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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Der Präsident stellt hierauf dieLrage: ob die Kammer das Amendement des Antragstellers unterstütze? was Hin reichend geschieht. Referent Prinz Johann: Dieses Amendement ist diesen Morgen erst oder vielmehr erst vor Beginn der Sitzung einge langt. Die Deputation hat daher nicht Gelegenheit gehabt, sich darüber zu berathen. Ich meinestheils muß gestehen, daß die Gründe des Antragstellers Manches für sich haben: daher würde ich mir erlauben, vorzuschlagen, daß das Minimum von einem Monat auf 8 Lage Gefängnißstrafe herabgesetzt werde. Der Antragsteller hat die Fälle zu sehr beschrankt; es muß näm lich förmlicher Ungehorsam gegen obrigkeitliche Anordnungen eingetreten sein. Dann scheint mir auch die von mir vorge schlagene Bestimmung mit den übrigen Kapiteln des Gesetz entwurfs mehr im Einklänge zu stehen, wo überall das Mini mum der Strafe bestimmt ist. Es dürfte also wohl ein Mi nimum von 8 Lagen hier geeignet sein. Secr. v. Zedtwitz: Ich habe den Antrag des Hrn. Bür germeister Wehner nicht unterstützt und kann mich auch jetzt da mit noch nicht vereinigen. Es ist der Antragsteller wahrschein lich davon ausgegangen, daß die Paragraphe so angenommen werde, wie ihn die diesseitige Deputation vorgeschlagen hat. Jetzt aber, nachdem der Antrag der Deputation der H.Kammer angenommen worden ist, hat sich die Sache völlig öerändert. Nunmehr wird eine förmliche Vereinigung der Fabrikarbeiter ge gen die Anordnungen der Obrigkeit, also ein Auflehnen gegen letztere selbst, vorausgesetzt, und da glaube ich, würde man mit §. 107, in offenbaren Widerspruch gerathm. Dort würde der Ungehorsam gegen die Obrigkeit mit einer Gefängnißstrafe von 4 Wochen belegt, und hier sollten Fabrikarbeiter, wenn sie sich vereinigen, um obrigkeitlichen Anordnungen sich zu widersetzen, geringer bestraft werden? Das halte ich für unangemessen. Bürgermeister Wehner: Es ist in der §. 107. davon die Rede, daß eine.Vereinigüng, um den gesetzlichen Anordnungender Obrigkeit sich zu widersetzen, bestraft werden soll; im letzten Theil der §. 108. wird aber eine Vereinigung, um den Anordnungen der Obrigkeit entgegen zu handeln, nicht vorausgesetzt. Die hier angegebenen Falle find allerdings sehr häufig, besonders in Fa brikorten. Es treten hier z. B. Veränderungen ein: die Fabrik arbeiter bereden sich und wollen nicht mehr arbeiten. Nun wird der Weg eingeschlagen: man läßt den Fabrikarbeitern andeuten, sie sollen an die Arbeit gehen; nach der §. 108. sind sie nun strafbar, allein durch spatere Vermittlung wird die Sache in Ordnung gebracht. Dann wäre allerdings die Strafe zu hart, wenn einer, der sich hat belehren lassen, noch mit einem Monat Gefängniß belegt werden soll. Dann gestehe ich, würde die Ausführung oft sehr schwierig sein, denn häufig müßten die gan zen Arbeiter einer Fabrik in Arrest gebracht werden; letztere würde dann plötzlich in Stillstand gerathen. Ich glaube daher, daß es angemessener sein dürfte, die Bestrafung soviel wie mög lich in das Ermessen des Richters zu stellen. Inzwischen will ich mich auch gern mit dem Vorschläge des hochgestellten Refe renten vereinigen. Präsident: Der Antrag Sr. König!. Hoheit, daß das Mkrtimum der Strafe auf 8 Lage festgesetzt werden möchte, ist noch nicht zur Unterstützung gebracht. Der vorige Antragsteller, Hr. Bürgermeister Wehner hat erklärt, er vereinige sich mit dem des hochgestellten Referenten. BeideAnträge könnten also ver schmolzen werden, und es würde nun das Amendement des Hrn. Bürgermeister Wehner darauf gehen, daß gesetzt werden möge: statt I bis 6 monatliche Gefängnißstrafe 8 Tage bis 6 monatliche. Ich würde aber lieber auf den Antrag Sr. König!. Hoheit zurückkommen und die Frage stellen: Ob die Kammer das Amendement, welches dahin geht, daß 8 Lage statt 1 Mo nat festgesetzt werden solle, unterstütze? Wird reichlich un terstützt. Bürgermeister Ritterstädt. Bei genauerer Ueberlegung muß ich mich allerdings auch für den Antrag verwenden. Es scheint mir ein geringes Vergehen zu fein, wenn Arbeiter, um vielleicht eine Erhöhung ihres Lohnes zu bewirken, sich der Ar beit weigern, also einer Handlung, die eigentlich in der Willkühr eines Jeden stehen muß und nur unter gewissen Umstanden aus polizeilichen Rücksichten geboten werden kann. Strenger scheint mir der Ungehorsam gegen obrigkeitliche Anordnungen zu be strafen zu sein, die Etwas gesetzlich verbieten. In dieser Hin sicht scheint mir das Minimum des Strafmaßes, welches durch den zuletzt unterstützten Vorschlag festgestellt wird, das richti gere zu sein. Das Präsidium schreitet hierauf zu den Fragen: 1) Ob das in zwei verschiednen Lheilen unterstützte Amendement von der Kammer angenommen werde ? 2) Ob tz. 108. mit die ser Veränderung selbst angenommen werden wolle? Beide erhalten einstimmige Bejahung. Referent Prinz Johann trägt nun die Artikel 109.110. und 111. in Verbindung vor, jedoch mit dem Vorhehalte, bloß über Art. 109. vor der Hand Beschluß zu fassen, da, wie er be merkt, der zusammenhängende Vortrag dieser Artikel nur des halb erfolgt, weil das Gutachten sich über dieselben zugleich verbreitet und dasselbe daher außerdem nicht klar sein würde. Art. 109. (Auflauf.) Wenn mehrere Personen sich öffent lich zusammenrotten und hierbei der Obrigkeit Ungehorsam, Ge ringschätzung oder Mißfallen bezeigt worden ist, so sollen die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von Vier Wochen bis Einem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit GefängMvon Acht Tagen bis zu Awei Monaten bestraft werden- Art. 110. (Aufruhr.) Wenn mehrere Personen sich zu- sammenrottiren, um der Obrigkeit Widerstand zu leisten, sie zu der Unterlassung oder Unternehmung einer amtlichen Hand lung zü nöthigen, Rache an amtlichen oder Privatpersonen mit Widerstand gegen die Civil- oder Militairbehörden zu nehmen, oder Gebäude oder andere Anlagen zu zerstören;ffo sind, inso fern die von ihnen verübten Handlungen nicht in größere Ver brechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diejenigen Theil nehmer, welche sich mit Waffen versehen haben, mit vier- bis zehnjähriger Auchthausarbeit ersten Grades, die übrigen Theil nehmer aber mit zwei- bis vierjähriger Zuchthausarbeit zweiten Grades zu belegen. Art. 111. Haben sich jedoch auf Aufforderung und Ab mahnung der öffentlichen Behörden die Aufrührer sogleich wie-
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