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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Seer. Hartz: Es wird, da sowohl die Deputation, als die hohe Staatsregierung sich mit meinem Anträge einverstan den erklärt haben, einer weitern Bevorwortung desselben von meiner Seite nicht bedürfen. Präsident: Da die Deput. die Fassung der H. Kam mer zu der ihrigen macht, so frage ich: Db die geehrte Kam mer die von der Deputation der II. Kammer für den Arti kel 95. auf der 76. Seite vorgeschlagene Fassung annimmt? Dieselbe wird einstimmig genehmigt. Referent v. Carlo wrtz: Es ist bei dem N. Kapitel schon die Überschrift zu ändern gewünscht worden; denn sie soll so gefaßt werden: „von der Beleidigung der Person des Staats oberhauptes, seiner Gemahlin und Familie;" der 95. Artikel spricht aber bloß von der geheiligten Person des Staatsober hauptes. v. Welck: Was den gewünschten Zusatz in der Über schrift betrifft, so beziehe ich mich auf die Ansicht der Depu tation der II. Kammer, welche dargethan hat, daß die Maje- stätsrechte eben so mit auf die Gemahlin des Staatsoberhaup tes, als auf die Person des Staatsoberhauptes selbst, ausge dehnt werden. Was nun die wesentliche Abänderung betrifft, die ich im 95. Artikel gesetzt zu sehen wünsche in Bezug auf die Strafe, so kann ich weiter Nichts thun, als es dem Ermessen der hohen Kammer überlassen, ob sie es nicht für angemes sen findet, ein solches Verbrechen, welches das höchste ist, was in einem Staate begangen werden kann, mit dem Lode zu bestrafen. Ich beziehe mich auf die älteren Gesetzgebun gen, namentlich auf die Römische, wo die Todesstrafe in sol chen Fällen stattfand. Ich erlaube mir noch darauf aufmerksam Zu machen, daß es mir wenigstens in der Stellung des Volks zu liegen scheint, daß dieses die Todesstrafe für einen solchen Fall ausspreche, während wir auf der andern Seite hoffen können, daß es kaum jemals zur wirklichen Vollstreckung dieser Strafe kommen werde, da ja Sr. Majestät dem Könige das Begna digungsrecht zusteht, von dem Er in einem solchen Fall eher, als in jedem andern Gebrauch machen dürfte. Präsident: Ich habe zuvörderst das Amendement, welches der Referent so eben vorgetragen hat, zur Unterstü tzung zu bringen. Ich frage daher: Db die Kammer dasselbe unterstützt? Wird ausreichend unterstützt. Referent v. Carlowitz: Ich muß bemerken, daß ich den Antrag nicht unterstützt habe, auch nicht im Stande bin, den Ansichten des Antragstellers beizupflichten. Zuerst sollte ich glauben, daß zwischen der Gemahlin des Staatsoberhauptes und dem Staatsoberhaupts selbst noch ein Unterschied zu ma chen sei. Das liegt schon in den Pflichten und Rechten des Staatsoberhaupts als Handhabers der Regierungsgewalt. An ders dürste sich die Frage beantworten lassen in denjenigen Staaten, wo überhaupt die weibliche Thronfolge angenommen ist; das ist bei uns nicht der Fall, und so wird immer die Köni gin dem Regenten selbst nicht gleichzustellen sein, mag auch hier nur vom Verbrechen der beleidigten Majestät und nicht von dem des Hochverraths die Rede sein. Daraus ist aber keineswegs zu folgern, daß wenn ich auch das Staatsoberhaupt höher gestellt wissen will, als seine Gemahlin, diese rückfichtlr'ch ihr zugefügter Beleidigungen den übrigen Gliedern derRegen- ten-Familie stets gleichgestellt werden müsse; denn wenn dies auch die Ansicht des Gesetzentwurfs seinen Worten nach zu sein scheint, so wird es doch dem Richter unbenommen bleiben, dann, wo es sich um Beleidigungen gegen die Gemahlin des Königs handelt, ein höheres Strafmaß, vielleicht das Maximum der Strafe eintreten zu lassen Was den zweiten Antrag betrifft, daß die lebenslängliche Zuchthausstrafe in Todesstrafe verwan delt werde, so kann es nicht meine Sache fein, deduzkren zu wollen, daß das Verbrechen, wovon im 95. Artikel gehandelt wird, nicht ein höchstschweres, gefährliches ».überaus streng zu bestrafendes sek. Allein ich muß doch zu bedenken geben, daß man durch Annahme des Amendements dazu gelangen würde, zwei in Bezug auf Strafbarkeit verschiedene Verbrechen, das Ver brechen der beleidigten Majestät und des Hochverraths, einan der in Bezug auf Strafe gleich zu stellen.» Es ist zumal die Todesstrafe, die man auf beide anwenden will, eine Strafe, welche keinen Spielraum zuläßt, und so würde ein Verbrechen, das gegen das Staatsoberhaupt thätlich in der Absicht began gen wurde, um die Verfassung umzustürzen, ebenso zu bestra- 'en sein, wie der thätliche Angriff ohne diese hinzutretende bös willige, die Strafbarkeit erhöhende Absicht. Schon das spricht gegen den Antrag; und ich wenigstens halte dafür, daß eine gewisse Gradation zwischen einem vrimeu psrckueUionls und einem crimen Ises»« mszestatis Platz greifen, daß sonach statt der Todesstrafe hier lebenslängliche Zuchthausstrafe bestimmt werden müsse. Ziegler und Klipphausen: Auch ich muß mich die ser Ansicht anschließen, da bloß von der geheiligten Person des Staatsoberhauptes die Rede sein kann. Die Constitution selbst sagt tz. 4.: seine Person ist heilig und unverletzlich. Und insofern unterscheidet er sich von den übrigen Gliedern der Fa milie, als nur er die eigentliche Majestät in sich vereinigt, und nur auf diese Weise kann ein Verbrechen der beleidigten Ma jestät statt finden. So sehr auch meine Gefühle für die übri gen Glieder der Königl. Familie sprechen, so kann ich doch nicht die Ueberzeugung theilen, daß die übrigen Mitglieder in eine gleiche Kategorie mit demselben gestellt werden müssen. Ich glaube, es könnte nur eine solche harte Strafe nach sich ziehen, wenn das Verbrechen an der unverletzten, geheiligten Person des Königs begangen würde. Ich mache nur darauf aufmerksam, daß die Verfassungs-Urkunde tz. 4. dies fest setzt, wenn ja in dieser Hinsicht gefrevelt werden könnte. Ich trete daher dem Anträge nicht bei. Königl. Commissarr v. Groß: Der geehrte Antragsteller hat eigentlich 3 Anträge gestellt. Zuvörderst darauf, daß die Ueberschrifr des Kapitels geändert und darin die Person der Gemahlin des Staatsoberhauptes besonders erwähnt werde. Zweitens hat er beantragt, daß die in dem Artikel 95. bestimmte Strafe für die thätliche Beleidigung der Person des Staats oberhauptes aus die Todesstrafe erhöht, und drittens, daß diese Todesstrafe auch auf die thätliche Beleidigung der Gemahlin des Staatsoberhauptes ausgedehnt werde. Was nun den
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