welche uns vorschlägt: daß hinter den Worten „verbunden sind" eingeschaltet werden möchte „oder durch begründete Besorgniß solcher Gefahren." Ich frage die Kammer: Ob sie diesen Vorschlag der Deputation annimmt? Einstimmig Ja! — Ich gehe nun über auf das unter stützte Amendement, nach welchem in der letzten Zeile nach den Worten „für Leib und Leben" „sei es auch eines Dritten" ein geschaltet werden soll, und frage die Kammer: ob sie dassel be annehme? Angenommen mit 27 gegen 4 Stimmen. Präsident: Nun frage ich die Kammer, ob sie dm so veränderten Art. 67. annehme? Einstimmig Ja! Es schließt nun der Präsident die Sitzung um 2 Uhr und ersucht zugleich die Mitglieder, sich morgen um 10 Uhr zur Fortsetzung des Geschäfts zahlreich einzusinden.
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