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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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neuen Wahl dem ohngeachtet nicht bedürfen, sondern nach der Anordnung der §. 69. der Verfassungs-Urkunde zu verfahren sein. Präsident: 'Wenn von Seiten der hohen Staats regierung bisher mit der Kammer sich nicht darüber hat einverstanden werden, wollen, daß der Abgeordnete v. Runde sich im wirklichen Staatsdienste befinde, so ist nunmehr durch die Verfügung der Staatsregierung selbst in Bezug auf die Person des v. Runde der Zweifel gelöst, und es kommt mit seiner Anstellung als Staatsdiener der Be schluß der Kammer in Wegfall, daß er seinen Sitz interi mistisch in der Kammer einnehmen soll. Insoweit würde die Sache als regulirt anzusehen sein. Allein es handelt sich noch um die Prinzipfrage, und zwar darum, ob'der Beschluß der Kammer sich vereinbaren lasse mit dem so eben mitgetheilten Beschlüsse der hohen Staatsregierung. Die Kammer betrach tete die Erlöschung der Funktion des v. Runde in der Kammer ex tuno, nämlich von der Zeit an, als er in die Commission eintrat. Die Staatsregierung hat uns zu erkennen gegeben, daß sie sich mit dieser Ansicht, nicht zu vereinigen vermöge, son dern daß man nunmehr den Gegenstand ex nun«, von der Zeit des gegenwärtigen Eintrittes v. Rundes in den Staatsdienst nach Maßgabe des Staatsdienergesetzes nehmen musse. So wün- schenswerth es nun überhaupt sein möchte, daß eine derglei chen Prinzipfrage nicht offen bliebe, und. dadurch späteren der gleichen unangenehmen Differenzen vorgebeugt werde, so knüpft sich daran doch schon jetzt die Frage, ob der Stellvertreter des V. Runde einzuberufen sei oder nicht. Die Kammer hat be schlossen, daß eine neueWahl stattfinden möge, weil sie glaubt, daß die ständische Funktion des v. Runde längst erloschen sei. Die Staatsregierung, welche der Meinung ist, daß erst jetzt der Eintritt in den Staatsdienst erfolgt sei, glaubt, daß die Einberufung des Stellvertreters erfolgen müsse. Es handelt sich hier um eine Prinzipfrage, welche zusammenhängt mit der Interpretation der Verfassungs-Urkunde. Das unver letzbare und unveräußerliche Recht der Kammer, in der Regel und in allen andern Fällen über den Sitz der Mitglieder in ih rer Kammer selbstständig zu entscheiden, kann dadurch nicht ladirt werden. Ich bin mit den Mitgliedern des Direktoriums der Ansicht, daß man diesen wichtigen Gegenstand ferner zur Berathung an eine Deputation verweise, welche der Kammer dann Bericht zu erstatten haben wird, in wie weit sie glaube, daß diese Frage zu lösen sein möge. Es würde, we,nn die Kammer die Verweisung des Gegenstandes an eine Deputa tion genehmigt, dann nur die Frage sein, an welche Depu tation er abzugeben sein möchte. Die außerordentliche Depu tation war zuvörderst dazu gewählt, um überhaupt die Rundische Frage zu behandeln; es knüpfte sich aber auch die Frage über das Prinzip selbst daran. Die eigentliche Run- dische Frage ist erledigt; der Gegenstand ist ein Verfaffungsge- genstand; und ist man darüber einverstanden, ob sie sich an die erste Deputation deshalb eigne? Abg. Eisenftuck: Ich kann mich von der Ansicht nicht trennen , daß der Gegenstand an die außerordentliche Deputa tion abgegeben werde. Die Sache ist keinesweges erledigt. Es ist jetzt in Frage: Soll der Stellvertreter einberufen werden oder nicht, oder soll eine neue Wahl stattsinden? Wie nun den Rechten der Kammer und unnachtheilig für die Zukunft dem zu begegnendem wird, das bedarf der Vorbereitung einer De putation. Es ließe sich vielleicht gedenken, daß ein Anerkennt- niß Seiten der Staatsregierung noch stattfinden würde. Frei lich, soll der Zweifel zur Entscheidung kommen an den Staats gerichtshof, so wird das überall, auch von Seiten der Depu tation, nicht als wünschenswerther Ausweg anerkannt werden, um so weniger, als nach der Verfassung der Staatsgerichtshof nur dann eintritt, wenn eine Vereinigung zwischen den Stän den und der Staatsregierung nicht erfolgt ist. Noch finde ich die Möglichkeit einer Vereinigung nicht ausgeschlossen, und deshalb halte ich für wünschenswerth, daß der Gegenstand ei ner Deputation übergeben werde und zwar der außerordentli chen, weil sie früher schon diesen Gegenstand behandelt hat. Ob sich daran knüpfen lasse die andere Erörterung, vermag ich nicht zu übersehen, aber ich glaube, daß der Gegenstand erst an die außerordentliche Deputation zu geben sei. Abg. Roux: Ich muß dem ganz beipflichten. Die An gelegenheit des v. Runde ist durch das König!. Dekret keines wegs erledigt. Ich halte die Angelegenheit nur dann für erle digt, wenn, die zweite Kammer ihren frühem Beschluß wieder zurücknimmt und die Meinung widerruft, der v. Runde sei bereits vor längerer Zeit in den Staatsdienst getreten. Das, glaube ich, wird nicht geschehen; es ist also diese Angelegenheit durchaus noch nicht erledigt, und deshalb halte ich für nöthig, daß, das Dekret an dieselbe Deputation zurückgegeben werde, welche den ersten Bericht in der Angelegenheit erstattete. Es wird dabei sehr darauf ankommen, unter welchen abweichenden Bedingungen der Abgeordnete v. Runde jetzrin den Staats dienstgetreten, und welches der Unterschied zwischen dem jetzigen und dem vorigen Staatsdienerverhältnisse.des v. Runde ist. Abg. v. v. Mayer: Ich muß dem ebenfalls beitreten; denn weit entfernt, daß die Sache durch das hohe Dekret Er ledigung gefunden habe, ist sie vielmehr nun erst recht verwik- kelt geworden. Das Einzige, was sich in der Sache geändert hat, ist nämlich, daß der v. Runde auf den ihm verstatteten Platz in der Kammer verzichtet hat, indem er nun eine förm liche Anstellung im Staatsdienste nach den Bestimmungen des Staatsdienergesetzes nachgesucht und erlangt hat. Das aus genommen befindet sich die Sache noch in demselben Stande, wie früher. Es wird daher nicht zu umgehen sein, daß die hierunter enthaltene doppelte Prinzipfrage gründlich erörtert und mit dieser umfänglichen Arbeit eine Deputation beauftragt werde. Ich rechne dahin zuerst die Frage, ob der v. Runde seine Stellung als Mitglied in der Kammer schon damals ver loren hat, als er seine Unabhängigkeit aufgab und in den Staatsdienst trat, oder jetzt erst, nachdem die Staatsregierung ihn zum Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes förmlich ernannt hat. Ich rechne dahin zweitens die Frage, inwiefern die Kammer das Recht hat, sich Mitglieder in ihrem Sitzungssaale wider ihren Willen nicht aufdringen zu lassen, *
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