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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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würden, nicht in diesem Kapitel, sondern in dem Kapitel von der Verletzung der persönlichen Freiheit nach der Drohung ernzu schalten, ingleichen Artikel 114 6. hinter Artikel 159., welcher die Nvthigung betrifft, einzuschalten. Es dürfte viel leicht gerathener sein, die spezielle Berathung dieser Artikel bis zu jenen Artikel vorzubehalten, ich mußte aber dies hier er wähnen, um den Antrag, soweit es für jetzt nöthig ist, über sehen zu können. Der Antrag von Secretair Hartz geht dahin: „Den Art. 110. wünsche ich für den Fall, daß mein zu Art. 114. gemachter Vorschlag angenommen würde, so gefaßt zu se hen: „Wenn mehrere Personen sich zusammenrottiren, um der Obrigkeit Widerstand zu leisten, sie zur Unterlassung oder Un ternehmung einer amtlichen Handlung zu nöthigen, oder eine bereits getroffene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Amtshandlung Rache an der Obrigkeit oder ihren Dienern zu nehmen, so sind rc." Vielleicht konnte der Beschluß über Art. 110. bis nach dem über den von derDeputation hinsichtlich der vorgeschlagenen Zusatzartikel zu Art. 114. gemachten Antrag ausgesetzt werden." Secr. Hartz: Ich bin noch nicht ganz klar, wohin Ihr Antrag geht; sollen nach Ihrem Anträge die Artikel 114 b und « ausgenommen werden? Referent Prinz Johann: Art. 114 b und «, insofern sie die einfachen Falle betreffen, Art. 114 a. in seiner ganzen Aus dehnung. Ich wurde mir erlauben mit einigen Worten den Fall naher zu entwickeln, tz. 110. begreift unter den Fall des Aufruhrs auch den Fall, wo der Widerstand gegen die Obrig keit nicht direkt in der Absicht der zusammenrottirten Menge ge legen ist. Dies drückt der Artikel damit aus: „Rache an amt lichen oder Privatpersonen mit Widerstand gegen die Civil- oder Militärbehörden zu zerstören." Nach der gegebenen Erläuterung soll in diesem Fall genügen, wenn das Verhaltniß so war, daß aus ihm ein zu besorgender Widerstand gegen die öffentlichen Behörden gefolgert werden kann. Ich bin nun von der Ansicht ausgegangen, daß man sich noch mehrere Fälle denken kann, wo unter solchen Verhältnissen Gewaltthätigkeit, vrimon vis, verübt werden kann, und daß da ganz das einschlüge, was von den in dem Artikel aufgenommenen speziellen Fällen gilt. Die De putation der H. Kammer will jedoch diese Falle ganz ausgeschie- den haben aus dem Artikel, sie will Nichts ausgenommen haben, als die Falle, wo der Widerstand unmittelbar gegen die Obrig keit gerichtet ist, also nur gegen die amtliche Person im Amte. Dagegen will sie das crimen vis im 2, bis 3. Artikel abgehandelt haben; es soll da bestraft werden das widerrechtliche Eindrin gen in fremde Wohnungen, unter dem Namen Hausfriedensbruch, fernst das Eindringen einer Menge in das fremde Haus unter dem Namen Landsriedensbruch, und endlich soll unter ck der Umstand angesehen werden, wenn das Eindringen in öffentliche Gebäude, Nesidenzschlösser und dergleichen geschieht, gewisser maßen der alte Begriff von Burgfriedensbruch. Ferner soll hier unterschieden werden, ob Widerstand gegen die Obrigkeit geleistet worden ist oder nicht, und darnach soll die Strafe stei gen. Was diese Schärfung betrifft, so wollte mir dünken, als ob es nicht nöthig wäre, diesen Fall dabei zu erwähnen. Ist Gewalt verübt worden, so bringt das das Verbrechen mit sich, daß die Strafe höher ist, als wenn nur einfacherHaus-oder Land friedensbruch vorliegt. Ist aber Widerstand gegen die Obrig keit geleistet worden, so sehe ich keinen Grund ein, warum man dieses Verbrechers nicht subsumiren könne unter den Aufruhr. Jchglaube,in allen Fallen, wo derHaus-oder Landfriedensbruch die Eigenschaft des Aufruhrs annimmt, ist die Bestimmung besser im Artikel 110. aufzunehmen, und aus dieser Ansicht ist mein Antrag hervorgegangen. Ich würde also Vorschlägen, daß die Kammer sich bloß über Art. 110. faßte und sich vorbehielte, aufdie Bestimmung über denHaus- und Landfriedensbruch spa ter einzugehen. Secr. Hartz: Es scheint mir nur die Fassung des Art. 110. wesentlich davon abzuhängen, ob und wie weit die Art.über den Haus- und Landfriedensbruch ausgenommen werden oder nicht. Würden sie gar nicht ausgenommen oder nicht so, wie sie vor geschlagen wurden, so müßte allerdings Manches im Art. 110. stehen bleiben, was außerdem in Wegfall zu bringen wäre. Könnte nicht Art. 110. ausgesetzt und zuerst Art. 114. b. v. 6. e. vorgenommen werden? Referent Prinz Johann: Die Deputation war mit mei ner Ansicht einverstanden, wir wollten uns aber die Fassung Vorbehalten. Ich wüßte auch nicht, wo wir wieder anfangen sollten, wir müßten auch Art. 111. aussetzen. Bürgermeister Wehner: Ohne eine klar vorliegende Fassung, ohne ein deutliches Bild von der Sache zu haben, ist es schwer, einen Beschluß zu fassen. Ich glaube, man könnte daher Art. 110. und 111. ausgesetzt sein lassen und zu Art. 112. übergehen und äbwarten, solange, bis von Seiten der Deputation über die ganzen Artikel, wie sie nach einander folgen sollen, wo sie hinkommen, und wie sie gestellt werden sollen, der Kammer eine Anleitung oder eine Vorlage gegeben wird. Referent Prinz Johann: Das scheint mir sehr leicht zu sein, diesen Wunsch zu befriedigen; die Fassung kann bis mor gen erfolgen. Königl. Commissair 0. Groß: Es scheint doch ein we sentlicher Unterschied zwischen dem Verbrechen des Aufruhrs und dem des Hausfriedensbruches vorzuwalten. Also sollte es mir kaum nothwendig scheinen, die Berathung über den vor liegenden Art. auszusetzen, bis über die Art. 114.1». v. ck. u. e. entschieden wird, wo neue Bestimmungen nur über diese Ver gehungen ausgenommen sind. Die Handlungen, welche im Art. 110. bezeichnet sind, scheinen ganz andere zu sein, als die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen getroffenen, und ich sollte glauben, man könnte den Art. 110. schon jetzt in Bera thung ziehen. Secr. Hartz: Es handelt sich darum, ob die Worte: „oder Gebäude oder andere Anlagen zu zerstören" hier stehen bleiben sollen oder nicht. Geschieht eine solche Zerstörung mit Wider stand gegen die Obrigkeit, so fällt das Verbrechen unter den 2
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