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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag der 81.. über, und indem er bemerkt, daß hierüber ein Antrag vom Herrn MrgeWeisterWchntzr vorliege, erhebt sich derselbe zur Entgegnung, daß er diesen Antrag, da er gesehen, daß die Verschiedenheit der Meinungen zu unbedeutend sei, fal len lasse. Da Niemand weiter über diesen Gegenstand spricht, rich tet der P r ä si d e n t die Fragstellung darauf: Ob die Kammer nach dem Antage der Deputation den Art. 81. in Wegfall bringen und ihm eine Stelle nach dem Art. 87. anweisen wolle? Dies wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des 82. Artikel über: (Verschwörung.) Haben Mei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochverratherffchen Angriffs verabredet, ohne daß dieser wirklich erfolgt ist; so sind die Anstifter einer solchen Verschwörung mit zwölfjähriger Zuchthausstrafe, die übrigen Lheilnehmer mit drei-bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. Bei besonderer Gefährlichkeit der Verbre cher ist nach Vorschrift des Art. 60. zu verfahren." Die Deputation hat folgende neue Fassung dieses Artikels von dem Worte „Verschwörung" an vorgeschlagen. mit 6 bis ILjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. Bei besonderer Gefährlichkeit der Verbrecher ist auf lebensläng liches Zuchthaus ersten oder zweiten Grades zu erkennen." — Die Königl. Commissarien sind mit Ausnahme der Zuchthaus strafe zweiten Grades damit einverstanden. Referent erwähnt hierauf, daß hierbei ein Amendement des Herrn Secretair Hartz zu erwägen sei: daß entweder nach den Worten in der Fassung der Deputation „mit 6 bis 12jäh- riger Zuchthausstrafe" die Worte „ersten oder zweiten Grades" eingeschaltet werden,oder aus dem Schlußsätze der Deputations fassung die Worte „ersten oder" weggelassen werden möchten. Secr. Hartz: Ich habe geglaubt, daß der Antrag des halb nöthig sei, weil die Verlängerung der Detention im Zucht haus weniger eine Strafe, als vielmehr eine Maßregel zur Un schädlichmachung ist; nun glaube ich aber, daß die Strafe we gen einer solchen Maßregel doch nicht in einen Härtern Grad verwandelt werden kann, als solcher außerdem stattsinden würde. Deshalb habe ich einen alternativen Antrag gestellt, die Deputation hat einen derselben vollständig zu dem ihrigen gemacht, und sonach bin ich, wenn er durchgeht, ganz befriedigt. Staatsminister v. Könneritz: Es war das Ministerium nicht ganz gewiß, ob es überhaupt eine lebenslängliche Zucht hausstrafe zweiten Grades zugeben sollte; da dies jedoch bei frühem Artikeln bereits angenommen worden, so wird dies auch hier zuzugeben sein. Der Antrag auf eine relative Strafe für die Anstifter beruht auf dem Vorschlag der Deputation der N. Kammer und dlesfallsige Mittheilung der Commissarien. Da man jedoch mit der Deputation der II. Kammer auf 8—12 Jahre Zuchthausstrafe übereingekommen, so wary zu wünschen, daß auch die erste Kammer dieses Strafmaß annähme. Referent Prinz Johann: Die Deputation kann einver standen damit sein, da der Gesetzentwurf gegen andere Gesetz gebungen sehr mild ist. Unser Vorschlag wurde bloß durch ein Mißverstandniß herbeigeführt, denn uns ist gesagt worden, die jenseitige Deputation sollte 6—12 Jahre vorgeschlagen haben. Staatsminister v. Könneritz: Es könnte nun wohl die Fassung so genommen werden, wie sie in dem Berichte der De putation der II. Kammer S. 69. vorgeschlagen worden ist. Diese Fassung lautet: „Haben zwei oder mehrere Personen die Ausführung ei nes hochverräterischen Angriffs verabredet, ohne daß dieser wirklich erfolgt ist, so sind die Anstifter einer solchen Verschwö rung mit acht- bis zwölfjähriger, die' übrigen Teilnehmer mit drei- bis zehnjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu bele gen— Bei besonderer Gefährlichkeit der Verbrecher kann auf lebenslängliche Zuchthausstrafe desselben Grades erkannt wer den." — Referent Prinz Johann: Es heißt bei uns: bei beson derer Gefährlichkeit der Verbrecher ist auf lebenslängliches Zuchthaus ersten oder zweiten Grades zu erkennen. Wir haben dem Richter es wollen zur Pflicht machen, dagegen die Depu tation der ll. Kammer hat es ihm bloß überlassen wollen. v. Carlowitz: Allerdings hat auch die Fassung der De putation den Gesetzentwurf für sich, da es heißt: „ bei beson derer Gefährlichkeit rc." Präsident: Vielleicht könnte dann die Frage gestellt werden auf die Fassung des Berichts der Deputation der H. Kammer mit der Veränderung des Wortes „ kann " in „ ist " Ich frage daher die Kammer: Ob sie den 82. Artikel nach den von der Deputation der II. Kammer S. 69. in deren Gutachten ausgesprochenen Fassung, jedoch unter Veränderung des Wor tes „kann" in „ist," annimmt? Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrage des 83. Artikels über: „Wer die Verbreitung von Grundsätzen, durch welche die Existenz des Staats gefährdet wird, mit Andern verabredet, zu einer hochverrätherischen Handlung auffordert, aufreizende Schriften gegen die Regierung und Staatsverfassung verbreitet, oder irgend eine andere Handlung begeht, welche als Vorberei tung des Verbrechens des Hochverrates anzusehen ist, soll mit Gefängniß bis zu 3 Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu 4 Jahren belegt werden." Referent Prinz Johann: Auch hier hat der Bürgermei ster Wehner angetragen, die Fassung des Gutachtens der De putation der ll. Kammer S. 70. anzunehmen, die also heißt: „Wer in hochverrätherischer Absicht irgend eine Handlung zur Vorbereitung des im 79. Artikel bezeichneten Verbrechens des Hochverraths begeht, soll mit Gefängniß bis zu 3 Jahren, oder Arbeitshausstrafe bis zu 4 Jahren belegt werden. Bürgermeister Wehner: Es ist bei der Deputation der H. Kammer bemerkt worden, daß so mancherlei Bedenklich keiten wider den Gesetzentwurf vorhanden wären, weil nicht klar ausgedrückt sei, daß das Verbrechen eine hochverrätherische Absicht müsse zum Grunde gehabt haben, und nun hielt die Deputation der H. Kammer für nothwendig, daß das klar im Gesetze ausgenommen werden möchte, und sie hat daher die tz.83. in der oben angegebenen Maße gestellt. Mir scheint, daß die Absicht das Hauptkriterium des Verbrechens sein müsse, und darum habe ich den Antrag gestellt, die Fassung, wie sie in
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