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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Frage zu beantworte» sein: Ob die hohe Kammer das Dekret annimmt? Es erklären sich sämmtliche Mitglieder d afür. Hierauf geht man zur Fortsetzung der besondernBerashung überden Criminalgesetzentwurfüber. Referent Prinz Jo h ann wird vom Präsidium ersucht, die Nednerbühne zu besteigen. Derselbe bemerkt, daß nunmehr zum 2. Theile (Won den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.) zu schreiten sein werde, und trägt zuvorderst die allgemeine Bemerkung S. 83. des Deputations-Gutachtens vor, in welchem unter andern bemerkt wird: daß die Deputation, um der Kammer die Über zeugung zu verschaffen, daß durch ihre Vorschläge die Ueberein- stiinmung des Ganzen nicht gestört und" die frühere Unverhältniß- maßigkeit der einzelnen Strafandrohungen gegenander wieder hervorgerufen werde, in eine beigefügte Tabelle unter v. die sämmtlkchen Verbrechen nach, der Größe der auf sie gesetzten Strafen geordnet und zusämmengestellt habe, und zwar auf der einen Seite nach Maßgabe des Entwurfs, auf der andern nach Maßgabe derDeputations-Anträge. Das Nähere überErläu- terung jener Tabelle sei in dem ihr beigefügten Aufsatze unter L. enthalten. Sodann geht Referent zu Kapitel 1. über, welches „vom Hochverrathe, Staatsverrathe und andern die Sicherheit des Staats gefährdenden Handlungen" spricht. Im Allgemeinen bemerkt die Deputation hierbei: Die Natur der in diesem Kapitel abgehandelten Verbre chen bringt es mit sich, daß zwar zur Sicherung der öffentlichen Ruhe längere Freiheitsstrafen für dieselben unentbehrlich sind; gleichwohl andrerseits Strafmittel, welche mehr auf die rohere Gemüthsart gewöhnlicher Verbrecher berechnet sind, hier nicht unter allen Umstanden an ihrem Platze sein dürften; die Depu tation glaubte daher, daßchier recht eigentlich dieNücksichten ein schlagen, die sie zu ihrem Vorschläge bei Artikel 16. unter s. be wogen haben, und wird sich erlauben, in diesem Kapitel allent halben, wo bloß Zuchthaus I. Grades angedroht ist, vorzuschla gen, dem Richter die Wahl zwischen beiden Graden der Zucht hausstrafe zu lassen. — Das vorliegende Kapitel enthält, nebst der Bestimmung in Betreff des Hochverraths und Staatsver- raths gegen das Vaterland und die vaterländische Negierung, auch Bestimmungen über die gleichen Verbrechen gegen auslän dische verbündete Regierungen und Staaten; wogegen die An griffe gegen den Deutschen Bund in seiner Gesammtheit (Arti kel 8V.), bundesgesetzmäßig den Angriffen gegen das Inland gleichgestellt sind. — Es kam der Deputation zunächst hier dar auf an, im Klaren zu sein, was für Staaten unter dem Worte: „verbündete" begriffen wären, ob bloß Staaten des Deut schen Bundes, oder auch andere, und welche Grenzlinie letztem Falls anzunehmen sei. Nach gegebener Auskunft werden jedoch hierunter alle diejenigen fremden Staaten und Negierungen be griffen, mit denen Sachsen in diplomatischer Beziehung steht, wozu indeß nicht gerade die gegenseitige Beschickung der Höfe mit ständigen Gesandten erforderlich ist. — Hoch- und Staats- verrath gegen auswärtige Staaten stehen rücksichtlich ihrer cri- minalrechtlichen Bedeutung in Bezug auf das Inland zwischen dem eigentlichen Hoch- und Staatsverrathe und den in den Artikel 88. u. f. aufgeführten staatsgefahrlichen Handlungen in der Mitte; es scheint daher angemessen, ihnen ihre Stelle nach Artikel 87 anzuweisen, und in dessen Gemäßheit hier zu nächst den Artikel 81 in Wegfall zu bringen, womit auch die Königl. Commiffarien einverstanden sind. Referent Prinz Johann: Es dürfte erforderlich sein, hier Einiges zur Erläuterung des Deputations-Gutachtens hkn- zuzufügen. In dem Berichte der Deputation der II. Kammer scheint über die Worte: „verbündete Staaten" Seiten der Re gierung eine andere Erklärung gegeben worden zu sein: un ter diesen würden solche verstanden, mit denen das Königreich Sachsen in Defensiv- und Offensiv-Allkanze sich befände. Ueber diesen Gegenstand haben wir ebenfalls die Erklärung des Königs. Kommissairs erfordert. Die jenseitige Erklärung be ruht vielleicht auf einem kleinen Mißverständnisse. Es ist vcr- muthlich diese Erklärung gegeben worden in Bezug auf das Wort: „Verbündete" Art. 86., ein Fall, wo die Truppen einer verbündeten Macht beleidigt werden, nicht aber von den Wor ten: „verbündeten Staaten" im allgemeinen Sinne. Hier dürfte wohl unsere Erklärung die richtigste, sein. Da hierauf Nichts zu erinnern für gut befunden wird, so wird zu Artikel 79. übergegangen, welcher lautet: „(Hochverrats)). Wer 1) gegen die persönliche Sicherheit oder das Regierungsrecht des Staatsoberhaupts, oder 2) ge gen die Selbstständigkeit des Staates, um das ganze Königreich einem fremden Staate einzuverleiben, oder zu unterwerfen, oder auch nur, um einen Theil seines Gebietes von dem andern los zureißen, oder 3) gegen die Staasverfassung in der Absicht, eine gewaltsame Veränderung derselben herberzuführen, einen Angriff unternimmt, ist als Hochverräther mir dem Tode zu bestra fen." — Nach erfolgter Fragstellung wird dieser Artikel einstim mig angenommen. Ziegler und Klipphausen: Es ist in dieser Para graph- nicht ausgesprochen, ob die Wirkungen eines solchen Verbrechens auch auf die Fämilie des Verbrechers übergehen sollen oder nicht, und ob sie für ehrlos zu erklären sei. Feuer bach bestreitet diesen Grundsatz, desgleichen ist auch in das Preuß. Landrecht eine Paragraphe in dieser Beziehung ausge nommen. Ich glaube, daß in einem konstitutionellen Staate, wie Sachsen, wo Gerechtigkeit die Basis ist, und wo nur der Schuldige bestraft wird, die Folgen eines Verbrechens nicht auf die unschuldige Familie übertragen werden können. In die ser Hinsicht würde zu dieser Paragraphe der Zusatz zu machen sein, daß die Schuld eines solchen Verbrechers nie auf die un schuldige Familie übergehe, und daß sie dadurch nie an ihrer Ehre oder gutem Namen geschmälert werde, und daß auch überhaupt Vermögens - Consiskativn bei solchen Verbrechern nicht stattsinde, sondern, daß ein solcher allerdings auch über sein Vermögen zu disponiren berechtigt sei. Es ist von der höchsten Wichtigkeit, daß man für Kinder, die an dem Verbre chen ihrer Aeltern keine Schuld haben, sorgt. Viel solcher schrecklicher Fälle haben bisher nicht stattgefundcn; ein einzi ger nur ist mir erinnerlich, in Bezug auf den Kanzler Krell, der als Staatsverbrecher betrachtet wurde. Ein späterer Fall ist mir nicht bekannt. Da indessen die Paragraphe hier steht und darüber verhandelt wird, so hielt ich es für meine Pflicht, darauf aufmerksam zu machen, daß Kinder solcher Verbrecher nicht die Nachwirkung eines dergleichen Verbrechens treffen möge.
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