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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dem Gutachten der Deputation der II. Kammer enthalten ist, anzunehmen, weil solche nicht nur angemessen ist, sondern noch dadurch im Voraus ein Einverständnis! mit der II. Kammer herbeigeführt wird, wodurch die Verhandlungen verkürzt werden. Auf die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer diesen Antrag unterstütze? geschieht dies hinreichend. Referent Prinz Johann: Ich muß mich gegen den An trag der Deputation der II. Kammer erklären. Es ist hier zuerst von Handlungen die Rede, die als Vorbereitungen zum Hochverrats betrachtet werden müssen. Bei ihnen gehört die hochverräterische Absicht zu den Erfordernissen, denn sonst könnten sie nicht Vorbereitung zum Hochverrath sein. Da gegen giebt es mehrere Handlungen, bei denen diese Absicht nicht erforderlich ist, z. B. bei aufreizenden Schriften gegen die Regierung und den Staat. Diese Handlungen sind zum Lheil von geringerem Belange. Bei ihnen kann die Absicht nicht allemal verlangt werden. Der Beweis einer solchen Ab sicht ist sehr schwer zu führen. Uebrigens ist die Paragraphe be rechnet, dem Richter den möglichsten Spielraum zu lassen, denn sie stellt die Gefängnißstrafe ohne Minimum fest; es kann also ein Lag Gefängnißstrafe erkannt werden. Wollte man die Fassung der Deputation der II. Kammer annehmen, dann müßte man Arbeitshausstrafe für den Fall festsetzen, wo die Ab sicht vorliegt und für die andern Fälle Gefängnißstrafe an nehmen. v. Welck: Ich müßte mich gegen den Antrag erklären, und ich erlaube mir darauf zurückzukommen, daß ich nicht wüßte, wie die Absicht constatirt werden wollte; das könnte nur durch ein Eingeständniß geschehen, was bei dem Verbre chen des Hochverrates schwerlich zu erlangen sein dürste. Bei der Vorbereitung desselben finden andere Verhältnisse statt, wie bei andern Verbrechen, wo die Absicht, zu tödten, am Tage liegt, denn vom vollständigen Beweis ist nicht die Rede. Es ist anders bei der Vorbereitung zu diesem Verbrechen, und da be merke ich die ungemeine Milde, nach welcher sie bestraft wer den. Es würde daher nicht einmal die höchste der Strafen in Anwendung gebracht werden. Bürgermeister Wehner: Ich glaube, ich kann nicht besser thun, als die Gründe, welche die Deputation der ll. Kammer aufgefaßt hat, hier mitzutheilen. Die Deputation der II. Kammer sagt: In der Fassung dieses Artikels fand die Deputation man cherlei Bedenken. Abgesehen davon, daß es schwer ist, außer dem concreten Falle, im Allgemeinen zu bestimmen, welches die Grundsätze sind, durch welche die Existenz des Staates gefährdet wird, und daß es überhaupt an sich noch zweifelhaft sein dürfte, ob durch Aufstellung von Grundsätzen der Staat gefährdet wer den könne, so wird es hierbei allenthalben zunächst und haupt sächlich auf die hochverrätherische Gesinnung selbst und auf die Absicht des Handelnden, dann auf die besondere Lage des Staa tes und die Zeitverhältnisse und endlich selbst auf Modestins be kanntes: an rtzus potuarit kaeerv? d. h. darauf.ankommen, ob unter den gegebenen Umständen und von den angewendeten Mitteln ein wirklicher Erfolg möglich war oder nicht. Eben so liegt in dem Ausdrucke: „aufreizende Schriften" eine solche Unbestimmtheit, daß man besorgen muß, es könne jede freisin nige oder leichtsinnige Aeußerung oder Schrift, welche entweder als gänzlich straflos oder vielleicht nur als Preßvergehen anzu sehen und zu bestrafen, unter die Strafandrohung des Art. 83. gebracht werden. Endlich, ersieht man aus den Worten des Entwurfes: „oder irgend eine andereHandlung begehr rc."ganz deutlich, daß die vorher genannten Handlungen nur Beispiele sein sollen von Handlungen, welche als Vorbereitung des Ver brechens desHochverrathes anzusehen sind, so wie sie denn über haupt nur dann und nur darum mit der folgenden Strafe be droht werden, wenn und weil sieHandlungen zur Vorbereitung des Hochverrates sind. — Nun ist es bei der Gesetzgebung nicht nöthig zu exemplisiziren, wenn man durch einen allgemei nen Satz die darunter ^u subsumirenden Fälle sicher und be stimmter treffen kann. Mindestens würde es zweckmäßiger sein, den allgemeinen Satz, klar und bestimmt gefaßt, vorauszuschi cken und die Beispiele nur zur Erläuterung nachfolgen zu lassen. Diesen letzteren Weg hat der Würtembergische Entwurf Ar tikel 132. hier ekngeschlagen. Unbedingt nothwendig erschien es aber der Deputation, ein Kriterium jenem allgemeinen Satze einzuverleiben, wodurch die hier zur Strafe gezogenen Hand lungen sich deutlich erkennen und von andern unterscheiden las sen, welche, obwohl vielleicht auch mehr oder minder strafbar, doch nicht den Charakter eines Versuchten oder vorbereiteten Hoch- verraths an sich tragen. Und dieses Kriterium findet sich allem „in der hochverräterischen Absicht" ein Ausdruck, welcher dem llosiilis LMNM8 oder äalns Malus der Römer in dieser Bezie hung entspricht, durch die Doktrin und die bisherige Praxis ge rechtfertigt wird und im gleichen Sinne ebensowohl in das Baiersche Gesetzbuch Artikel 308. als in den Artikel 132. des Würtembergischen Entwurfs übergegangen ist. Staatsminister v. Könneritz: Daß man durch Verbrei tung von Grundsätzen und durch Verbreitung von Schriften die Existenz des Staates gefährden könne, deshalb braucht man sich bloß auf die Geschichte, namentlich der letzten 50 Jahre, zu beziehen. Haben doch ganz neuerlich noch die Ver breitung von solchen Grundsätzen und Schriften Veranlassung zu mehrfachen Versuchen des Äönigsmordes gegeben. Daß also diese Handlungen verpönt und bestraft werden müssen, darüber wird der geehrte Antragsteller gewiß nicht zweifelhaft sein, eben so, wie sie bis jetzt sogar mit Zuchthausstrafe bestraft worden sind. Daß hier die hochverrätherische Absicht aller dings das Verbrechen selbst erhöht, indem sie eine größere Ge setzwidrigkeit des Willens bezeugt-, ist keine Frage, und daß daher in diesem Falle die Strafe härter sein müsse, ist gewiß. Eben'so gewiß ist auch, daß andere Handlungen der Art nicht unbestraft bleiben könnnen. Deshalb hat die Regierung beide Fälle zusammengefaßt, aber das Minimum so gestellt, daß man mit einigen Lagen Gefängniß anfangen kann. Wenn man darauf sich berufen hat, daß es in dem Würtembergischen Entwürfe nur auch so ausgesprochen sek, so muß ich auf merksam machen, daß in dem Würtembergischen Entwürfe die übrigen Handlungen, wo diese hochverrätherische Absicht nicht vorhanden ist, in andern Artikeln, z. B. Artikel 157., beson ders und viel harter, verpönt sind als hier. Wenn übrigens solche Handlungen wegen der großen Gefahr für die Existenz des Staates auch ohne Beweis hochverräterischer Absicht selbst als culpos der Bestrafung unterliegen müssen, und wenn die hochverrätherische Absicht, wie schon bemerkt worden ist, eine schwer zu ermittelnde Thatsache ist, weil die Absicht.in der Re-
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