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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Begriff des Aufruhrs, geschieht sie hinter dem Rücken der Obrigkeit, so weiß man nicht, wie die Strafbestimmung für dieselbe in den Art. 1.10. kommt. Königl. Commissair v. Groß: Nach der Fassung, wie der hochgestellte Referent sie vorgeschlagen hat, wird es noch deutlicher, daß man hier den Fall vor Augen gehabt hat, wo die Personen, welche die Gewaltthätigkeiten verüben, in einer solchen Masse vorhanden sind, daß es der Obrigkeit nicht mög lich wird, Widerstand leisten zu können. Seer. Hartz: Das steht nicht im Gesetzentwürfe, und es ist eine Interpretation, auf die man schwer kommt. Wir wissen das bloß aus dem Berichte der Deputation, aber ge nauer müßte es jedenfalls im Gesetze gesagt werden, was man eigentlich meint. Referent Prinz Johann: Es würde allerdings nicht nöthig sein, sich über den Haus- und Landfriedensbruch hier zu fassen, wenn nicht die Deputation der II. Kammer, worauf man sich hier bezieht, manche Handlungen in den Art. über den Landfriedensbruch verwiesen hätte, die nach dem Entwürfe unter dem Artikel: Aufruhr stehen. Also ist es doch rathsamer, man läßt diese Artikel heute ausgesetzt'; es wird die Zeit verlo ren und die Sache doch nicht klar. Präsident: Der Antrag vom Bürgermeister Wehner ging dahin, den Art. 110. und 111. ausgesetzt zu lassen und die Deputation zu bitten, über die vom Herrn Referenten be antragten Artikel 'eine Fassung und wie dieselbe eingeschaltet werden soll, morgen zu geben, und vom Herrn Referenten wurde uns eröffnet, es werde das sehr wohl möglich sein. Ich gestehe, daß dadurch meinen Wünschen sehr entgegengckom- men ist, ich hatte mir deswegen schon zwei Auswege gedacht, die ich der Kammer Vorschlägen wollte; ich gehe aber sofort zu dem jetzigen Vorschläge über und frage: Unterstützt die Kam mer den Wehnerschen Antrag, diese beiden Artikel, nämlich Artikel 110. u. 111. auszusetzen? Es erfolgt zahlreiche Un terstützung, und auf die weitere Frage: Nimmt die Kammer diesen Antrag an? einstimmige Bejahung. Art. 112. (Aufforderung zum Aufruhr). Mit derselben Strafe sind Diejenigen zu belegen, welche mündlich vor einer versammelten Volksmenge oder schriftlich durch öffentliche An schläge oder sonst verbreitete Aufsätze zu einem Aufruhr, welcher nicht zum Ausbruch gekommen ist, aufgefordert haben. Die Deputation hat sich zu folgender Fassung mit den Kö niglichen Commissarien vereinigt: „Diejenigen, welche münd lich vor einer versammelten Volksmenge, oder schriftlich durch öffentliche Anschläge oder sonst verbreitete Aufsätze zu einem Auf ruhr, welcher nicht zum Ausbruche gekommen ist, aufgefordert, oder auf andere Weise die Unterthanen zu gewaltsamem Wider stande gegen die Negierung aufgereitzt haben, sind mit Gefäng- nißstrafe von Vier Monaten bis zu Einem Jahre, oder Arbeits hausstrafe bis zu Zwei Jahren zu belegen." Da eine Erinnerung nicht gemacht wird, stellt der Prä sident die Frage: Nimmt die Kammer den Vorschlag der De putation für die Fassung des Artikels an? Es wird ein stimmig mit I a geantwortet. Art. 113. Diejenigen Theilnehmer an einem aufrühreri schen Complotte, welche vor der Bekanntmachung des beabsich tigten Aufruhrs, und ehe sie deshalb zur Untersuchung gezogen worden, das Vorhaben der Obrigkeit anzeigen, sind mit aller Strafe zu verschonen. Wei Art. 113. schien eine vollkommene Uebereinstimmung in der Fassung mit Art. 84., der in der Hauptsache denselben Zweck hat, wünschenswert!,. Die Königlichen Commissarien stimmten dem bei und haben sich daher milder Dep. zu folgendem FassungSvorschlage vereinigt: „Die Theilnehmer an einem auf rührerischen Complotte, welche dasselbe und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des beabsichtigten Verbrechens vorg'ebcugt werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß einer obrigkeitlichen Behörde bringen, sind mit aller Strafe zu verschonen." Referent Prinz Johann: Es hat Secretair Hartz hier einen Vorschlag gemacht; ich glaube aber, er dürste sich damit einverstehen, wenn die Einschaltung der Worte: „insofern sie nicht selbst Anstifter gewesen sind" stattfände, umUeberein stimmung mit einem frühem Artikel zu bewirken. Secr.. Hartz erklärt sich damit einverstanden, und Staatsminister v. Könneritz, daß das Ministerium sich-diese Fassung.sofort aneigne, worauf der Präsident die Frage an die Kammer richtet, ob sie in der Maße die Fassung, wie sie von der Deputation vor geschlagen, annehme? Was einstimmmig bejaht wird. Art. 114. (Eigenmächtige Versammlungen der Dorfge meinden und HandwerksiNnungen.) Zusammenkünfte derDorf- gemeinden und Handwerksinnungen ohne Anzeige bei ihrer Obrigkeit oder denjenigen Personen, welche an dem Orte die polizeiliche Aufsicht führen, sind bei Gefängnißstrafe von 6 — 14 Tagen für Theilnehmer und von 14Tagen bis 4Wochen für die Anstifter oder verhältnißmaßiger Geldstrafe untersagt. — Secr. Hartz schlägt zu diesem Artikel vor, die Strafe im niedrigsten Grade auf zwei Tage Gefängniß herabzusetzen, und führt zu Begründung seines Antrags an: Ich habe näm lich geglaubt, daß, wie der Artikel lautet, schon die bloße Fahr lässigkeit zur Bestrafung ausreichen könnte. Es steht nämlich nicht hier, daß Versammlungen von Handwerks-Innungen und Dorfgemeinden nur dann bestraft werden sollen, wenn sie von der Obrigkeit ausdrücklich untersagt worden sind, nein sie sollen schon dann bestraft werden, wenn sie stattfinden ohne vorher eingeholte Erlaubniß, die vielleicht ganz unbedenklich ertheilt worden wäre. Das finde ich nun zwar ganz in der Ordnung; allein man kann nicht von jedem Theilnehmer einer solchen Versammlung verlangen, daß er, wenn die Convoca- tion auf gewöhnliche Weise geschieht, jedesmal fragen soll: ist auch der Vorgesetzte davon benachrichtiget? Gesetzt nun, es hätte ein Jnnungsältester die Jnnungsmitglieder übrigens re gelmäßig zusammenberufen, er hätte jedoch den Jnnungsde- putirten um Erlaubniß zu fragen nur vergessen, so würde es doch offenbar zu hart sein, wenn man Jeden der zusammenge kommenen Meister mit 6 Tagen Gefängniß bestrafen wollte. Ich habe deshalb vorgeschlagen, das Minimum auf 2 Tage Gefängniß festzusetzen, was für eine bloße Ordnungsstrafe in
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