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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sm, von Urkunden oder Geheimnissen des Staats, die auf dessen Rechte und Ansprüche sich beziehen, an eine fremde Re gierung, so wie die Vernichtung, Unterdrückung oder Ver fälschung von Urkunden oder andern Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staats zu Gunsten einer fremden Regie rung wird jedoch mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 2—3 Jahren geahndet." Auch hier wird Nichts erinnert, der Zusatz der Deputa tion einstimmig angenommen, und somit ist über den Artikel selbst abgestimmt. Eine gleiche einstimmige Annahmesindet dervonder Deputation vorgeschlagene Ausatzartikel 87. d. Wer gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat die in Artikel 79. und 86. bezeichneten Verbrechen begeht, ist mit Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades von 2—20 Jahren zu bestrafen. ' Referent Prinz Johann tragt nun Artikel 88. und 89. in Verbindung vor, sie lauten: ' - Art. 88. (Staatsgefahrliche Handlungen). Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder dersel ben, oderihrermitöffentlichem Charakter bekleidetenBevollmäch- tigten, wodurch das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe ersten Grades vonVier Jahren an„welche bis zu lebenslänglicherZucht- hausstrafe steigen kann, zu belegen. Art. 89. Andere Tätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe zweiten Grades von Einem bis Zehn Jahren nach sich. Das Deputations-Gutachten erstreckt sich auf beide Artikel, welche es in einen folgendergestalt vereint: „Körperliche Ver letzungen — Bevollmächtigten, ingleichen thätliche Beleidigun gen derselbenPersonen sind mit Arbeitshaus, nicht unter IJahre, zu bestrafen." Beide Artikel werden in der von der Deputation vorgeschlageneuFassung sofort einstimmig angenommen. Zu Art. 90: (Bedrohungen der im Art. 88. angegebenen Personen mit körperlichen Verletzungen oder Thätlichkeiten sind mit Gefängnißstrafe von Sechs Monaten bis zu Zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren zu ahn den), wird von der Deputation und von irgend einem Kammer- mitgliede Etwas nicht erinnert, und findet derselbe sofortige einstimmige Annahme. Art. 91. Ehrverletzende Äußerungen gegen dieselben Per sonen sind mit Gefängniß von Zwei Monaten bis zu Einem Jahre zu ahnden. Die Deputation hat unter Zustimmung der Königl. Com- miffarien folgende Fassung vorgeschlagen: „Ehrverletzende mündliche oder schriftliche Aeußerungen, oder andere dergleichen Handlungen odcrUnterlassungengegen dieselben Personen (vergl. Art. 187.) sind mit Gefängniß von Zwei Monaten bis zu Einem Jahre zu ahnden." — Vom Secr. Hartz war ein Amendement eingegangen, nach welchem der Anfang des Artikels so gefaßt werden soll: „Ehrenverletzende, yffentlichgeschehene, mündliche u. s. w." Secr. Hartz: Die Fassung, wie sie die Deputation vor schlagt, könnte möglicher Weise die Besorgniß erregen, daß auch in vertraulichen Gesprächen, in brieflichen Mittheilungen ge schehene Aeußerungen der hier gemeinten Art zur Strafe gezo gen werden könnten. Gewiß kann es nicht der Sinn des Ge setzes sein, daß das, was der Freund dem Freunde, der Bruder dem Bruder mittheilt über Dinge, die er mißbilligt, Gegenstand, einer Bestrafung werden soll. Wirklich ehrverletzende Aeuße rungen sind nur die, die öffentlich geschehen, und daher glaube ich im Sinne der Regierung zu handeln, wenn ich Vorschläge, nach dem Worte „Ehrverletzende" die Worte „öffentlich gesche hene" einzuschalten. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich aller dings hier gegen das Amendement erklären müfsey, sie glaubt, es stehe nicht im Einklänge mit dem Gesetze. Nirgends setzt es bei Injurien einen Unterschied fest, ob sie öffentlich oder nicht öffentlich geschehen, und sie glaubte daher, hier den Be griff nicht verändern zu dürfen. Auch eine stillverbreitete, Injurie der erwähnten Art bleibt strafbar und ist staatsgefähr licher, als eine Injurie gegen Privaten. Bemerken muß ich, daß man wohl Beruhigung fassen kann, daß die angezogenen Fälle nach dem von der Kammer genehmigten Antrag zu Ar tikels nicht zur Untersuchung gezogen werden können, ohnebeim Ministerium anzufragen. Ich glaube auch, daß in den vom Secretair gedachten Fällen das Ministerium eine Untersuchung nicht einleiten wird. Königl. Commissairv. Groß: Ich muß noch hinzufugen, daß die vorgeschlagene Fassung zu Zweideutigkeiten Veranlas sung geben würde. Man könnte annehmen, daß solche Inju rien, wenn sie diesen Personen unter vier Augen ins Gesicht ge sagt würden, also nicht öffentlich geschehen, nicht bestraft wer den sollen. Bürgermeister Wehner: Das Bedenken des Secretair Hartz muß ich theilen; es kann einer auf diese Art durch eine unschuldige Aeußerung in Untersuchung gezogen werden. Und was der Regierungs-Commissair gegen das Wort: „öf fentlich" bemerkt hat, so kann man dies nicht so verstehn, daß man gerade den Personen, welche im Art. 87. genannt sind, die Injurie ins Gesicht gesagt haben müßte, sondern es heißt nur so viel: an öffentlichen Orten, vor andern Leuten, wo man die Absicht hatte, Beleidigungen zu äußern. So wird es auch der Antragsteller gemeint haben. Ich muß mich für das Amendement verwenden, da wie der Artikel hier gefaßt, die Sache so steht, daß einer, der ohne böse Absicht über einen aus wärtigen Regenten oder Staat eine vielleicht nur Tadel ent haltende Bemerkung sich erlaubt hat, in eine Untersuchung ge- rathen kann. v. Carlowitz: Mir scheint, als ob die Gegenbemerkung des Regierungs-Commiffairs, die ich für sehr richtig und tref fend halte, nicht richtig verstanden worden wäre. Wenn das Amendement des Secr. Hartz Eingang in der Kammer findet, so könntenämlich daraus gefolgert werden, daß wenn der Injuriant und der Jnjuriat in einer Stube sich allein befänden, diese wohl auch zuschlössen, und nun der Injuriant seine Beleidigungen dem Jnjuriaten gegenüber ausstieße, eine Bestrafung gar nicht stattsinden könne, weil keine öffentliche Beleidigung vorliege und Zeugen nicht dazu berufen worden. Es würde daher das
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