Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
«erde, und daß man nicht glauben könnte, unser verstorbener König habe Etwas begangen, was durch keine Reue bis zur Sterbestunde abgebüßt werden können. Einen Antrag kann und will ich nicht stellen, nur mein Wunsch ist der, daß ausgesprochen werden möge, ob und wie eine ehrverletzende Aeußerung der im Artikel 97. bezeichneten Art gegen ein verstorbenes Staatsoberhaupt bestraft werden soll? Köm'gl. Commkssair v. Groß: Ich erlaube mir die Be merkung, daß Beleidigungen gegen Verstorbene nach Art. 193. allerdings im Mgemeinen als strafbar anerkannt sind. Bürgermeister Bernh ardi: Ich Hatte denn doch geglaubt, daß solche Aeußerungen gegen das verstorbene Staatsoberhaupt ausgeübt, nach einem andern Maßstabe, als nach dem angegebe nen der Injurien im Artikel 193. beurtheilt und behandelt wer den müßten. Referent v. Carlowitz: Der Maßstab ist hier nicht so wohl von der Beleidigung gegen den Verstorbenen zu entneh men, als von der mittelbar dem Lebenden zugesügten Beleidi gung. Nimmt man an, daß die gegen den Verstorbenen gerich tete Aeußerung zum Gegenstände einer Ehrenverletzung des Lebenden wird, so würde der betreffende Artikel in Anwendung kommen; das muß geschehen, und so ist es auch ein ausge sprochener Grundsatz, daß die Lebenden durch die Beleidigun gen getroffen werden, die gegen die Verstorbenen gerichtet wor den sind. Königl. Commissair v. Groß: Ich muß bemerken, daß in dem Artikel 193. kein Maßstab für die Bestrafung solcher In jurien enthalten ist, sondern in demselben nur die Bedingung angegeben ist, unter welcher die Untersuchung stattsinden kann, der Maßstab der Bestrafung aber aus den Bestimmungen des Kapitels zu entnehmen sein würde. Ziegler und Klipphausen: So sehr ich unfern ver storbenen gütigen König auf das Innigste verehre, würde ich mich doch ganz dafür enscheiden, daß eine Injurie an einem Ver storbenen nicht mehr ausgeübt werden kann. Er ist uns ent nommen, er ist inganz andere Regionen versetzt, und kann weder von unsermLobe tangirt werden, noch von unferm Tadel. Wer sich eine solche Sache vornimmt, beweist seine Thorheit, seinen Leichtsinn, seine Schändlichkeit; darum muß er hier der allgemei nen Verachtung hingegeben werden. Was aber freilich das betrifft, Mas in öffentlichen Blättern steht, und ein Bischof von Rom M erlaubt hat gegen unfern gütigen verstorbenen König aus zusprechen, das muß freilich für jeden guten Sachsen höchst schmerzlich sein. Es muß schmerzen, wenn der Bischof sich herausnimmt über Sachsen zu disponrren, als wenn es sein Land wäre. Diese Rede hat nur das Betrübende, daß ein Ta del über den moralischen Charakter dessen angebracht wird, der das, was getadelt wird, in der Machtfülle seines Negenten- Wirkens gethan hat. Mehrere Mitglieder rufen zur Tagesordnung! Ziegler und Klipphausen schließt mit den Worten: Ich habe nur das erläutern wollen, was vorhin gesprochen wurde. Nachdem Referent v. Carlowitz bemerkt, daß er nicht wisse, ob ein Antrag des Hrn. v. Polenz vorliege, bemerkt dieser, daß er sich dem Deputations-Gutachten anschließe. Hkeraufstellt der Präsident die Fragez^)b die Kammer die vorgeschlagene Fassung des Gutachtens der Deputation zu Artikel 97. annehme? Dies wird von 28 gegen 2 Stimmen bejahend entschieden. Referent v. Carlowitz trägt nun Art. 98. vor: „(Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhauptes). Körperliche Verletzungen der Gemahlin des Staatsoberhauptes oder eines Gliedes der Familie desselben, wodurch das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe ersten Grades von Vier Jahren an, welche bis zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe steigen kann, zu belegen?" Die Deputation beantragt bei diesem Artikel, nach denWov; ten: „Familie desselben" einzuschalten: „ingleichen des Regie rungsverwesers." Referent bemerkt hierauf, daß ein Amendement des Herrn Secretair Hartz vorliege, welcher wünsche, in dem Ar tikel 98. nach den Worten „ersten" die Worte „oder zweiten" eingeschoben zu sehen. Seer. Hartz: Was ich beantrage, scheint eine nothwen- dige Folge des Beschlusses zu Art. 95. zu sein. Es ist dort auf das Verbrechen einer thätlichen Beleidigung gegen die Person des Staatsoberhaupts lebenslängliche Zuchthausstrafe ohne Bestimmung des Grades gesetzt, und es wird also dem Richter freistehen, entweder den ersten oder zweiten Grad zu bestim men. Sind nun aber bei dem Könige selbst Fälle denkbar, wo der zweite Grad zulässig wäre, so muß auch bei dem Verbre chen gegen die übrigen Glieder unsers Regentenhauses minde stens in gedenkbaren Fällen der zweite Grad zulässig sein. Nach der Ansicht der Regierung bei Entwerfung des Gesetz buchs hat allerdings der erste Grad als bestimmt angenom men werden sollen, weil nach ihrem Vorschläge lebenslängliche Zuchthausstrafe nur im ersten Grade sollte verhangen werden können. Die Deputation und die Kammer haben dies aber durch ihren Beschluß zu Art. 16. geändert und somit auch dem Art. 95. einen andern Sinn gegeben. Der Antrag wird auf die Frage des Präsidenten un terstützt. Referent v. Carlowitz: Die Deputation war dem Amendement des Herrn Secretair Hartz nicht beifällig. Nach unserer heutigen Entwickelung der Verhältnisse scheint es zweck mäßig, bei dem Artikel 95. auszusprechen, was die Staats regierung gewollt haben muß, daß nämlich nur Zuchthaus strafe ersten Grades anzunehmen sei. Es ist wohl möglich, daß hier ein reines Versehen der Deputation vorwaltet; allein daraus scheint mir nicht zu folgen, es müsse auch hier der erste Grad in den zweiten verwandelt werden können; denn für die Fassung des Art. 98. spricht die in den folgenden Artikeln er sichtliche Abstufung. Im 98. Artikel kann die Strafe gestei gert werden bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten Grades.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder