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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ich für so unerheblich, daß ich darauf einzügehen nicht für-nö- thig halte. Secretair v. Aedtwitz: Ich achte und ehre den Antrag des Herrn Amtshauptmann von Welck, gewiß von ganzer Seele, weil er aus den allervortrefflichsten Gesinnungen und aus ebendenselben Gefühlen entsprungen ist, von welchen wir insgesammt aus das Innigste beseelt sind; auch hoffe und- glaube ich zudem, daß in unserem Lande wohl schwerlich je der Fall eintreten könne und werde, für welchen die hier ent haltene Strafbestimmung festgesetzt ist. Aber ich erkläre mich- doch mit dem Herrn Referenten vollkommen darin übereinstim-' wend, daß eine bedeutende Lücke in der Criminalgesetzgebung! entstehen würde, wenn diese Bestimmung ausgelassen werden- sollte. Es ist hier nicht mehr der Hochverrats» in Frage, es ist- das Verbrechen der beleidigten Majestät, von dem hier die Rede' ist, und daher ist auch wohl der Genitivus, Beleidigung der' Person des Staatsoberhauptes und seiner Familie, gebraucht worden. Nun haben zwar manche Criminalisten noch einen Unterschied gemacht zwischen dem Verbrechen der beleidigten und der bloß verletzten Majestät. Daß wir aber diese Verbre chen ganz weglassen, und daß wir sie, wie die Deputation der II. Kammer gethan, sie unter die gewöhnlichen Realinjurien rech nen sollten, was bei der Uebergehung an diesem Orte still schweigend geschehen würde, das wird ohne Zweifel nicht die Absicht des geehrten Herrn Sprechers gewesen sein. Für solche Fälle ist eine bedeutende Strafe, und zwar die nächste nach derjenigen, welche den Hochverrath treffen soll, die lebensläng liche Zuchthausstrafe, gewiß am rechten Platze. Auch für diese Strafe muß ich mich daher verwenden, indem ich es nochmals wiederhole, daß ich dem Anträge nicht beistimmen kann. Bürgermeister Bernhard!: Ganz aus demselben Grunde, auf welchem der Antrag des Herrn Antragstellers beruhet, könnte der Antrag auch darauf gerichtet werden, daß die Strafbestimmungen der ehrverletzenden mündlichen und schriftlichen Aeußerungen gegen die Person des Staatsober hauptes wegfallen möchten. Denn ich sehe in dieser Beziehung keinen, wenigstens keinen wesentlichen Unterschied zwischen tätlichen Beleidigungen und wörtlichen oder schriftlichen Be leidigungen. Auch darum und um der Consequenz willen könnte ich mich für den Antrag nicht erklären, wenn nicht auch zugleich Vie Bestimmungen wegen der mündlichen und schrift lichen Aeußerungen gegen die Person des Staatsoberhauptes im Gesetze wegfallen könnten. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit dem geehrten An tragsteller einverstanden, daß nach dem Nationalgefühle wir es vermeiden könnten, hier die Bestimmungen der §. 95. wegzulassen; allein wir müssen einen Unterschied machen zwischen dem Gefühle der Nation und zwischen dem Ge fühle des einzelnen Menschen, der das nationale Gefühl oftmals nicht theilt. Wenn der Mensch aufgeregt ist, so verliert er das Nationalgefühl und auch andere Gefühle; aus diesem Grunde kann man die Unmöglichkeit der Fälle, welche die Paragraphe voraussetzt, nicht behaupten, und es müssen dafür Bestimmungen in das Gesetz ausgenommen werdem König!. Commissair V. Groß: Ich kann mich nur den Aeußerungen der geehrten Sprecher anschließen und auch ins besondere der Bemerkung des geehrten Referenten, daß aus demselben Grunde auch das Verbrechen des Hochverrates ge gen die Person des Königs gerichtet nicht erwähnt werden könnte. Präsident: Der Antrag des geehrten Herrn Amts- hauptmann von Welck ist unterstützt worden, und ich befand mich unter der Zahl Derjenigen, die ihn unterstützten, aus zweierlei Gründen: 1) weil ich diese Gefühle eben so sehr theile, als ehre; 2) weil ich es nicht hätte über das Herz bringen mö gen, diesen Antrag nicht zu unterstützen, wenn ich gleich für den Augenblick fest im Innern überzeugt war, daß man ihn werde nicht annehmen können, sondern sich an das halten müßte, was von dem Herrn RegierUngs-Commiffair, von un- serm geehrten Referenten und von den übrigen geehrten Spre- chernüber diesen Gegenstand ausgesprochen worden ist. Ich mei nes Lheils hatte es nicht verschmerzen können, wenn man dm Antrag nicht erst unterstützte, wenn mim ihn gleich später ab warf; denn ich glaube, daß in dem Criminalgesetzbuche diese Lücke nicht stattfinden dürfe. Und nehme ich den Geist Unserer Gesetzgebung und die Gründe fest ins Auge, so scheint es mir unerläßlich, daß die Bestimmungen, die im H. Kapitel des Entwurfs enthalten sind, wenn auch vielleicht unter Modifika tionen, im Criminalgesetzbuche ausgenommen werden, um nicht eine Lücke entstehn zu lassen. Wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, so würde ich die Frage auf die An nahme des v. Welck'fchen Antrags an die Kammer richten. Er wird durch 25 gegen 5 Stimmen nicht angenommen. Referent v. Carlowitz geht nun über auf den 95. Art., welcher lautet: „(Majestätsverbrechen). Eine tätliche Beleidigung der geheiligten Person des Staatsoberhauptes ist mit lebenslängli cher Zuchthausstrafe zu ahnden." — Die Deputation hat sich hier keine Bemerkung erlaubt, dagegen liegt zuvörderst ein Amendement des Herrn Bürger meister Hartz vor: der Artikel 95. möchte, um das künftige Vereinigungsverfahren zu vereinfachen, eben so gefaßt wer den, wie solches die Deputation der II. Kammer im Einver ständnisse mit der Regierung vorgeschlagen hat. Diese Fas sung findet sich auf der 76. Seite des jenseitigen Berichts, wie folgt: „Wer außer dem Falle des Hochverrats die geheiligte Per son des Staatsoberhauptes tätlich beleidigt, ist nut lebens länglicher Zuchthausstrafe zu beleget" — Ich erlaube mir im Namen der Deputation zu erklären, daß sie dieses Amendement zu ihrem eignen Anträge gemacht hat und ihm aus dem Grunde vornehmlich beigetreten ist, weil sich auch die hohe Staatsregierung damit einverstanden erklärt hat. Der wesentliche Unterschied liegt einzig und al lein in den Worten: außer dem Falle des Hochverrats, uNd es werden diese Worte dazu dienen, das crimen laesaö wsze- ststis dem Hochverrate gegenüber mehr herauszuheben.
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