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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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484. nicht auf meinen Antrag eingegangen werden könnte, so muß ich doch noch auf einen Uw,stand austMEsam machen, in Bezug auf meinen zweiten Vorschlag, wobei nämlich von mir gewünscht wurde, daß in Artikel 95. die Todesstrafe festgesetzt werden möchte. Es sind nämlich die Worte der Constitution von dem Abg. Ziegler und Klipphausen erwähnt worden: die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Nun ist mir unbegreif lich, worin diese Unverletzlichkeit bestehe, wenn nicht auf die Ver letzung die Todesstrafe eintreten soll. Das scheint mir eben das Kriterium zu sein, und es scheint mir daraus hervorzugehen, daß der mit der Todesstrafe zu belegen ist, welcher sich thätliche Ver letzungen gegen eine geheiligte und unverletzliche Person er laubt. — Präsident: Ich würde nun die Kammer zu fragen ha ben: Ob sie die von dem Hrn. v. Welch beantragte Aenderung der Ueberschrift des Kapitels annehme, daß nämlich die Gemah lin des Staatsoberhaupts noch besonders bezeichnetwerdensolle? Wird durch 25 gegen 5 Stimmen verneint. DerPrasident fragt ferner: Ob die Kammer die von Hrn. v.Welck beantragte Fassung des Artikels annehme? Wird mit 19 gegen 11 Stimmen verneint. v. Welck: Ich habe nun zu bemerken,daß dieübrigenVer änderungen zu der Paragraphe nun wegfallen, namentlich bei Artikel 96.97 und 98, und es bedarf daher nicht, weiter darauf einzugehen. Nur bei dem 102. Artikel werde ich mir noch Eini ges zu bemerken erlauben. Präsident: Cs wird also später ein Amendement bei dem 192. Artikel zu erwarten sein. Gegenwärtig scheint Nie mand mehr über den Artikel sprechen zu wollen, und ich wieder hole daher die schon vorhin gestellte Frage : Ob die Kammer den Artikel 95. selbst in der auf der 76 Seite des Deputations-Gut achtens der II. Kammer vorgeschlagenen Fassung annimmt? Wird einstimmig bejaht. Referent v. Carlowitz tragt nun den Artikel 96. vor (welcher Diejenigen, welche das Staatsoberhaupt mit Tätlich keiten oder körperlichen Verletzungen bedrohen, mit Arbeitshaus strafe von 4 Jahren bis Zuchthausstrafe 2. Grades von 10 Jah ren belegt wissen will) und bemerkt, daß hierzu weder von der Deputation noch von einem Mitglieds Etwas bemerkt worden wäre. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ob die Kam mer den Artikel 96. annimmt? Wird einstimmig ange nommen. " Referent v. Carlowitz trägt Artikel 97. vor: „Ehrverletzende mündliche oder schriftliche Aeußerungen gegen die Person oder- die Regierung des Staatsoberhauptes sind mit Gefängniß von 4 Monaten bis zu 3 Jahren oder Ar beitshausstrafe bis zu 4 Jahren zu belegen." DieDeputation schlagthierzu folgendeFassung vor: „Ehr verletzende mündliche oder schriftliche Aeußerungen oder andere dergleichen Handlungen oder Unterlassungen gegen das Staats oberhaupt oder dessen Regierungshandlungen find mit Gesang- niß von 4 Monaten bis zu 3 Jahren, oder Arbeitshausstrafe kns zu 4 Jahren zu belegen (vergl. Artikel 187)." Referent bemerkt, daß auch noch 'ein Amendement von Secr. Hartz vorliege, welcher den Anfang des Artikels so gestellt wissen wollte: „Ehrverletzende, öffentlich geschehene, mündliche rc." Secr. Hartz: Ich bin veranlaßt, das gestellte Amende ment zurückzunehmen. Da, wie ich aufrichtig bedauere, der Antrag zu einer ganz gleichmäßigen Bestimmung, wie ich sie hier Vorschlägen wollte, bei Art. 91. keinen Anklang gefunden hat, so folgt darqus, daß auch der jetzige Artikel unverändert bleiben muß, wenn nicht Inkonsequenzen in das Gesetz kom men sollen. Abg. v. Polenz: Ich erbitte mir darüber Erklärung, warum die verehrliche Deputation in dem neu entworfenen Ar, tikel das Wort: Unterlassungen angebracht hat, da im Entwürfe der Negierung davon Nichts zu finden ist und man doch voraussetzen muß, daß dieser die geheiligte Person des Staatsoberhauptes ebenfalls schützen wollte. Eine Unterlas sungssünde ist gewöhnlich eine viel geringere Sünde als eine thätliche Sünde und darum die erstere nicht gleich der letztem zu bestrafen. Referent v. Carlowitz: Es erklärt sich dies dadurch, daß man auf den Artikel Rücksicht nahm, welcher von den In jurien handelt. Es ist dies der Artikel 187. und dieser lautet so. Die Staatsregierung ist auch damit einverstanden; es schien daher ganz sachgemäß, da, wo von Beleidigung der Regen tenfamilie gehandelt wird, ein Kriterium mit aufzunehmen, das sich nach dem Artikel 187. bei Injurien gegen Privatperso nen vorsl'ndet. v. Biedermann: Ich würde nicht dagegen sein, wenn es nur Unterlassungssünden wären. Es können aber Unter lassungssünden auch in Beleidigungen ausarten. Ich bin da her der Meinung, daß, wenn es solche Unterlassungssünden wären, das Maximum der Strafe eintrete. Referent v. Carlo witz: Zwischen Unterlassung und Un terlassung ist ein Unterschied. Es wird meist vorkommen, daß ein snimus insiirlsuär dabei nicht vorhanden ist; dann gehört die Unterlassung nicht hierher, dann ist sie keine Injurie. In dessen kann aber die Unterlassung auch so geergenschaftet sein, daß allerdings die Absicht vorliegt, zu beleidigen, und dann sehe ich nicht ein, welcher Unterschied zwischen der injuriöfen Unterlassung und der injuriösen Handlung stattsinden kann. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist Bezug auf den Artikel 187. genommen worden, nach welchem Unterlassungen ebenfalls als Injurien erscheinen können. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier von B, G. Leu Huer m Dresden.' ——- Mit derRedaktwn beauftragt vr. Gretschrl.
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