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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ob mit der 2. oder 1., sie darüber zu conferiren habe. Ich über lasse die Entscheidung der Kammer, ob damit alle Ansichten be rücksichtigt werden können. Wicepräsident 0. Haase: In der Landtagsordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß der Vorstand einer Deputation den Zusammentritt mit einer andern veranlasse. Präsid ent: Es scheint hier eine Prinzipfrage hinsichtlich des Verhältnisses der Deputationen unter sich vorzuliegen. Es ist bedingungsweise von dem Antragsteller sein Antrag zurückge nommen worden, wenn nämlich die Kammer beschließe: mit Zu ziehung der 1. Deputation. Vicepräsident v. Haase: Nach der 105. und 109. §. der Landtagsordnung ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Vor stand einer Deputation, da nöthig, den Zusammentritt rttit ei ner andern Deputation veranlasse. Präsident: Ich habe zuvörderst noch darauf aufmerksam zu machen, daß auf Ueberweisung an die 1. Deputation unbe dingt angetragen wurde, dann aberbedingungsweise der Antrag steller seinen Antrag fallen ließ, wenn nämlich die Sache an die 3. Deputation mit Zuziehung der 1. gewiesen würde. Abg. Eisen stuck: Ich habe meinen Antrag allerdings da hin gestellt, daß die Sache an die 3. Deputation abgegeben werde, und wenn es sich um einen Gesetzgebungsgegenstand han delt, diese sich mit der I. vernehme; das ist gleich. Ich habe den Satz immer bestritten, daß es in der Willkühr der Kammer liegen könne, Gegenstände, welche zu einer Deputation gehö ren, nach Belieben einer andern zuzuweisen. Es ist bloß nach gelassen worden in der Landtagsordnung, außerordentliche De putationen zu wählen. Wollte man das umgehen, so würde jede ordentliche Deputation zu einer außerordentlichen erhöht werden müssen. Uebrigens wiederhole ich, daß ich damit ein verstanden bin, die Sache an die 3. Deputation abzugeben. Allein wenn das hohe Dekret Gesetzgebungsgegenstande mit be trifft, wie von der Staatsregierung erklärt worden ist, daß es Gesetzesbestimmungen seien, dann müßte ich wünschen, daß diese mit der 1. Deputation sich vernehme; ob durch den Vor stand? das ist mir gleich. Präsident: Solchemnach glaube ich dieFrage so zusam menfassen zu können: Ist die Kammer gemeint, diesen Gegenstand an die 3. Deputation abzugeben, jedoch unter verfassungsmä ßiger Communikation mit der 1. oder 2. Deputation? Abg. Roux: Ich muß bitten, dieFrage zutheilen, indem ich für letztere stimme. Abg. v. Thiel au: Ich kann mich damit auch nicht einver standen erklären, denn dies widerspricht meinen Ansichten von der Lage der Sache. Es hat in der Kammer keine Deputation das Recht, zu sagen, daß ihr eine Sache ausschließlich gehöre, sondern die Kammer allein hat das Recht dazu, dies zu bestim men. Eine zweite Frage würde die sein, ob die Sache an die 3. Deputation kommen solle? Hat die Kammer darüberBeschluß gefaßt, so würde es sich erst fragen, ob sie verlange, daß diese mit der 1. Deputation communizire, sonst geht es ganz einfach so, wie es der Hr. Stellvertreter geäußert hat. Es wird davon ab hängen, ob nämlich die 3. Deputation für nöthig findet, mit ei ner andern in Communikation zu treten. Ich kann nicht begrei fen, warum die geehrten Abgeordneten, welche in der 3. Deputa tion sitzen, nicht eben so fähig sein sollten, als andere, zu beur- theilen, ob eine Sache auf verfassungsmäßigem Wege eingeleitet worden sei, oder ob überhaupt ein Gesetz gut oder schlecht sei. Die Kammer hat zu beschließen, ob die sieben Herren, welche bei der 1. Deputation gewählt sind, oder ob die 7 Manner, welche bei der 2. Deputation gewählt sind, über eine Sache ihr Gutach ten abgeben sollen. Ich sehe nicht ein, warum diese Männer nicht eben so gut andere Gegenstände zu beurtheilen im Stande wären. Ich will dieses Prinzip der ausschließlichen Zueignung, welches auf vorigem Landtage bereits vielfach besprochen wurde, nicht wieder von neuem anregen, dadasnothwendigerweisenur Zeitverlust herbeiführen könnte. Ich glaube aber, der Kammer wird das Recht immer Vorbehalten werden müssen, zu bestim men, ob dieser oder jener Deputation eine Sache zuaewiesen werden solle. Abg. Atenstädt: Man hat auf die 109, §. der Landtags ordnung Bezug genommen; in dieser wird aber deutlich bezeich net, daß jede Deputation ihren besondern Geschäftskreis habe. Eben so spricht sich auch die §.123. der Verfassungs-Urkunde aus. In 109. §. der Landtagsordnung heißt es unter andern: „Gehört ein Gegenstand—betreffenden Deputation veranlaßt." (S. oben S. 454,) — Die Landtagsordnung nimmt also an, daß jede Deputation ihren besondern Geschäftskreis habe, und macht nur dann eine Ausnahme, wenn dieKammer es für nöthig findet, eine außerordentliche Deputation zu bestellen. Dieses Recht ist nach der Landtagsordnung der Kammer allerdings ein geräumt. Allein, nachdem einmal 4. Deputation mit beson dern Geschäften für die Kammer niedergesetzt sind, so sind wir auch so lange daran gehalten, als nicht nothwendig ist, von den Bestimmungen der Landtagsordnung abzuweichen. Vicepräsident v. Haase: Es ist allerdings dort von einem Geschäftskreise die Rede, allein es fragt sich eben: zu welcher Deputation Geschäftskreis gehört die Sache? ich antworte: zu dem der 3. Deputation, welche diesen Gegenstand am vorigen Landtage bearbeitete, auf welchen in Folge der darauf an die Kammer gelangten Mittheilung der Staatsregierung jetzt wieder zurückzukommen ist. Denn die §. 108. der Landtagsordnung sagt- daß der Geschäftskreis einer Deputation in den Geschäf ten besteht, welche ihr die Kammer übertragen hat. Daher vindizire ich den fraglichen Gegenstand der 3. Deputation. Abg. v. Leyßer: Ich sollte meinen, der vierte Abschnitt der 105. tz. der Landtagsordnung sage deutlich: „die Kammer kann, wenn sie es zur — Sachen -ihr wieder entnehmen." (s. oben S. 454). Es wird hierin also das Nöthige ausgespro chen sein und keinem Zweifel mehr unterliegen können. Abg. Eisenstuck: Es ist deutlich ausgesprochen worden, daß die Kammer außerordentliche Deputationen ernennen kann, und sie kann der außerordentlichen Deputation einzelne Gegen stände aus den Geschäftskreisen der vier bestehenden überwei sen. Aber es ist nicht gesagt worden, daß die Kammer ge radezu könne Gegenstände von einer Deputation entnehmen und sie einer andern übergeben, denn sie ist nur für einzelne außerordentliche Falle erwählt worden. Wenn der Abgeord nete zu meiner Rechten vorhin erwähnte, als habe ich die Sache anders gestellt, so ist von mir nicht daran gedacht worden, daß die Kammer bei ihrer Wahl nicht überall tüchtige Männer in die Deputation würde gewählt haben. Aus dieser Aeußerung würde folgen, daß doch wohl Niemandem in der Kammer bei gekommen sein wird, Manner in die Deputation zu wählen, wo man nicht glaubte, daß sie zu dem Geschäft geeignet wären. Das liegt ja in dem Wesen der Sache, und es muß mir sehr leid thun, wenn dies anders angenommen worden wäre. Abg. v. Thielau: Ich habe nur zwei Worte hierauf zu erwiedcrn. Der Abgeordnete gesteht der Kammer das Recht zu, eine außerordentliche Deputation zu erwählen, es fragt sich, welcher Unterschied zwischen einer außerordentlichen Deputation oder einer ordentlichen ist? Wenn die Kammer eine außeror dentliche Deputation ernennt, so wird es ihr frei stehen, auch die Mitglieder der 3. Deputation hierzu zu wählen; und dann ist die 3.-ordentliche Deputation eine außerordentliche.
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