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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilttttgen über die Verhandlungen des Landtags. AA. Dresden, am 6. Januar. 1837. Achtzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 22. Decbr. 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besondern Berathung über den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs (Art. 68 — 78). — Bürgermeister Wehner: Ich kann mich mit dieser An sicht nicht einverstehen, denn die Verschärfung würde nicht eintreten, wenn das erste Verbrechen nicht da wäre; also wird der Verbrecher für das frühere und verjährte Verbrechen mit bestraft. Da aber kein Antrag vorliegt, will ich ihn dahin gestellt haben, daß man tz. 74. auf S. 66. des Gutachtens der Deputation der II. Kammer mit in das Gesetz ausnehme, und bitten, daß der Antrag unterstützt werde. Staatsminister v. Könneritz: Der Grund der höheren Strafe beruht immer mit darauf, daß das frühere Verbrechen mit bestraft wird. Besteht doch die Strafe des Rückfalls nach mehreren Gesetzbüchern in der Hinzurechnung der wegen des frühem Verbrechens bereits verbüßten Strafen zu der auf das spätere angedrohten Strafe. Zu Unterstützung des von dem Ministerium aufgestellten Satzes erlaube ich mir einen Fall anzu führen. Gesetzt, es begehen zwei Verbrecher ein und dasselbe Verbrechen. Beide haben vor 20 Jahren ebenfalls ein Ver brechen der Art begangen. Der eine ist damals bestraft wor den, der andere, nicht zur Untersuchung gekommen. Nun würde nach der Deputation der eine als rückfälliger Verbrecher dop pelt bestraft werden müssen, weil er schon früher bestraft worden ist, der andere, der nicht bestraft worden ist, würde aber gelin der zu bestrafen sein. Dies ist doch gewiß nicht consequent. Die Frage des Hrn. v. Carlowitz paßt nur nach seinem frühe ren Amendement, daß die im Auslande begangenen Verbrechen nach ausländischen Gesetzen bestraft werden sollen. Ich wün sche aber nicht, daß man aus seinem früher angenommenen Satz eine Folgerung ziehen möge, da die Regierung jenen Satz selbst nicht annehmen kann. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir einige Worte auf das Beispiel des Ministers zu erwiedern, daß ich darin keine Ungleichheit finde. Wenn Jemand vor 20 Jahren we gen eines Verbrechens bestraft worden ist, muß bei ihm die Strafe des Rückfalls eintreten, weil die Strafe nicht gefruchtet; bei dem andern aber wird sie nicht eintreten, weil man solches nicht annehmen kann. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung nimmt sich der Fassung des Amendements des Herrn Bürgermeister Wehner an. Bürgermeister Gottsch ald: Ich würde mich gegen die Ansicht der Deputation aussprechen, weil ich glaube, daß die Bestimmungen, die hier angenommen werden sollen, praktisch sehr schwierig auszuführen sind. Will man nach der Verjäh rung noch den Rückfall annehmen, so würde das voraussetzen, daß der Richter auf das frühere Verbrechen eingehen müßte, und es würde wieder zur Untersuchung kommen. Ich glaube doch, daß der Verbrecher, der über das frühere Verbrechen ge fragt würde, mit Grund antworten könne, er brauche nichtRede zu stehen, weil es verjährt sei. Ich glaube, es würde große Schwierigkeit finden, wenn der Vorschlag der Deputation an genommen würde. Ich stimme daher dagegen. Graf H oh enth al: Dem Redner, der zuletzt gesprochen, muß ich einhalten, daß es nicht einen Vorschlag der Deputa tion, sondern den Gesetzentwurf selbst betrifft. v. Carlowitz: Ich glaube, es wird nie ein Richter da von Umgang nehmen können, durch Befragung des Verbre chers und sonst zu erörtern, ob derselbe bereits früher bestraft worden sei. Es wäre ja möglich, daß der frühere Fall noch in die Verjährungszeit fiele und daher noch strafbar wäre; ich sehe daher nicht ein, wieder Richter eine schwierigere Erörterung vorzunehmen haben sollte, wenn die Ansicht der Deputation Eingang fände. Präsident: Der Antrag war darauf gestellt, die Fas sung des Art. 74., wie ihn die Deputation der II. Kammer (s.Nr.34.d. Bl. S.444.) gestellt, anzunehmen, und ich frage da her die Kammer: Ob sie diese Fassung genehmigt? Es erklä ren sich 17 Stimmen gegen 13 für dessen Annahme. Referent Prinz Johann verliest hierauf Artikel75., wie folgt: „Es erlöscht durch den Ablauf 1) von Einem Jahre die Strafbarkeit aller Vergehungen, welche nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer dabei betheiligten Person oder Behörde zur Untersuchung gezogen werden. — 2) von Fünfzehn Jahren die Strafbarkeit aller übrigen Verbrechen mit Ausnahme der Art. 78. erwähnten." Referent: Zu diesem Artikel hat die Deputation kein Gutachten gegeben; allein es liegt ein Antrag des Bürgermei ster Bernhardi vor, daß statt „von Einem Jahre" gesetzt werde „von einem bürgerlichen Jahre zu 365 Lagen gerechnet, die Strafbarkeit rc." Er will, daß zwischen Schalt- und an dern Jahren kein Unterschied gemacht werde. Bürgermeister Bernhardi: Man könnte geneigt sein, hier an ein Sächsisches Jahr zu denken, und ich halte es für angemessen, ein bürgerliches Jahr anzunehmen. Weil aber auf einen Tag viel ankommen kann bei Berechnung der Ver jährungsfrist, so möchte das Schaltjahr nicht berücksichtigt und
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