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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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V. Crusius: Es ist allerdings auch meine Ansicht, daß dem Vorschläge der Deputation der II. Kammer beigetreten werde. Nnr für den Fall, wenn der Antrag unserer Deputa tion zur Erwägung kommen und angenommen werden sollte, wollte ich mir den Vorbehalt machen, ein Sous-Amendement zu beantragen. Secr. Hartz: Das Gutachten unserer Deputation istEi- genthum der Kammer geworden. Nach unserer Kammer praxis muß darüber abgestimmt werden, und zwar zuerst. Präsident: Hiernach würde also zuvörderstauf das De putations-Gutachten der ersten Kammer überzugehen sein, wel ches S. 92. zu Art. 108. (s. vorstehende Seite) enthalten ist. v. Crusius: Es würde also zunächst über das von un serer Deputation schriftlich vorgelegte Gutachten abgestimmt werden, und dabei wollte ich mir die Bemerkung erlauben, daß mir allerdings ein Bedenken beigegangen ist. Dasselbe geht dahin, daß, wenn der Zusatz, wie ihn die Deputation beantragt Hst, angenommen wird, die Fassung etwas allgemein sei. Be denken, die schon vorhin ausgesprochen worden sind, haben mich veranlaßt, ein Sous - Amendement zu stellen. Es kann näm lich Fälle geben», in denen man unfehlbar ganz der Willkühr der Arbeiter Preis gegeben sein würde, Falle, die namentlich auf dem Lande vorkommen können. Es beziehen sich diese auf Arbeits- Dienst- und andere Löhne. Es haben diese Fälle unter andern einen Verein veranlaßt, der in dem benachbarten Herzogthum Sachsen sich gebildet hat, wo Gutsbesitzer über eingekommensind, nach gewissen Sätzen Arbeitslöhne zu bezah len. An und für sich kann diese Vereinigung nicht strafbar sein, sie würde aber nach der von der Deputation vorgeschla genen Fassung strafbar erscheinen. Für den Fall also, wenn diese Fassung angenommen werden sollte, wollte ich mir wohl erlauben, ein Wörtchen einzuschatten, das Wörtchen „ungebühr lichen" vor dem Worte „Vortheil." Ich erwähne nochmals, daß ich mich allerdings mehr der Fassung der Deputation der II. Kammer anschließe, wodurch mein Bedenken beseitigt wird. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung hat sich aus dem Grunde gegen den Zusatz, wie er von der Deputation der I.Kammer beantragt war, erklären müssen, weil nicht leicht die selben Rücksichten bei Fabrikherren und Fabrikarbeitern als bei Dienstherren und Gesinde eintreten. Bei den Fabrikarbeitern kann nicht nur die Ruhe, sondern auch das Interesse des Publikums, die Bedürfnisse zu befriedigen und wohlfeil zu er langen, gefährdet werden. Bei einer Vereinigung der Fabrik herren zu Herabsetzung der Löhne kann nur das Publikum ge winnen , denn die Sache wird wohlfeiler hergestellt. Bürgermeister Ritterstädt: Es ist der Grundsatz be reits ausgesprochen worden, und ich bin dem nicht entgegen, daß das einmal von der Deputation niedergelegte Gutachten Eigenthum dir Kammer geworden und darüber zuerst abzu stimmen sei. Geschieht dieses, und fällt die Abstimmung vernei nend aus, so würde alsdann der Wunsch der Deputation, zu dem sie sich neuerlich bewogen gefunden hat, nämlich die Fas sung der U. Kammer anzunehmen, zu berücksichtigen sein. Es ist nothwendig, auf ein Mittel zu denken, um zu einem Resul tat zu gelangen, denn man könnte auch für gut befinden, die Fassung der II. Kammer abzulehnen. Es dürfte daher wohl die Aeußerungdes Hrn. Regierungs - Commissairs Berücksichti gung verdienen, nach welcher man sich von Seiten der hohen Staatsregierung mit dem Anträge der Deputation der II. Kam mer vereinigt hat. Präsident: Ich würde also zunächst die Frage auf das Deputations-Gutachten unserer Kammer, welches S. 92. ent halten ist, zu richten haben. Würde dasselbe angenommen, so käme ich dann auf den Vorschlag, den der 0. Crusius in seinem Sous - Amendement gemacht hat. Würde aber das Deputa tions-Gutachten nicht angenommen, so würde ich auf die Fas sung der Deput.der II. Kammer übergehen, die jetzt unsere De-» putation zu der ihrigen gemacht hat, und die von der Negie rung bevorwortet ist. Ich frage also zuerst die Kammer, ob sie den Zusatz unserer Deputation zu Art. 108., welcher S. 92. in den Worten enthalten ist: „gleicheWerabredung — zu ahnden" (s. oben) annehme? Wird von 25 gegen 5 Stimmen abge worfen. Nun würde ich zu dem Gutachten der Deputation der II. Kammer übergehen, welches S. 121. (s. oben) enthal ten ist. Ich habe die Kammer zu fragen, ob sie dasselbe an nehme? Einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann: Es würde nun auf den An trag des Hrn. Bürgermeister Wehner überzugehen sein. Ich muß dabei bemerken, daß derselbe doppelter Art sei. Der zweite LH eil fälltnunmehr von selbst weg; der erstegeht dahin, das Minimum der Strafe wegzulassen. Bürgermeister Wehner: Es ist hier nämlich in der Para- graphegesagt: daß Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter, die, um sich einen Vortheil zu erzwingen, zur Einstellung der Ar beit sich vereinigen, mit ein bis sechsmonatlicher Gefängniß- strafe belegt werden sollen. Nun schien mir, als wenn die Fälle oft eintreten könnten, wo einmonatliche Gefängnißstrafe zu hart sein dürfte. Ich kenne die Verhältnisse sehr genau; solche Auf lehnungen rühren öfters aus Contrakts- oder sonstigen Verhält nissen her. Wenn die Obrigkeit vermittelnd einschreitet, so werden dergleichen Irrungen sehr oft gütlich abgethan. Nach dem Entwürfe würde hier dennoch Strafe zu erkennen sein, und ein Monat Gefängnißstrafe dürste daher viel zu hart erscheinen. Ich meine aber, daß, wenn der Richter für nothwendig findet, einmonatliche Strafe für Inländer in Anwendung zu bringen, er dann den Ausländer, welcher Gesetzkenntniß nicht hat, mil der behandeln muß; das kann er aber nicht, wenn das Minimum der Strafe auf 1 Monat festgestellt ist. Ich glaube demnach, es dürste angemessener sein, wenn dem Richter ein freier Spielraum gelassen und nachgelassen werde, bis zu sechs monatlicher Gefängnißstrafe anzusteigen. Ich kann versichern, daß Fälle ost vorkommen, wo sich die Sache durch obrigkeitli che Vermittlung beseitigen läßt; durch diesen Artikel aber wird der Richter sehr genirt werden. Also »nein Amendement geht dahin, das Minimum der Strass wegzulassen und letztere bis zu 0 Monaten in des Richters Ermessen zu stellen.
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