Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ersten Antrag wegen Abänderung der AeLerschrist betrifft, so muß ich den Aeußerungen des Sprechers vor mir beitreten, daß die Gemahlin des Staatsoberhauptes, so groß auch die ihr schuldige Ehrfurcht ist, doch nicht in allen Beziehungen der Person des Staatsoberhauptes gleich zu stellen ist, und daß das eigentliche Majestätsverbrechen doch nur gegen die Person des Staatsoberhauptes selbst begangen werden kann. Es schien daher nicht nothwendig zu sein, die Gemahlin des Königs noch besonders neben der Familie, zu der sie doch unstreitig gehört, in der Aufschrift, des Kapitels zu erwähnen. Was den 2. An trag betrifft, die im 95. Artikel angedrohte Strafe auf Todes strafe zu erhöhen, so muß ich doch bemerken, daß man bei der Abfassung des Entwurfs v»vsn ausging, die Todesstrafe so viel als möglich auf nur. wenige Fälle zu b»schränken. Ich sollte meinen, daß, wenn in dem von der Staatsregierung aus gegangenen Entwürfe es nicht für nöthig gehalten worden ist die Todesstrafe für dieses Verbrechen festzustellen, so verab scheuungswürdig es auch ist, ein Antrag darauf aus den be reits vorerwähnten Gründen, die vom Referenten entwickelt worden sind, um so bedenklicher erscheinen dürfte. Endlich halte ich nicht für nothwendig, die Strafe bei Beleidigung des Staatsoberhauptes auch aufdessen Gemahlin mit auszudehnen, sondern es kann bei den Strafbestimmungen gegen die Beleidi gungen der Familie des Staatsoberhauptes überhaupt dem Richter überlassen bleiben, in Berücksichtigung der stattsinden- den besondern Verhältnisse das Maximum der Strafe eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen muß sich die Staatsregie rung gegen den Antrag erklären. Bürgermeister Bernhard!: Ich kann dem 2. Antrag nicht beitreten und habe deshalb nur einige Worte zu sagen: Wenn es einmal als möglich gedacht werden kann, daß Je mand thätlich an derPerson des Staatsoberhauptes sich vergrei fen könne, so muß auch als möglich und denkbar angenommen werden, daß bas Leben des Staatsoberhauptes gefährdet, ja daß er getödtet wird. In diesem letzter« Falle würde den Tha- ter die Todesstrafe treffen. Nun erscheint es mir unangemessen, für die thätliche Beleidigung des Staatsoberhauptes dieselbe Strafe zu bestimmen, die auf einen Angriff gegen das Leben des Regenten gesetzt ist, also ebenfalls die härteste, so daß kein Unterschied zwischen der Strafe der thätlichen Beleidigung und der des schwersten Verbrechens gegen dasStaatsoberhaupt wäre. Auch aus diesem Grunde würde die Todesstrafe bei bloßer thätlicher Beleidigung denn doch nicht statt finden können. v. Biedermann: Ich kann den ersten Theil des An trags wohl ganz übergehn und meine Meinung nur dahin aus sprechen, daß ich die Todesstrafe früher nicht wünschte, und in vorliegendem Falle hat die Staatsregierung sie selbst nicht ge wünscht. Die Meinung geht dahin, daß die Beleidigung der Gemahlin des Königs härter bestraft werden solle, als der Familienglieder selbst. Die II. Kammer hat diesen Vorschlag gethan, und dieser wird dadurch gerechtfertigt, weil diel!. Kam mer die Beleidigung der übrigen Mitglieder derKönigl. Fa milie nicht mit besonderer Strafe belegt, sondern diese Be- i leidigungen in die Kategorie der übrigen gestellt hat. Ich kann > mich mit dieser Meinung nicht einverstehen, da ich der Mei nung bin, daß die Mitglieder der Konigl. Familie einen beson- dem Schutz genießen müssen. Geschieht aber das, so ist es hinreichend, wenn die Gemahlin des Staatsoberhauptes eben so wie die.übrigen Familienmitglieder betrachtet wird. Wenn hierunter selbst der Thronfolger mit begriffen, so sehe ich keinen Grund ein, warum dieser nicht, ebenso wie die Gemahlin des Staatsoberhauptes betrachtet werden soll. Ich glaube daher, daß es am besten ist, wenn wir beim Gesetzentwurf stehen blei ben und keine Härtern Strafen festsetzen, und die Gemahlin ebenso gut wie die übrigen Mitglieder des Königl. Hauses in dieser Kategorie stehen bleibe. Bürgermeister Schill: Wenn ich mich für den Antrag nicht habe erklären können, so ist dies nicht geschehen, weil ich das Verbrechen der beleidigten Majestät nicht etwa als eines der größten betrachten könne, sondern weil ich glaube, daß, wie Hei den übrigen, die Strafe nach den Erfolge ermessen werden mußte. Man muß hierbei auch vor Augen haben, daß beim Hochverrats nicht nur derPerson des Königs selbst betheiligt, sondern auch zahlreiche Rechte des Königs beidem Verbrechen getroffen werden, welchehöher als die Person in Frage kommen, und dieserhalb muß eine Gradationder Strafe eintreten. WenninderUeberschriftnoch die Gemahlin desKönigs eingeschaltet werden soll, wiedieHKam- mer vorgeschlagen hat, so glaube ich, ist dazu für uns kein Grund vorhanden, weil die H.Kammer die §§. 98 —101. des Gesetzentwurfs ausgeschieden und nur m §. 101 b. die Verbre chen gegen die Familie des Oberhauptes herausgehoben hat und die Artikel 98. 99. ilOO. und 101. dagegen auf die Gemahlin des Königs angewendet wissen will. Unter der Familie des Königs, wie ihn der Gesetzentwurf im Artikel gestellt hat, ist je denfalls auch die Gemahlin des Königs mit begriffen. Ich glaube daher, daß die Ueberschrift unverändert bleiben und aus den früher angeführten Gründen die lebenslängliche Zuchthaus trafe als die härteste nach der Todesstrafe beibehalten werden könnte. Bürgermeister Gottschald: Niemand ist wohl mehr als ich von dem Wunsche und zugleich von der Hoffnung durch drungen, daß dergleichen Verbrechen, wie in diesemKapitel abge- Mdelt werden, gegen die Personen unsers verehrten Negenten- -auses nicht vorkommen werden. Ich habe mich früher schon gegen die Anwendung der Todesstrafe überhaupt erklärt, und wenn ich sie auch hier unpassend finden würde, so fürchte ich nicht mißverstanden zu werden. Meine Anhänglichkeit an das Regentenhaus ist zu tief begründet, und ich hege die leberzeugung, daß diese Anhänglichkeit im ganzen Lande vor herrschend ist. Indessen glaube ich, würden wir den wohlwol lenden Gesinnungen unsers verehrten Regentenhauses gegen ein Volk zu nahe treten, wenn wir eine solche Strafe aufdie- es Verbrechen setzen wollten. Das sind die Gründe, welche mich lestimmt haben, den Antrag nicht zu unterstützen, sondern mich im Gegentheil bestimmen, mich dagegen zu erklären. v. Welck: Ich kann nicht anders als mich freuen, wenn die Gründe, die ich aufgestellt habe, Anklang gefunden haben bei den verehrten Mitgliedern der Kammer. Wenn nun auch zur Zeit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder