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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Lhat noch zu hart ist, und bitte um Unterstützung des An trags. Diese findet auch auf hie deshalb vom Präsidium gestellte Frage ausreichend statt, worauf Referent Prinz Johann bemerkt: So sehr die Deputa tion der Absicht des Antragstellers Gerechtigkeit widerfahren läßt, so glaubt sie doch, daß die Besorgniß, die er hegt, nicht begründet ist. Ist ihnen nicht bewußt gewesen. daß die Ver sammlung ohne obrigkeitliche Erlaubniß gehalten werde, haben sie nicht Gründe gehabt, dies zu bermuthen, so werden sie nicht.mit bloß 2 Lagen Gefängniß, sondern gar nicht gestraft werden; sind sie aber strafbar, so scheint die Strafe von 6 La gen Gesängniß nicht zu gering, umsomehr, da es sich hier nicht von gemeinen Personen handelt, die LheilN'ehmer sind, sondern von Gemeindegliedern, Bürgern, und man darf ihnen wohl die Einsicht zutrauen, daß sie wissen, was sie zu thun haben; und wenn sie nicht wußten, daß die Versammlung ohne obrigkeitliche Erlaubniß stattfand, so schützt sie Art. 66. vollkommen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich nur darauf beziehen, was es bereits früher gegen einen andern Artikel angeführt hat, daß nämlich in einem solchen Falle Art. 66. eintritt. Es kann nicht die Absicht des Gesetzes sein, die Lheilnehmer, wenn sie in einem solchen Jrrthum wa ren, bestrafen zu wollen. Sie können dann vielmehr gar nicht bestraft werden. Eben so wenig scheint es aber zweckmä ßig , dies bei einem einzelnen Artikel hinzuzusetzen, weil man dann fragen könnte, ob bei andern Artikeln, wo ein solcher Zusatz nicht steht, eine andere Rücksicht eintreten müßte. Darauf erfolgt vom Präsidium die Frage: Nimmt die Kammer den Antrag des Secr. H a rtz an? Wird mit 20 ge gen 9 Stimmen verneint und der Artikel hierauf einstim mig angenommen. Im Deputations-Gutachten heißt es nun noch: In Bezug auf den Rückfall scheinen die in diesem Kapi tel enthaltenen Vergehen, welche meistens nurStusen eines und desselben Verbrechens sind, als gleichartig betracht« werden zu müssen, mit Ausnahme der in den Artikeln 106. 108. und 114. gedachten Vergehen, welche ganz singulärer Natur sind. Dem gemäß schlägt die Deputation folgenden Zusatzartikel vor: Art. I14b. „Sämmtliche in diesem Kapitel erwähnte Ver gehen, mit Ausnahme der in den Artikeln 106.108. und 114. bemerkten, sind als gleichartig zu betrachten." Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß man diesen Vorschlag nur unter dem Vorbehalt annehmen würde, über die ausgesetzten Artikel später noch Beschluß fassen zu können ; denn obgleich die Deputation der Ansicht ist, daß die in jenen Artikeln angeführten Vergehen nicht unter diesem Kapitel verhandelt werden sollen, so könnte es geschehen, daß die Kammer einer andern Ansicht ist. Bemerken muß ich, daß Secretair Hartz auch hier einen Antrag gestellt hat, indem er wünscht, daß die Bezugnahme auf Art. 106. von hier entfernt würde. Secr. Hartz: Es scheint mir nämlich, wenn es sich von der Gleichartigkeit der Verbrechen handelt, daß die gewaltsame Befreiung von Gefangenen ganz den Charakter des öffentli chen Aufruhrs hat, und ich könnte einen Grund nicht einsehen, warum die geehrte Deputation den 106. Art. von der hier aus gesprochenen allgemeinen Regel ausgenommen wissen will. Es ist mir freilich im Laufe des Gesprächs eingehalten worden, daß der 106. Art. nicht bloß die gewaltsame Befreiung von Ge fangenen, sondern auch die durch List und ohne Zusammen laufen der Menge erfolgte Befreiung enthalte; das ist richtig, vielleicht könnte aber durch einen kleinen Zusatz diesem Beden ken abgeholfcn werden, wenn man z. B. sagte: „ Sämmtliche — in den Art. 106. enthaltenen nicht gewaltsamen Befreiung, 108 u. s. w. Das scheint mir in der Natur der Sache zu lie gen, daß, wo ein Zusammenlaufen Mehrerer zu einer gewalt samen Befreiung von Gefangenen stattfindet, dies eine Spe zies des Aufruhrs ist, und sich qualisizirt, als gleichartig mit den übrigen in diesem Kapitel abgehandelten Verbrechen be trachtet zu werden. Königl. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir zu be merken, daß der Secretair Etwas voraussetzt, was im Artikel nicht enthalten ist, nämlich, daß die Befreiung der Gefange nen durch die Gewaltthätigkeiten mehrerer vereinigter Personen ausgeführt wird. Es können Gefangene befreit werden durch einen Einzelnen mittelst Gewaltthätigkeiten gegen den einzel nen Gefängnißwärter, und es kann also der Begriff des Auf ruhrs auf eine solche Handlung nicht angewendet werden. Wirken Mehrere zusammen und mit einer solchen äußern Ge walt, daß weder der Gefängnißwärter noch die Obrigkeit Wi derstand leisten kann, so geht das Verbrechen über in das Ver brechen des Aufruhrs und wird dann nicht unter diesen Artikel fallen. Secretair Hartz: Ich finde mich durch das, was der Königl. Commissair gesagt hat, einigermaßen beruhigt und lasse meinen Antrag fallen, zumal da ich eine bestimmte Fas sung, die mir selbst völlig genügen könnte, für den Augenblick vorzulegen nicht im Stande bin. Präsident: Dann würde ich die Frage zu stellen ha ben auf den Zusatzartikel 114 b.: ob die Kammer ihn anzu nehmen geneigt ist? Wird einstimmig bejaht, worauf der Präsident bemerkt: insofern mehrere Herren die spezielle Vorbereitung, die allgemeine ist bereits geschehn, nicht auf weiter gerichtet haben, als bis hierher, so wäre es wohl besser, für heure die Berathung hier abzubrechen. Secretair H a r tz: Es wäre in der Lhat zu wünschen, daß man voraus bestimmt, wie weit man bei jeder Sitzung in der Berathung zu gehn gesonnen ist, damit man die Mög lichkeit, sich gewiß ausreichend auf Amendements vorzubereiten, erlangte. Referent Prinz Johann: Bis jetzt hat man es aller dings so eingerichtet, daß man dann in der Berathung abge brochen hat, wenn man erfuhr, daß die Herren sich nicht wei ter vorbereitet hatten. Präsident: Ich würde demnach wünschen, daß die *
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