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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gangen, und es ersucht der Präsident den Herrn Referenten,'sei nen Vortrag zu halten. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir erst noch Etwas nachzuholen. Es betrifft nämlich die §. 63. Es sollte hier eine andere Fassung vorgeschrieben werden. Die Depu tation macht folgenden Vorschlag: es handelt sich von dem Falle, wenn bei einem Diebstahle theilweise Ersatz geleistet worden ist. Nach dem Gesetzentwürfe soll nur der nicht ersetzte Betrag in Rücksicht kommen; diese Bestimmung ist nicht ganz passend, nachdem angenommen worden ist,, daß bei vollem Ersatz nicht gänzliche Straflosigkeit eintrete. Ein passender Ausweg wäre der, wenn man bestimmte, es wird der nicht ersetzte Betrag voll in Anrechnung gebracht, von dem Ersetzten aber nur ein Viertel, und nach dieser Summe hätte der Richter die Strafe zu bestimmen. Ein Beispiel wird dies klar machen; es hat Jemand 50 Lhaler gestohlen, er hat 40 Thaler davon restituirt, so würden also 10 Lhaler ihm voll in Abrechnung gebracht. Nächstdem noch ein Viertel in Anrechnung. Also würde der Dieb so bestraft werden, als wenn er 20 Thaler ge stohlen hätte; nun stünde dem Richter frei, die geeignete Strafe innerhalb des Strafmaßes zu wählen. Ich glaube auf diese Weise alle Bedenken beseitigt. Präsident: Es kommt darauf an, meine Herren, ob Sie die von dem hochgestellten Referenten jetzt vorgeschlagene Fassung des letzten Theils von dem 1. Abschnitte der §. 63. in der angetragenen Maße genehmigen? Dies erfolgt ein stimmig. (Die Fassung des Artikels ist noch nicht erfolgt und soll in einer der nächsten Sitzungen vorgetragen werden.) Referent Prinz Johann verliest nun den 68. Art. Der selbe lautet: „(d. Im Fall der Nothwehr.) Nicht strafbar ist diejenige Handlung, wodurch Jemand gegen gewaltthätige Angriffe auf die Person oder das Eigenthum sich vertheidigt, oder Andern, welche dergleichen Angriffe von sich abwehren, mit thatiger Hülfe beisteht, insofern solche Angriffe durch obrigkeitliche Hülfe nicht abgcwendet werden können, oder nicht Zeit und Gelegen heit zu andern dem Angegriffenen oder Hülfeleistenden nicht unbekannten Mitteln vorhanden waren, wodurch derselbe ohne Gefahr dem Angriffe sich entziehen, das bedrohte Gut sichern oder sonst die Absicht des Angreifenden vereiteln konnte." Im Berichte der Deputation heißt es unter andern: ihm diese Sache wegnehmen, und er wehrt sich, so kann man nicht sagen, daß er einem Dritten in der Vertheidigung beistehe. Zu dieser Paragraphe sind zwei Anträge eingegangen, zuletzt der des Hrn. Seer. Hartz, welcher lautet: „ Dafern der von der Deputation Seite 80. ihres Berichts vorgeschlagne Satz, „insofern die Art der Vertheidigung im ge hörigen Verhältnisse zu der abzuwendenden Gefahr steht" an genommen werden sollte, so möchten wenigstens nach dem Worte „abzuwendenden" die Worte „wirklichen oder scheinbaren" ein geschaltet werden." — Mit diesem Anträge, fährt Referent fort, würde sich die Deputation einverstanden erklären, dafern das Wort „schein bar" mit „muthmaßlich" verwechselt würde. Femer ist ein Antrag des Hrn. Bürgermeister Bernhard! eingegangen, wel cher die Einschaltung des Wortes „unrechtmäßige" nach „gegen" in der ersten Zeile wünscht, so daß der Anfang des Artikels lau ten möchte: „Nicht strafbar ist diejenige Handlung, wodurch Jemand gegen unrechtmäßige gewaltthätige Angriffe auf die Person:e." . Secr. Hartz: Ich glaube, daß die Nothwehr ein Fall ist, den man nicht zu enge begrenzen darf. Es liegt dabei, wie in dem Amendement des Hrn. Bürgermeister Bernhard! sehr rich tig bemerkt ist, vor, daß der, gegen welchen die Nothwehr er folgt, in dem Augenblicke, wo solches geschieht, eine unerlaubte Handlung begeht. Da nun der, welcher mich angreift, un rechtmäßig gegen mich verfährt, ich aber, wenn ich mich gegen das, was mir unrecht geschieht, vertheidige, etwas an sich Er laubtes thue, so folgt daraus wohl, daß die Grenze zwischen dem, was ich kann und darf, nicht zu enge gezogen werden muß. Das scheint mir in der Natur der Sache zu liegen. Es wird dies um so nothwendiger, weil der Angegriffene meist in einem Gemüthszuftande sich befindet, wo er die Mittel, um die Ge fahr abzuwenden, nicht so genau abwägen kann, als es der Fall ist, wenn er sich vor der Gefahr ruhig überlegen könnte, wie er sich schützen will. Deshalb ist es mein Wunsch gewesen, den Satz ganz hinwegfallen zu sehn, welcher die Zulässigkeit der Nothwehr davon abhängig macht, daß die Art der Vertheidi gung in richtigem Verhältnisse zur Gefahr stehe. Ich besorge indessen, daß ich mit einem solchen Anträge nicht durchkommen würde, einmal weil die Deputation und die Staatsrcgierung gemeinschaftlich der Meinung sind, daß dieses Kriterium ausge nommen werde, und dann, weil die meisten Lehrbücher des Cri- minalrechts diese Bedingung der Nothwehr aufstellen, wenn sie als zulässig und das Maß nicht überschreitend anerkannt werden die Art der Vertheidigung im gehörigen Verhältnisse zu der ab zuwendenden Gefahr steht, oder nicht Zeit und Gelegenheit zu andern dem Angegriffenen oder Hülfeleistenden nicht unbekann ten Mitteln vorhanden ist, wodurch auf eine ihm unschädliche Art die Absicht des Angreifendcn vereitelt werden kann." Referent Prinz Johann: Wenn Jemand als Verwalter eine Sache in seiner Obhut hat, und es kommt Jemand, will „Der Deputation wurde Seiten der Königl. Commiffarien folgende Fassung dieses Artikels von dem Worte „beisteht" an vorgeschlagen, mit welcher sich erstere auch einverstanden erklärt, Ich habe später ein zweites Amendement gestellt und icdoch glaubt sie, daß das Wort „oder" nach „steht" nut „und" t . , , ( ' . ° zu vertauschen sei, da beide in diesen letzten Sätzen enthaltenen E^^E^^ÜNUgm, wmn nur dusis A n« st r e C-> Bedingungen vorhanden sein müssen, wenn kein Exzeß der beschrankt sich auf einen Zusatz des Inhalte, dap die Art dcr Nothwehr vorliegen soll, „ — oder die Person oder das Eigen- k Vertheidigung nicht mit dem wirklichen Grade der Gefahr übcr- thum eines Dritten gegen dergleichen Angriffe schützt, insoftrn Z einstimmen müsse, sondern daß es genüge, wenn sie nur mit dem Grade der Gefahr übereinstimme, den der Angegriffne vernünf tigerweise präsumiren konnte, wenn er auch nicht wirklich vor handen war. Wenn der Angreifer dem Angegriffnen eine Pi stole auf die Brust fetzt, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Angegriffene sein Leben gefährdet glaubt; ist die Pistole nicht geladen, so ist dies freilich nicht wirklich der Fall, allein
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