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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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glücken möchte, diese Behinderungen zu bekämpfen und somit den Weg zu finden, eine Idee zu realisiren, die gewiß allgemeine Anerkennung verdient. . Bisher haben fich allerdings sowohl der Staat als die Communen und' respektive der' Privat mann in dieser Beziehung beschränkt gefunden, denn die peku niären Opfer, die theils in der Regie dergleichen Institute, theils in der Sache selbst liegen dürften, sind gewiß nicht gering, und eben so schwierig wird es sein, nach Ueberwindung dieser Schwierigkeiten andre Erschwernisse in der Ausführung, na mentlich etwaigen Mißbrauch der lediglich für das hülfs- bedürftige und hülfswürdige Armuth bestimmten Wohlthat zu beseitigen. Abg. Atenstä dt: Ich erlaube mir die Bemerkung, ob nicht die Deputation darauf aufmerksam zu machen sei, daß es der Wunsch mehrerer Mitglieder zu sein scheint, ihre Mitthei lungen über diesen Gegenstand zu machen. Präsident: Allerdings wird die 3. Deputation es sich zur Pflicht machen, ihre Obliegenheiten zu erfüllen. Ist die Kammer gemeint, daß dieser Gegenstand der 3. Deputation zu gewiesen werde? Ja! DieRegistrandeenthällfernenll.3)6vä.,Abg.Eisenstuck über reicht einen ferneren Antrag desselben Hrn. Gerichtsdirektor Hä ttet, die gesetzlich zu treffenden Bestimmungen über den Auszug, welchen Ersterer ebenfalls zu dem selnigen macht. Präsid ent: Entweder wird von dem geehrten Abgeord neten die Sache selbst näherzu erörtern, oderdieKammer durch Verlesung des Antrags selbst in Kenntniß zu setzen sein. Abg. Eisen stuck: Meine vieljährige Erfahrung hat mir die Ueberzeugung gewährt, daß allerdings kein Verhältniß ein flußreicher auf dem Lande ist, als das Verhältniß des Auszugs, und allerdings sind in keiner Beziehung so viele Rechtsverschie denheiten hery'orgetreten, als gerade da. Nun hat man noch unglücklicherweise ein deutsches Institut nach römischen Rechts prinzipien benrtheilt, und dadurch ist eine Saat von Prozessen entstanden. Diese Prozesse haben aber schlechte Früchte ge tragen, denn durch kein Verhältniß ist das verwandtschaftliche Band so aufgelöst worden, als durch das Auszugsverhältniß; wie manche Familie ist dadurch demoralisier worden! Der An tragsteller hat noch einen andern Antrag damit vereinigt, näm lich, daß, wenn auch jetzt eine allgemeine Auszugsgesetzgebung nicht stattsinden kann, man doch wenigstens einen Punct bestimmen möge, und das ist. ein Punct, wo man sich gewiß mit.mir einverstehn wird. Nämlich es stirbt ein Auszügler; kaum ist er todt, so kommen die Erben und verklagen den Grund stücksbesitzer wegen des Auszuges. Ich habe den Fall erlebt, daß einer auf 20 Jahre Auszug verklagt worden ist, während der Auszügler den Auszug bezogen hatte, aber er hatte nicht darüber guittirt. Solche Falle sind mir viele vorgekommen, und dann war es immersso, daß der Vater den Sohn in der Kaufsumme begünstigt hatte; es warteten die Geschwister bis der Vater todt war, nun traten sie auf, Quittungen waren nicht vorhanden,, da mußte der Eigenkhümer noch einmal bezahlen. Deshalb hat der Antragsteller eventuell noch den Antrag gestellt, baß wenigstens dahin entschieden werde, daß, wenn der Aus ¬ zügler verstorben, bann mA dessen Tode solche Einrich tungen ^getroffen werben mögen,, um diesen großen Uebelstand M beseitigen. Nehmen Sie an, bei 'Gerichtsb estasiungen, da sollten die Auszügler alle hin und sollten quittiren. Nun will man Bezirksgerichte einführen, da wird dies noch weit schlimmer, wenn sie noch weiter gehen sollen,».dannauch wegen.der Ko sten. So wird vom Auszügler das Quittiren immer verschoben, und hat der Vater die Augen geschlossen, so ist unversöhnlicher Krieg unter den Kindern. Ich habe schreckliche Dinge erlebt, wo der Vater Prozeß führte gegen den Sohn und es so weit kam, daß der Sohn den Vater erschlug. Präsident: Nach den Erörterungen des verehrtenAbg. Eksenstuck kann kein Zweifel vorhanden sein- daß der Gegen stand einer nähern Erwägung werth ist, und ich frage daher die Kammer: ob sie gemeint sei, den Gegenstand an die 3. Deputa tion abzugeben? Ja! Die Registrande enthält ferner: 14) eoü. Mittheilung des hohen Gesammt-Ministeriums über die diesseits geschehene Anzeige wegen der fortdauernden Befähigung des Herrn 0. Runde zum Landtagsabgeordneten. Wird verlesen, wie folgt: Durch ein Schreiben vom 22. December vorigen IahreS ist dem Gesammtministerium von dem Hrn. Präsidenten der zweiten Kammer der Ständeversammlung die Anzeige gemacht worden, daß in Folge einer über die fortdauernde Befähigung des v. Runde zum Landtags-Abgeordneten eingetretenen Erör terung in der 13. und 14. öffentlichen Sitzung der zweiten Kam mer durch Stimmenmehrheit die Meinung ausgesprochen wor den: a) daß bei dem Abgeordneten v. Runde der §. 71. unter b. der Verfassungs-Urkunde vorausgesetzte Fall eingetreten und daher d) die Regierung zu ersuchen sei, für den Bezirk, welchen der V. Runde vertrete, die Wahl eines Abgeordneten sowohl, als Stellvertreters, vornehmen und bei der vorliegenden Dringlich keit möglichst beschleunigen zu lassen. Dieser Ansicht der Kam mer gemäß ist damit das Gesuch verbunden worden: wegen ei ner anderweiten Wahl eines Abgeordneten und Stellvertreters im 13. bäuerlichen Wahlbezirke die nöthigen Anordnungen zu treffen. Da jedoch die Regierung, in Ermangelung anderer ge setzlicher Bestimmungen über den Begriff eines Staatsdieners, auch bei der Anwendung der tz.71. b. der Verfassungs-Urkunde rücksichtlich der Civil-Staatsdiener lediglich nach den Vorschrif ten des Staatsdienergesetzes, bis auf verfassungsmäßigem Wege etwas Anders festgesetzt werden wird, verfahren kann, nach jenem aber v. Runde zeither als Staatsdiener nicht zu betrach ten war, so ist unter allerhöchster Genehmigung der fragliche Antrag dahin zu erwiedern, daß die Regierung zur Anordnung einer neuen Wahl sich nicht veranlaßt finden kann. Sollte die zweite Kammer bei der eben ausgesprochenen Meinung verblei ben, so würde der Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Regierung und Ständen eintreten, und dann unter Beitritt der 11. Kammer ein anderweiter Antrag an die Regierung zu bringen sein. Das Gesammtministerium benutzt diese Gelegenheit, um den'Hrn. Stellvertreter des Präsidenten der U. Kammer zu be nachrichtigen, daß, in Berücksichtigung eines von V. Runde in Veranlassung der stattgehabten Vorgänge angebrachten Ge suchs, Se. Königl. Majestät sich inmittelst gnadigst bewogen ge fundenhaben, denselben in den Staatsdienstaufzunehmen. Wenn vermöge dieser Anstellung im Staatsdienst v. Runde auflwrt, Mitglied der Hl. Kammer als Abgeordneter des 13, bäuerlichen Wahlbezirks zu sein, so wird es nach diesseitiger Ansicht einer
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