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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der zerstreut, ohne noch wirklich Gewalt an Personen oder Sa chen verübt zu haben, so sind nur die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von Vier Monaten bis zu Einem Jahre oder Ar beitshausstrafe bis zu Zwei Jahren zu belegen. Zu Art. 109. bemerkt zuvörderst die Deputation unter andern: s) Es ist nicht klar zu ersehen, wer als Theilnehmer bei dem Auflaufe betrachtet werden soll, ob. Alle, die an dem Zu sammenlaufe Theil genommen, oder bloß Diejenigen, welche sich ungebührliche Aeußerungen zu Schulden gebracht haben. Letzteres, als das Richtigere, durfte deutlicher auszudrücken sein. Dagegen möchte auch für die bloßen Zuschauer eins, wenn auch geringere Strafe, ohnmaßgeblich Gefängniß bis 4 Wochen, bestimmt werden, sofern sie nach erfolgter Aufforderung sich nicht zerstreuen, indem es eben die Masse der Neugierigen ist, welche den Unzufriedenen Muth giebt und die Gefahr vermehrt, b) Das Wort „Mißfallen," welches entweder unter den Begriff des Ungehorsams oder der Geringschätzung fällt, dürste entbehr lich sein. Die Deputation hat sich daher mit den Königlichen Commifsarien zu folgendem Faffungsvorschlage für Artikel 109. vereiniget: „Wenn bei einem öffentlichen Auflaufe derObrigkeit bei Ausübung ihres Amts Ungehorsam oder Geringschätzung be zeigt wird, so sind die Anstifter und Anführer mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre, die übrigen Theilneh- mer mit Gefängniß von Acht Tagen bis zu Zwei Monaten zu bestrafen. Gegen Diejenigen, welche bei einem solchen Auf laufe auf die von den Behörden oder deren Dienern erfolgte Auf forderung sich nicht entfernen, tritt Gefängnißstrafe bis zu Vier Wochen ein." — Bürgermeister Bernhard!: An den Fall ist wohl auch zu denken, daß bei einem öffentlichen Auflaufe, wenn von der Behörde oder deren Dienern die Aufforderung ergangen ist, die Theilnehmer sich zwar entfernen, aber nun erst bei dem Rück züge zu lärmen und zu toben anfangen und sich vielleicht hef tige Aeußerungen des Ungehorsams oder der Geringschätzung gegen die Obrigkeit erlauben. Die Theilnehmer würden dann ebenfalls nach dem Gesetzentwurf bloß mit 4WochenGefängniß zu bestrafen fein, und das scheint mir zu gering. Ein Auflauf ist in einem solchem Falle nicht mehr vorhanden, und deshalb könnte eine höhere Strafe nicht eintreten. Ich hätte daher ge glaubt, daß es angemessen sein würde, vor dem Wort: „ent fernen" noch einzuschalten: „ruhig." Da es nur ein einziges" Wort ist, welches mein Antrag betrifft, so würde ich den Hrn. Präsidenten bitten, den Antrag aufEinschaltung dieses Wortes mündlich anzunehmen. Nachdem der Präsident den Antrag zur Unterstützung gebracht hatte und diese ausr eichend erfolgt war, äußert Referent Prinz Johann: Ich habe den Antrag darum nicht unterstützt, weil mir die Einschaltung des Wortes eigent lich überflüssig erscheint; denn der Auflaufmuß als ein Ganzes betrachtet werden, er hat Anfang, Blüthe und Ende. Was während dieser ganzen Zeit geschieht, muß den Theilnehmern zugerechnet werden; ich glaube also, daß sie sich beimWeggange noch ruhig bezeigen müssen, und es würde dies unter die Be stimmung des l. Lheils des Artikels fallen, wenn solche heftige Aeußerungen noch stattfänden. Dagegen, wenn bloß einiges Murren sich zeigt bei dem Auseinandergehen, so glaube ich, muh die Obrigkeit lieber nicht ein Auge, aber ein Ohr zudrücken. Bürgermeister Bernhard»: Wenn die Theilnehmer am Auflaufe sich entfernen, so glaube ich, ist der Auflauf beendigt; denn außerdem würde keine Grenze vorhanden sein, ich wüßte wenigstens nicht, welche, und ob dann, wenn die Theilnehmer 100 Schritte sich entfernt haben, die Grenze des Aufhörens zu statuiren sein solle, oder wenn sie in ihre Behausung zurückge kommen sind, oder sich zu Hause niedergesetzt haben? Königl. Commissair v. Groß: Ich glaube, die Grenze ist dadurch bestimmt, daß auf die erfolgte Aufforderung die ein zelnen Individuen von der Masse sich entfernen und weg bege ben müssen. Bleibt bei der Entfernung die Masse beisammen und setzt anderswo die Ungebührnisse fort, so ist der Auflauf auf keine Weise beendigt. Ich sollte daher auch glauben, daß das Wort „ruhig" hier ganz überflüssig sein würde. Der Präsident geht nun zuvörderst auf den Antrag.der Deputation über und stellt an die Kammer die Frage: Nimmt sie diesen Antrag an? Dies wurde einstimmig bejaht, und sodann die weitere Frage: ob das Wort: „ruhig" einge schaltetwerdensoll, mit 19 gegen 11 Stimmen bejaht. Das Deputations-Gutachten zu Art. 109. unter«. lautet noch ferner: Auch dürften nach Meinung der Deputation nächst der Obrigkeit die obrigkeitlichen Diener, worunter das Militair mit zu verstehen, erwähnt werden, indem sich gegen dieselben ost die Unzufriedenheit zunächst zu richten pflegt. Die Deputation schlägt daher vor, nach „Obrigkeit" einzuschalten: „oder deren Dienern." Eine Bemerkung wird nicht gemacht und auf gestellte Frage dieser Antrag derDeputation einstimmig genehmigt. Zu Art. 110. (s. oben S. 491) bemerkt die Deputation: Die Deputation war zweifelhaft, wie die Worte: „Rache — zu nehmen," zu verstehen seien, ob nämlich hier vorausge setzt werde, daß der Widerstand gegen die Obrigkeit eventuell in der Absicht der zusammenrottirten Personen gelegen haben müsse, was wohl schwer nachzuweisen sein dürfte. Sie erhielt die Auskunft, daß man sich hierunter den Fall gedacht habe, wenn solche rachsüchtigeHandlungen von einer Anzahl Personen unternommen würden, die im Stande wäre, der Obrigkeit Wi derstand zu leisten. Zu diesem Artikel waren 2 Amendements eingegangen, das eine vom Bürgermeister Hartz, das andere vom Referent Prinz Johann. Letzterer stellt die Bitte, sein Amendement vorerst vortragen und entwickeln zu dürfen, womit Secretair Hartz einverstanden ist, und es beginnt demnach Referent Prinz Johann also: Dem Antrag des Seer, hat zwar die Deput. in seinem ganzen Umfange nicht beitreten können; allein, man wird vielleicht einig werden, wenn der von mir gemachte Antrag Annahme finden sollte. Er ging dahin, aus den von der Deputation der II. Kammer vor geschlagenen Zusatzartikeln 114 b. und o. und o. einige Th eile gleichfalls aufzunehmen und zwar so weit, als sie den einfachen Hausfriedens- und Landfriedensbruch betreffen; diese Zusatzartikel jedoch, welche in einen zu verschmelzen sein
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