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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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anatomische Anstalt abgegeben werden sollen/ wenn nicht die Angehörigen die Zurückgabe des Körpers verlangen, und daß sie ihn dann auf einem besondern Platze des Goftesackers desjeni gen Orts, wo die Hinrichtung erfolgte, zu begraben haben. Statt des Gottesackers des Ortes, wo die Hinrichtung erfolgte, habe ich blos substituirt: des Ortes, wo das Ableben erfolgte. Es scheint mir mein Antrag eineFolge dessen, was zu Artikels, von uns beschlossen worden ist. Königl. Commissair v. Groß: DieserArtkkelwürde eben falls mit dem Beschlüsse der Kammer zu dem 6. Artikel in Ue- bereinstimmung zu bringen sein. Was aber die Bemerkung des Secretair Hartz betrifft in Rücksicht der Verbrecher, die vor dem Erkenntnisse im Gefängmß sterben, so gehört diese Bestimmung nicht in diesen Theil des Criminalgesetzbuches, sondern in das Gesetz über das Verfahren. NeferentPrinz Johann: Ich habe nichtglauben können, daß es gegenwärtig die Meinung des Secretairs ist, diese Be stimmung im Criminalgesetzbuche mit anzuführen. Die Depu tation meinte nur, daß alte Bestimmungen beibehalten werden müssen, wodurch auch vorgeschrieben wird, daß diejenigen Kör per, die nicht brauchbar sind, begraben werden sollen, denn es können doch Fälle eintrxten, z. B. Krankheiten, welche deren Brauchbarkei^ausschließen. Seer- Hartz: Mein Wunsch war nur der, daß die Obrig keiten nicht ungewiß sein sollten, ob jene Reskripte gelten oder nicht. Eine Verweisung darauf scheint mir also nöthig, weil hier die Ablieferung an die anatomische Anstalt von der Verur teilung abhängig gemacht wird. Ich conformire mich übri gens mit der Meinung der Deputation, da auch ihr Vorschlag meinen Zweck erfüllt. Der Präsident fragt: Ob die Kammer dies Amende ment solchergestalt annehme? Es wird dasselbe einstimmig angenommen, Bürgermeister Ritterstädt: Ich erlaube mir hierbei eine Frage, welche jedoch mehr in das Gesetz über das Verfahren gehö ren dürfte. Es kommen häufig Fälle vor, wo es an Individuen fehlt, welche erbötig sind, die Beerdigung eines solchen Ca- davers zu besorgen. Es würde daher zweckmäßig sein, aus- zusprechen, durch wen sie erfolgen soll, ob durch den Abdecker oder durch wen sonst. Referent Prinz Iohann: Es scheint am Tage zu liegen, daß es die Familie ist, wenn sie ihn verlangt, oder die anato mische Anstalt, sonst ist es Sache der Obrigkeit. Bürgermeister Ritterstädt: Es fragt sich, wer die Beerdigung besorgen soll. Bürgermeister Hübler: Im ersten Falle die Familie, im zweiten die anatomische Anstalt. v. Po fern: Es lassen sich auch dritte Falle denken. Wenn ihn die anatomische Anstalt nicht brauchen kann, wer muß ihn dann begraben lassen? Staatsminister v. Könneritz: Es ist dies eine Schwie rigkeit, auf welche das Ministerium schon bei dem 6. Artikel aufmerksam gemacht hat. Hat sich die Kammer dennoch dafür entschieden, so muß sie wohl von der Ueberzeugung ausge'gan- ! gen sein, daß jene Bestimmung dem Volksgefühl nicht wider streite und daher auch in der Ausführung auf keine Schwierig keit stoßen werde. v. Po fern: Es ist wünschenswerth, daß bei dem Ver fahren Bestimmungen darüber getroffen werden; denn selbst bei Körpern von Selbstmördern kommen Falle vor, wo die Obrig keit keine Menschen findet, sie hereinzuschaffen, um Hülfe an zuwenden. Bürgermeister Wehner: Es läßt sich wohl hierüber keine Bestimmung geben, da man wohl Niemanden zwingen kann, so ein Begräbniß zu besorgen. Es bleibt nichts Anderes übrig, als es dem Schicksal zu überlassen, wie die Obrigkeit sich aus der Verlegenheit heraushilft. Eine Bestimmung darüber wird weder hier, noch im Verfahren möglich sein. Bürgermeister Hübler: Nach der bisherigen Erfahrung ist noch kein Selbstmörder unbegraben geblieben, die Obrigkeit muß doch dafür sorgen. Graf Hohenthal: Es können doch Falle vorkommen, wo, wenn ihn die Familie zurückfordert, Niemand das Begräb niß besorgen will. Und wenn er nicht auf das anatomische Thea ter gebracht werden kann, wer soll es dann besorgen? Referent Prinz Johann: In dem erstem Falle die Fami lie, und wenn der letzte Fall eintritt, entweder der Gerrchtsdie- ner oder der Abdecker. Präsident: Es istnoch die Frage auf die Annahme des Artikels 72. selbst zu richten, und ich frage die Kammer, ob sie ihn in der veränderten Maße annimmt? Wird einstimmig bejaht. NeferentPrinz Johann trägt Artikel 73. vor, wie folgt: „(o. Durch Zurücknahme der Anzeige.) Bei gesetzwidri gen Handlungen, wegen welcher nicht von Amtswegen, son dern nur auf den Antrag einer dabei betheiligten Person eine Untersuchung anzustellen ist, fällt bei der Zurücknahme einer sol chen Anzeige die Bestrafung weg, insofern darüber noch nicht erkannt ist, oder nicht die gleichmäßige Anzeige einer andern ebenfalls dabei betheiligten Person noch vorliegt oder später an gebracht wird." Hierbei hatten auf eine Anfrage der Deputation die Königl. Commifsarien erklärt, daß die Kosten dem Kläger zur Last fie len, wodurch jedoch ein etwaiges Abkommen mit dem Beklag ten nicht ausgeschlossen sei. — NeferentPrinz Johann bemerkt, daß hierzu ein Amen dement des Bürgermeister Bernhard! eingegangen sei; es geht dahin, daß die Anzeige zurückzunehmen so lange gestattet sein soll, so lange noch nicht das Urthel publizirt ist. Die Deputa tion hat sich hiermit vereinigen können, daß anstatt der Worte „insofern darüber noch nicht erkannt ist" es hieße: „insofern das Urthel noch nicht publizirt ist." Staatsminister v. Könneritz: Wenn das Straferkennt- niß schon publizirt ist, würde es bedenklich sein, da hierdurch Conzessionen veranlaßt werden könnten. Bürgermeister Bernhard!: Statt Urthel wünschte ich gesetzt zu sehen: Erkenntniß, damit auch Devism und Bescheide gefaßt werden. Mit der Fassung der Deputation bin ich voll kommen einverstanden, denn mein Zweck ist dadurch erreicht.
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