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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Polenz: Der letztere Satz hat mich gerade zweifelhaft gemacht; wenn dieser nicht wäre, so würde ich der Meinung, welche der Hr. Regierungs - Commissair darin gefunden hat, auch beitreten; aber wenn das Waffentragen gegen das Kö nigreich oder seine Verbündete hier als Merkmal der Schuld aufgeführtsteht, so ist Jeder schuldig, er mag vor oder nach Aus bruch des Krieges in jene Dienste getreten sein. Referent Prinz Johann: Er muß die Waffen getra gen und sie im Falle des Kriegs gegen das Königreich oder dessen Verbündete geführt haben; wenn er die Waffen getra gen hat, aber nicht gegen das Königreich oder dessen Verbün dete, so würde diese Bestimmung nicht auf ihn anwendbar sein. Königl. Commissair 0. Groß: Allerdings ist durch das Werbindungswort „und" der Fall hinlänglich bezeichnet, wie der hohe Referent bereits bemerkt hat. v. Welck: Ich glaube, es würdejganz deutlich werden, wenn gesetzt.würde: „oder im Fall.eines ausgebrochenen Krieges" rc. Referent Prinz Johann: Das würdemehr beschränken, wenn man sagte, „nach ausgebrochenem Kriege fremdeKriegs- dienste übernimmt." z. B. wenn Jemand in Oesterreichische Dienste gegangen ist, und es wäre zwischen unserm und diesem Staate Krieg ausgebrochen, und Jener diente nun gegen die Türkei, so würde er nicht strafbar sein. v. Welck: Es würde zu sagen sein: wenn er ausländische Dienste genommen hat, um die Waffen gegen das Vaterland zu tragen. Referent Prinz Johann: Nicht die Absicht allein soll hier getroffen werden, sondern die Handlung ist schon hin länglich. v. Polenz: Ich verlange nur eine geringe Verände rung der Fassung; daß man nämlich die Worte auf der 5. Zeile: „im Falle eines ausgebrochenen Krieges" ausließe, und dafür substituirte: „oder nach ausgebrochnem Kriege." Dann würde in der Fassung des Entwurfs fortgefahren werden bis zu dem Worte: „genommen" und statt dessen gesetzt werden „nimm t." Der Präsident bringt sodann dieses Amendement zur Unterstützung, wobei jedoch, da die zur Unterstützung aufge standenen Mitglieder sich zu schnell gesetzt hatten, als daß eine genaue Zählung möglich gewesen wäre, sich zweifelhaft heraus stellt, ob ein Viertel oder die Hälfte der Mitglieder das Amende ment unterstützten, weshalb die Frage nochmals gestellt wird, und nun die Unterstützung durch die Hälfte erfolgt. v. Welck: Da der Antrag unterstützt ist, so muß ich er klären, daß ich mich nicht einverstehen kann. Es könnte der Fall eintreten, ein Krieg bräche aus, so würde ein Sachse, der ein Paar Tage vorher in fremde Kriegsdienste tritt, bei dieser Bestimmung nicht begriffen sein, wahrend doch präsumirt wer den muß, daß er fremde Kriegsdienste genommen hat, um ge gen sein Vaterland die Waffen zu tragen. v. Polenz: Man muß bei jeder Bestimmung einen ter- miuus s yuo festsetzen, und je schärfer er bezeichnet wird, desto besser ist es. Also diesen Einwurf des geehrten Sprechers vor mir kann ich nicht gelten lassen, denn einen Tag muß er selbst doch immer als Scheidungslinie gelten lassen. Staatsminister v. Könneritz: Mir scheint das wieder eine zu große Ausdehnung zu sein. Gesetzt, wir kämen in Krieg mit England, und es wollte ein Sachse Englische Kriegs dienste nehmen, um in Indien zu kämpfen, so weiß ich nicht, warum man ihn deshalb bestrafen soll. Referent Prinz Iohann: Ich glaube nicht, haß dies in der Absicht des Antragstellers liegt. ' Wenn ich ihn recht ver standen habe, so würde es so heißen: „oder Einverständnisse mit Andern unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach ausgebrochnem Kriege freiwillig im feindlichen Heere Kriegsdienste nimmt rc." Der zweite Satz bleibt dann ste hen. Was das Bedenken des v. Welck betrifft, so muß ich mich dem anschließen, was der Antragsteller gesagt hat; auch nach dem Entwurf kann man, wenn der Krieg noch nicht aus gebrochen ist, nicht annehmen, daß er strafbar ist, weil es heißt: „im Fall eines ausgebrochnen Krieges." Der Pr äsident stellt darnach die Frage: Wird das un terstützte Amendement angenommen? Wird mit 20 Stimmen gegen 9 Stimmen bejaht. Die weitere Frage: Wird der An trag unter lr. angenommen? findet einstimmige Beja hung. Unter o. beantragt die Deputation, die Strafe auf 2 Jahr bis lebenslängliches Zuchthaus ersten oder zweiten Grades zu setzen. — Königl. Commissair v. Groß: Ich beziehe mich in Be tracht der Wahl zwischen beiden Graden der Zuchthausstrafe auf das, was bereits früher von der Negierung bemerkt worden ist und auch bei diesem Puncte einschlägt. Darauf wird nach erfolgter Fragstellung dem Deputa tions-Gutachten unter o., wie dem durch die gefaßten Be schlüsse veränderten Artikel einstimmig beigetreten. Art. 87. Diejenigen, welche außer dem Falle eines Kriegs zur Begünstigung einer fremden Macht sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, wodurch der Staat oder der Deutsche Bund benachtheiligt werden, oder welchem einer Privat- oder öffentlichen Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat gefährdenden Einmischung auffordern, sind mit Gefängniß bis zu Drei Jahren zu belegen. Die Deputation beantragt hierzu unter ». folgende Fas sung: „Diejenigen, welche mit gleicher Verletzung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verpflichtungen, außer dem Falle eines Krieges, zur Begünstigung einer fremden Macht sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, wo durch der Staat oder der Deutsche Bund benachtheiligt werden, oder in einer privat- oder öffentlichen Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat gefährdenden, fremden Einmischung auffordern, sind mit Gefängniß bis zu 3 Jahren zu belegen." — . Eine Erinnerung wird hier nicht gemacht und die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer den von der De putation in den vorgelesenen Worten veränderten Artikel ay- nehme? einstimmig bejaht. Die Deputation beantragt ferner unter kommissarischer Zustimmung folgenden Zusatz: „— Mittheilung von Brie-
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