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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Die Strafgattung in diesem Artikel ist also im Maximum Zuchthaus ersten Grades, nun folgttcim Artikel. 99. Zucht hausstrafe zweiten Grades, und im Artikel 100. Arbeitshaus strafe. Insofern scheint die Stufenfolge im Gesetzentwurf sehr richtig berechnet zu sein. Dann muß ich bemerken, daß Verletzungen der Glieder der Königl. Familie, wenn sie so weit gehen, daß durch dieselben das Leben oder die Geistes» kräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, eine solche Rohheit des Verbrechers bekunden, daß wohl der erste Grad der Zuchthausstrafe eintreten kann. Astch kommt in Betracht, daß, da durch das Separatvotum des Herrn Bürgermeister Hübler die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem ersten und zweiten Grad derZuchthausstrafe etwas verwischt worden sind, die Zuchthausstrafe ersten Grades auch selbst in den Augen de rer, die sie früher für unmäßig hart hielten, eine andere Ge stalt erhalten haben wird. Königl. Commissair v. Groß: Es ist von dem Antrag steller schon bemerkt worden, daß man bei Abfassung des Art. 95. nur lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten Grades vor Au gen haben konnte, da nach einer andern Bestimmung des Ent wurfs dieselbe nur in diesem Grade erkannt werden konnte, und ich erlaube mir daher die Frage, ob es vielleicht angemessen sein dürfte, bei Art. 95. einen Zusatz zu machen, welcher dieses aus drücklich aussprache. Ich sollte glauben, daß der Richter bei solchen Verbrechen sich immer bewogen finden würde, den ersten Grad derZuchthausstrafe zu erkennen, und dieses selbst statt finden dürfte, wenn eine solche Bestimmung auch bei Art. 95. unterlassen werden sollte, da, wie schon der geehrte Referent bemerkt hat, bei den erwähnten Verbrechen sich eine so große Rohheit und Böswilligkeit herausstellt, daß sie mit der härtesten Freiheitsstrafe geahndet werden muß. Auch will ich darauf aufmerksam, machen, daß ein großer Unterschied zwischen den inrArt. 95. und im Art. 98. gedachten Thätlichkeiten stattsindet, denn im Art. 95. sind absichtlich nur thätliche Beleidigungen des Staatsoberhaupts erwähnt, da körperliche Verletzungen dessel ben, wenn sie bis zu dem im Art. 98. angegebenen Grade stei gen, mehr als Hochverrats) zu bestrafen sein würden, weil durch solche Verletzungen die persönliche Sicherheit des Königs gefähr det wird, auf welchen Fall die im Art. 79. ausgesprochene Strafbestimmung Anwendung leiden würde. Andere Thätlich- keiten gegen die Familie des Staatsoberhaupts, die nicht mit solchen Verletzungen verbunden sind, werden dagegen nach dem 99. Art. ausdrücklich mit Zuchthausstrafe zweiten Grades be droht, und es würde, wenn man auch bei den im Art. 98. beschriebenen Verbrechen Zuchthausstrafe zweiten Grades Nach lassen wollte, der Unterschied zwischen beiden Strafandrohun gen fast ganz verschwinden. Secr. Hartz: Ich habe bei Entwerfung meines Amen dements in der That geglaubt und glauben müssen, es wäre die Absicht unserer Deputation, dem Richter im Art. 95. die Wahl zwischen beiden Graden des Zuchthauses zu überlassen; ich höre aber, daß das die Meinung der Deputation nicht ist, und bin für meine Person einverstanden, daß die im Axt. 98. genannten Verbrechen wohl in der Regel nur mit dem ersten Grade zu belegen sein werden; in besondem Fällen aber, wo dies nicht stattfande, wird die Begnadigung nachhelfen. Da ich nun meinen Antrag nur der Consequenz willen gestellt habe, die mir Art. 95. nothwendig zu machen schien, und ich nach dem, was erörtert worden ist, die Hoffnnng schöpfen kann, es werde die Staatsregierung dafür sorgen, daß bei der Bera- thung in der II. Kammer die im Art. 95. gebliebene Lücke aus gefüllt wird, so nehme ich meinen Antrag zurück. v. Biedermann: Man kann wohl annehmen, daß eS bloß eine Sache der Redaktion ist, und die Worte „erster Grad" einzuschieben sind. Referent v. Carlowitz: Das würde ich nicht annehmen können, weil nach den.Worten des Deputations-Gutachtens lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades statt finden kann; bloße Redaktionssache kann es nicht sein, ob ich schon für meine Person für den ersten Grad mich erklären müßte. Präsident: Ich glaube, da das Amendement aufgeho ben ist, jetzt die Frage stellen zu können auf das, was die De putation zu Art. 98. vorgeschlagen hat. Die Kammer nimmt den Vorschlag der Deputation einstimmig an, und eben so wird der veränderte Artikel selbst einstimmig angenommen. Nach dem Vortrage der Artikel 99., 100., 101. findet keine Diskussion statt, und alle 3 Artikel werden nach der Frage des Präsidenten einstimmig genehmiget, jedoch Art. 101. nach der von derDeputation vorgeschlagenen Fassung: „Die im 97. Artikel erwähnten Ehrverletzungen gegen solche Personen sind mit Gefängniß von 2 Monaten bis zu 1 Jahre zu bestrafen." Zu dem Art. 102. liegt zwar ein Amendement des Herrn v. Welck vor, welches jedoch nach der Fragstellung des Präsi denten nicht unterstützt wird, dagegen wird der Artikel 102. einstimmig angenommen. Referent v. Carlowitz trägt nun den von der Deputa tion vorgeschlagenen Zusatzartikel 102 b. („Sämmtliche in die sem Kapitel erwähnte Verbrechen sind als gleichartig zu be trachten") vor, und auch dieser wird aus die Frage des Präsidenten einstimmig genehmiget. Prinz Johann erscheint jetzt in der Kammer und wech selt als Referent den Platz auf der Rednerbühne mit dem v. Carlowitz. Referent Prinz Johann geht nun zum IH. Kapitel des zweiten Eheils über, welcher in den tztz. 103 — 114. von dex Auflehnung gegen die Obrigkeit handelt. Der Art. 103. welcher die Ueberschrist führt „Oeffentliche Gewalt," wird mit den Vorschlägen der Deputation, welche das darin angedrohte Maximum der Strafe von 6 Monaten unter Zu stimmung der Königl. Cvmmiffarien bis auf 1 Jahr ausdehnt, und den Wegfall des überflüssigen Wortes „thätlich" vor „ver greist" beantragt, nach der Frage des Präsidenten ein stimmig genehmiget. Art. 104. lautet: „Wenn Jemand gegen öffentliche Be hörden selbst Drohungen ausstößt, oder dieselben gewaltthätig behandelt, um sie zu amtlichen Verfügungen zu nöthkgen, oder -i-
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